Ehewohnung
Ehewohnung
Ehewohnung
Die Ehewohnung ist der Mittelpunkt des gemeinsamen ehelichen Lebens. Sie bezeichnet jene Wohnstätte, in der die Ehegatten ihren gemeinsamen Haushalt führen, ihren Lebensmittelpunkt haben und ihre Privatsphäre im Gegensatz zur beruflichen oder öffentlichen Sphäre pflegen. Der Begriff umfasst den Bereich, den die Ehepartner zum Ort des gemeinsamen Wohnens bestimmt haben.
Der Ehewohnung kommt eine besondere Bedeutung zu, sowohl während der aufrechten Ehe als auch im Zuge des nachehelichen Aufteilungsverfahrens oder im Verlassenschaftsverfahren.
Grundsätzlich finden die gesetzlichen Bestimmungen über die Ehe sinngemäß auch auf eingetragene Partnerschaften Anwendung, sodass beide Rechtsformen in vermögensrechtlicher und wohnungsrechtlicher Hinsicht im Wesentlichen gleich behandelt werden.
Gemeinsames Wohnen als eheliche Pflicht
Mit der Eheschließung übernehmen Ehegatten die Pflicht, gemeinsam zu wohnen und den Haushalt in beiderseitigem Einvernehmen zu führen. Dabei müssen nicht sämtliche Räume gemeinsam genutzt werden, auch getrennte Schlafzimmer sind zulässig.
Die Pflicht gilt auchh dann als erfüllt, wenn die Ehegatten etwa in einer Wohngemeinschaft oder einem Pflegeheim zusammenleben. Liegen mehrere Wohnsitze vor, richtet sich die Beurteilung, welche Wohnung als Ehewohnung gilt, nach den tatsächlichen Lebensverhältnissen der Ehegatten.
In besonderen Fällen kann die Pflicht zum Zusammenwohnen entfallen. Dies ist etwa dann möglich, wenn das Zusammenleben aufgrund von Gewalt, psychischer Belastung oder zwingenden beruflichen Gründen unzumutbar ist. In solchen Fällen kann das Gericht auf Antrag feststellen, dass eine gesonderte Wohnungsnahme zulässig ist.
Die Ehegatten können auf die Pflicht, gemeinsam zu wohnen, auch einvernehmlich verzichten. Dies ist in der Praxis beispielsweise bei Arbeitsplätzen in unterschiedlichen Regionen der Fall.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Die Ehewohnung ist oft mehr als ein Haus. Sie ist Symbol und Mittelpunkt des gemeinsamen Lebens. Gerade deshalb sind rechtlich klare Lösungen so wichtig.“
Bedeutung der Ehewohnung im Aufteilungsverfahren
Nach einer Scheidung kommt der Ehewohnung eine besondere Rolle zu. Als Ehewohnung im Sinne des Ehegesetzes gelten jene Räume, in denen sich der Schwerpunkt der gemeinsamen Lebensführung bis zur Scheidung befunden hat. Dazu können auch mehrere Wohnungen gehören, etwa eine Stadtwohnung und ein Wochenendhaus.
Grundsätzlich zählt die Ehewohnung zum ehelichen Gebrauchsvermögen. Wurde sie jedoch in die Ehe eingebracht, geerbt oder einem Ehegatten geschenkt, ist sie von der Aufteilung ausgenommen.
Sonderregelung für die Ehewohnung nach der Scheidung
Das Gericht hat im Aufteilungsverfahren eine Sonderregelung zu treffen, die sich nach dem Bedarf und nicht nach der Eigentumslage richtet. Dies gilt unabhängig davon, wem die Wohnung grundbücherlich gehört oder wer sie in die Ehe eingebracht hat.
Demnach wird die Ehewohnung demjenigen Ehepartner zugewiesen, der den dringenderen Bedarf daran hat. In der Praxis ist das häufig jener Ehegatte, bei dem die gemeinsamen Kinder wohnen.
Mögliche gerichtliche Regelungen sind:
- Zuweisung einer gemieteten Ehewohnung,
- Übertragung des Eigentumsrechts an der Ehewohnung,
- Einräumung eines Wohn- oder Fruchtgenussrechts an der Ehewohnung
Das Gericht kann den Bedarf verneinen, wenn ein Ehegatte durch eine angemessene Ausgleichszahlung in der Lage ist, eine andere Wohnung zu beschaffen.
Ehewohnung als Mietwohnung
Ist die Ehewohnung von einem Dritten gemietet, ist der Vermieter an die gerichtliche Entscheidung über die Übertragung der Mietrechte gebunden. Das bedeutet, dass derjenige Ehepartner, dem die Wohnung zugewiesen wird, in das Mietverhältnis eintreten kann. Eine Ausnahme gilt, wenn es sich um eine Dienstwohnung handelt, hier besteht ein Zustimmungserfordernis des Dienstgebers.
Ehewohnung als Dienstwohnung
Eine Dienstwohnung ist eine Wohnung, die dem Dienstnehmer zur Erfüllung seiner Dienstpflicht dient oder ihm als Teil seines Entgelts bzw. zu einem unüblich niedrigen Mietzins zur Verfügung steht.
Liegt eine solche Konstellation vor, kann das Gericht im Aufteilungsverfahren die Wohnung nur dann dem nicht dienstberechtigten Ehepartner zuweisen, wenn der Dienstgeber ausdrücklich zustimmt. Andernfalls bleibt die Wohnung beim Dienstnehmer.
Vereinbarung über die Ehewohnung
Ehegatten können schon vor einer Scheidung vertraglich regeln, wie mit der Ehewohnung verfahren werden soll.
- Opting-in: Die Ehegatten können vereinbaren, dass auch eine eingebrachte, geerbte oder geschenkte Wohnung der Aufteilung unterliegt
- Opting-out: Umgekehrt kann vereinbart werden, dass keine Eigentumsübertragung erfolgt, selbst wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen
Beide Varianten bedürfen der Form eines Notariatsakts. Das Gericht darf von solchen Vereinbarungen abweichen, wenn dadurch die Lebensbedürfnisse eines Ehegatten oder eines Kindes unzumutbar beeinträchtigt würden.
Gerichtliche Entscheidung und Zuweisung
Im Aufteilungsverfahren kann das Gericht bestimmen, welchem Ehegatten die Ehewohnung zugewiesen wird. Dabei werden vor allem Billigkeit, Bedarf und soziale Aspekte berücksichtigt. Eine Zuweisung wirkt grundsätzlich ex nunc, also ab Rechtskraft der Entscheidung.
Bis zur endgültigen Entscheidung kann das Gericht eine einstweilige Benutzungsregelung treffen, um einer Partei vorübergehend die Nutzung der Wohnung zu ermöglichen.
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Die rechtliche Behandlung der Ehewohnung ist komplex, insbesondere wenn Eigentumsrechte, Kinderinteressen oder Vereinbarungen bestehen. Falsche Einschätzungen können erhebliche finanzielle und persönliche Folgen haben.
Eine spezialisierte Rechtsberatung sorgt dafür, dass Ihre Ansprüche gewahrt, Vereinbarungen wirksam gestaltet und gerichtliche Verfahren effizient geführt werden. So bleibt Ihr Lebensmittelpunkt rechtlich und wirtschaftlich abgesichert.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Wer seine Rechte an der Ehewohnung nicht rechtzeitig absichert, riskiert, den Lebensmittelpunkt zu verlieren. Frühzeitige anwaltliche Beratung schafft Sicherheit.“