Familienbeihilfe in Österreich

Familienbeihilfe

Die Familienbeihilfe ist eine monatliche Geldleistung des österreichischen Staates. Sie wird unabhängig vom Einkommen gewährt und soll Eltern dabei unterstützen, die Kosten der Kindererziehung zu decken.

Alles Wichtige zur Familienbeihilfe: Wer Anspruch hat, wie hoch die Beträge sind und welche Bonusleistungen Familien erhalten können

Anspruch auf Familienbeihilfe

Eltern in Österreich haben Anspruch auf Familienbeihilfe, eine zentrale staatliche Unterstützung. Der Staat zahlt sie monatlich und unabhängig vom Einkommen, solange das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Anspruch haben auch Adoptiv-, Pflege- oder Stiefkinder, in besonderen Fällen sogar Großeltern. Meist erhält die Mutter die Beihilfe, kann sie aber an den Vater weitergeben. Leben die Eltern getrennt, bezieht sie der Elternteil, bei dem das Kind überwiegend wohnt.

Dr. Mariella Stubhann MPM MBA Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Finanz & Recht
„Die Familienbeihilfe ist kein Geschenk, sondern ein klarer Anspruch, den Eltern nutzen sollten“

Dauer des Anspruchs

Der Anspruch auf Familienbeihilfe besteht grundsätzlich bis zum 24. Geburtstag des Kindes. Ab dem 18. Lebensjahr besteht der Anspruch nur dann weiter, wenn sich das Kind in Ausbildung befindet, sei es in der Schule, in einer Lehre oder in einem Studium. Unter bestimmten Bedingungen verlängert sich die Bezugsdauer außerdem bis zum 25. Geburtstag, etwa wenn ein Zivil- oder Präsenzdienst vorliegt oder wenn das Kind ein besonders langes Studium wie Medizin absolviert. Liegt darüber hinaus eine erhebliche Behinderung vor, die vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist, bleibt der Anspruch sogar zeitlich unbegrenzt bestehen.

Famillienbeihilfe für Studierende

Studierende erhalten Familienbeihilfe grundsätzlich bis zum 24. Geburtstag, sofern sie die vorgesehene Studiendauer einhalten und regelmäßig Studienerfolg nachweisen. Ein Studienwechsel bleibt bis zum dritten Semester unschädlich, später aber nur eingeschränkt zulässig. Wer mehrfach oder verspätet wechselt, riskiert den Verlust der Leistung, weshalb genaue Planung entscheidend ist.

Höhe der Familienbeihilfe

Die Beträge richten sich nach dem Alter des Kindes (Stand 2025):

Zusätzlich wird monatlich ein Kinderabsetzbetrag von € 70,90 ausbezahlt. Für erheblich behinderte Kinder gibt es außerdem einen Zuschlag von € 189,20. Mehrkindfamilien profitieren von einem Geschwisterbonus. Ebenso erhalten alle Familien im September ein Schulstartgeld von € 121,40 pro schulpflichtigem Kind.

Kinderabsetzbetrag

Der Kinderabsetzbetrag wird zusätzlich zur Familienbeihilfe gewährt und beträgt derzeit € 70,90 Euro pro Monat und Kind. Er wird automatisch gemeinsam mit der Familienbeihilfe überwiesen und entlastet Familien unabhängig vom Einkommen. Damit bildet er einen festen Bestandteil des abgestuften Systems staatlicher Familienförderung.

Beantragung

Für Neugeborene erfolgt die Auszahlung automatisch nach der Meldung im Register. In allen anderen Fällen müssen Eltern einen Antrag stellen, entweder per Formular oder online über FinanzOnline. Ein rückwirkender Antrag ist für bis zu fünf Jahre möglich. Die Auszahlung erfolgt monatlich, üblicherweise um den 8. Tag des Monats.

Mehr zur Beantragung lesen Sie auf unserer Unterseite: Familienbeihilfe beantragen.

Rückwirkende Antragsstellung

Die Familienbeihilfe kann rückwirkend gewährt werden, jedoch höchstens für einen Zeitraum von fünf Jahren. Maßgeblich ist stets das Datum, an dem der Antrag beim Finanzamt eingebracht wird. Monate, die außerhalb dieses Zeitraums liegen, sind endgültig verloren. Dieses System soll einerseits Rechtssicherheit schaffen und andererseits verhindern, dass Ansprüche unbegrenzt lange offenbleiben.

Auszahlung der Familienbeihilfe

Die Auszahlung erfolgt monatlich im Voraus, üblicherweise rund um den 8. Tag des Monats. Anspruchsberechtigte erhalten die Überweisung auf das angegebene Konto, während ab dem 18. Lebensjahr auch eine Direktauszahlung an das Kind möglich ist. Änderungen wie eine neue IBAN oder ein Wohnsitzwechsel sollten sofort gemeldet werden, damit Zahlungen reibungslos fließen. Zudem endet die Auszahlung unmittelbar, wenn die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.

Zuverdienstgrenze

Die Zuverdienstgrenze markiert jenen jährlichen Betrag, den ein Kind ab dem 20. Geburtstag höchstens verdienen darf, ohne den Anspruch auf Familienbeihilfe zu gefährden. Im Jahr 2025 liegt diese Grenze bei € 17.212,00 Euro und umfasst das steuerpflichtige Einkommen des Kindes. Sobald die Einkünfte darüber hinausgehen, fordert das Finanzamt einen Teil der bereits ausbezahlten Beihilfe zurück, weshalb eine sorgfältige Planung der Einkünfte notwendig bleibt.

