Verlobung
Verlobung
Verlobung
Die Verlobung ist das wechselseitige Versprechen zweier Personen, künftig miteinander die Ehe einzugehen. Die Verlobung ist unverbindlich. Eine rechtliche Verpflichtung zur tatsächlichen Eheschließung entsteht daraus nicht. Dennoch können bei der Auflösung der Verlobung Schadenersatzansprüche entstehen.
Rechtlich gesehen handelt es sich bei der Verlobung um einen familienrechtlichen Vorvertrag, welcher auf den Abschluss eines anderen Vertrags, nämlich der Ehe, gerichtet ist.
In der Rechtssprache wird die Verlobung auch Verlöbnis genannt.
Zustandekommen der Verlobung
Die Verlobung ist höchstpersönlich. Ein Abschluss durch Stellvertreter ist nicht zulässig. Zudem müssen beide Partner entscheidungsfähig sein. Minderjährige benötigen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Diese Zustimmung darf nicht von einer Gegenleistung, etwa Geld, abhängig gemacht werden. Die Zustimmung zu einer Verlobung gegen die Bezahlung einer Geldleistung verstößt gegen die Grundprinzipien des österreichischen Familienrechts.
Zum Abschluss der Verlobung benötigt es lediglich die übereinstimmenden Willenserklärungen beider Partner in Form des Versprechens, einander zu heiraten. Ansonsten existieren keine Formvorschriften. Alle anderen Handlungen rund um die Verlobung sind daher zur Verlobung nicht notwendig:
- Ringtausch
- Bei den Eltern um die Hand der Tochter anhalten
- Verlobungsfeier
- Festlegung eines bestimmten Hochzeitstermins
Ob das Versprechen der Eheschließung in romantischer Atmosphäre abgegeben wird oder nicht, ist irrelevant. Umgekehrt begründen diese Handlungen für sich alleine daher auch keine Verlobung, wenn diese Handlungen vorgenommen werden, obwohl der Wille zur Eheschließung fehlt.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Wenn ein Partner dem anderen durch Vornahme typischer Verlobungshandlungen den Willen zur Eheschließung vortäuscht, obwohl der Wille nicht vorhanden ist, kann damit jedoch Schadenersatzpflichten auslösen.“
Unwirksamkeit der Verlobung
Eine Verlobung ist unwirksam, wenn eine rechtliche Ehe unmöglich oder sittenwidrig wäre, etwa bei bestehender Ehe eines Partners oder bei einer Namens- und Staatsbürgerschaftsehe.
Ebenso führt jede Einschränkung der freien Willensbildung, sei es durch Zwang, Drohung oder Abhängigkeit, zur Nichtigkeit der Verlobung.
Rechtsfolgen der Verlobung
Die Verlobung ist rechtlich nicht bindend. Dementsprechend kann die Verlobung jederzeit von jedem Partner ohne Begründung gelöst werden. Auch die versprochene Eheschließung ist nicht erzwingbar.
Dennoch ergeben sich ähnlich zur Ehe gewisse rechtliche Wirkungen: Die Verlobten sind einander zu Treue, respektvoller Begegnung, Beistandsleistung und auch sonst zu einem Verhalten verpflichtet, das dem Wesen einer zukünftigen Ehe entspricht. Rechtlich durchsetzbar sind diese Ansprüche jedoch ebenfalls nicht.
Dennoch ist die Nichteinhaltung des Eheversprechens oder der sonstigen Verpflichtungen aus der Verlobung nicht sanktionslos. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Partner, den an der Nichteinhaltung der Verlobung kein Verschulden trifft, Schadenersatz verlangen.
Rücktritt und Auflösung
Die Auflösung der Verlobung kann jederzeit einvernehmlich oder einseitig erfolgen, ausdrücklich oder stillschweigend. Ein rechtfertigender Grund ist nicht erforderlich. Minderjährige können die Verlobung selbst beenden, sofern sie entscheidungsfähig sind.
Ein Rücktritt führt grundsätzlich dazu, dass bereits erbrachte Zuwendungen, die in Erwartung der Eheschließung erfolgten, zurückgefordert werden können.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Eine Verlobung schafft rechtliches Vertrauen. Wer es leichtfertig ohne rechtfertigenden Grund löst, wird dem Partner schadenersatzpflichtig.“
Schadenersatzanspruch
Kommt es zur Auflösung der Verlobung, ohne dass ein rechtfertigender Grund besteht, kann der schuldlose Partner Ersatz für Aufwendungen oder Vermögensnachteile verlangen, die im Vertrauen auf die geplante Ehe entstanden sind.
Schadenersatzpflicht
Schadenersatzpflichtig wird daher, wer
- ohne Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes die Verlobung auflöst oder
- selbst Gründe setzt, welche den anderen Partner zur Auflösung der Verlobung berechtigen
Keine Schadenersatzansprüche bestehen hingegen, wenn beide Verlobte ein Fehlverhalten gesetzt haben und wenn die Verlobung einvernehmlich aufgelöst wird.
Anspruchsberechtigte
Einen Anspruch auf Schadenersatz hat der Partner, den an der Auflösung der Verlobung kein Verschulden trifft. Aber auch Dritte, wie die Eltern des Partners, können einen Ersatz für Aufwendungen fordern, die nur im Hinblick auf die Verlobung gemacht wurden und nun nutzlos sind.
Ersatzpflichtige Schäden
Nicht ersatzfähig sind immaterielle Schäden („Gefühlsschäden“) wie Schmerzensgeld infolge seelischer Belastungen, der Verlust der „Heiratsaussicht“, aber auch nicht entgangener Gewinn aufgrund alternativ abgelehnter Heiratsangebote.
Ersatzfähig sind insbesondere:
- Kosten für die Verlobungsfeier
- Kosten für Verlobungsgeschenke
- Kosten für die Vorbereitung der Hochzeitsfeier
- Kosten für gemeinsame Reisen
- Kosten für Anschaffungen für die geplante Ehewohnung
- Einkommensverluste, wenn ein Partner wegen der beabsichtigten Eheschließung seine Erwerbstätigkeit eingeschränkt oder aufgegeben hat
- nutzlos gewordene Auslagen Dritter, die im Hinblick auf die geplante Hochzeit tätig wurden
Durchsetzung der Ansprüche
Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen erfolgt auf dem Zivilrechtsweg durch eine Klage bei Gericht.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Ein gebrochenes Eheversprechen kann daher trotz der grundsätzlichen Unverbindlichkeit der Verlobung kostspielig werden.“