Rückforderungen vermeiden

Rückforderungen entstehen immer dann, wenn die Voraussetzungen für die Familienbeihilfe nicht mehr erfüllt sind, etwa durch eine Einkommensüberschreitung oder einen Ausbildungsabbruch. In solchen Fällen fordert das Finanzamt die zu viel ausbezahlten Beträge zurück. Wer einen Rückforderungsbescheid erhält, sollte diesen sorgfältig prüfen, da sich nicht selten Fehler oder unberücksichtigte Umstände finden lassen. Besteht tatsächlich ein Fehler, können Betroffene Einspruch erheben. Ist die Rückforderung hingegen berechtigt, lässt sich beim Finanzamt eine Ratenzahlung oder Stundung beantragen, um die finanzielle Belastung abzufedern.

Dr. Mariella Stubhann MPM MBA Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Finanz & Recht
„Rückforderungen bei der Familienbeihilfe lassen sich in erster Linie durch eine rechtzeitige Meldung von Änderungen und die laufende Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen vermeiden.“

Zusätzliche Vorteile

Die Familienbeihilfe bietet nicht nur eine monatliche Grundunterstützung, sondern hält auch eine Reihe zusätzlicher Vorteile bereit, die Familien in unterschiedlichen Lebenssituationen spürbar entlasten. Dazu zählen sowohl zeitlich befristete Übergangsleistungen als auch dauerhafte Zuschläge.

Schulstartgeld

Das Schulstartgeld ergänzt die Familienbeihilfe einmal jährlich und wird automatisch im August überwiesen. Anspruchsberechtigt sind alle schulpflichtigen Kinder zwischen sechs und fünfzehn Jahren. Mit dieser Zahlung sollen Familien gezielt beim Kauf von Schulsachen oder anderer notwendiger Ausgaben zum Schulbeginn entlastet werden. Da keine gesonderte Antragstellung erforderlich ist, stellt das Schulstartgeld eine einfache und zuverlässige Zusatzleistung dar.

Mehrkindzuschlag

Der Mehrkindzuschlag richtet sich an Familien mit mindestens drei Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird. Er beträgt seit 2025 pro Kind ab dem dritten Kind monatlich € 24,40. Anspruch besteht nur, wenn das zu versteuernde Familieneinkommen im Vorjahr die Grenze von € 55.000,00 nicht überschreitet. Damit entlastet der Zuschlag vor allem Familien mit mittlerem oder geringerem Einkommen.

Erhöhte Familienbeihilfe

Eltern von Kindern mit erheblicher Behinderung können neben der regulären Familienbeihilfe einen monatlichen Zuschlag beziehen. Anspruch besteht, wenn die Behinderung mindestens 50 % beträgt und ärztlich bestätigt ist. Tritt die dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer Ausbildung ein, bleibt der Anspruch ohne zeitliche Begrenzung bestehen. Der Zuschlag dient damit der gezielten Unterstützung von Familien mit einem dauerhaft höheren Betreuungsaufwand.

Übergangszeiten

Der Gesetzgeber berücksichtigt auch Übergangszeiten. Nach der Matura etwa bleibt die Familienbeihilfe für vier Monate bestehen, selbst wenn das Kind in dieser Zeit keine Ausbildung aufnimmt. Beginnt das Kind die nächste Ausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, kann der Anspruch nahtlos weiterlaufen.

Dr. Mariella Stubhann MPM MBA Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
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„Zusätzliche Leistungen wie der Kinderabsetzbetrag, der Familienbonus Plus oder das Schulstartgeld machen deutlich, dass die Familienbeihilfe nicht isoliert wirkt, sondern Teil eines umfassenden Unterstützungssystems ist.“

Nachweispflichten

Damit der Anspruch bestehen bleibt, müssen Eltern regelmäßig Nachweise erbringen. Bei volljährigen Kindern fordert das Finanzamt etwa Schul- oder Studienbestätigungen, Fortsetzungsnachweise oder Ausbildungspläne. Erfolgt kein Nachweis, wird die Auszahlung gestoppt und zu viel bezogene Beträge müssen zurückgezahlt werden.

Studienwechsel

Ein Studienwechsel wirkt sich unmittelbar auf den Anspruch aus. Erfolgt er verspätet oder zu häufig, kann die Auszahlung eingeschränkt oder für bestimmte Zeiträume ausgesetzt werden. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang die sogenannte „günstige Studienlage“. Sie definiert, in welchem Ausmaß Semester angerechnet werden und welche Leistungsnachweise vorgelegt werden müssen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Familienbeihilfe tatsächlich nur bei zielgerichteter Ausbildung gewährt wird.

Familienbonus Plus

Der Familienbonus Plus reduziert die Einkommensteuer unmittelbar und steht allen Personen zu, die für ein Kind Familienbeihilfe erhalten. Für Kinder unter 18 Jahren beträgt er bis zu € 2.000,00 pro Jahr, für volljährige Kinder € 700,00 Euro jährlich. Die Geltendmachung erfolgt entweder laufend über den Arbeitgeber oder nachträglich im Rahmen der Steuererklärung.

Kindermehrbetrag

Der Kindermehrbetrag unterstützt gezielt Familien mit geringem Einkommen, die vom Familienbonus Plus nicht oder nur eingeschränkt profitieren. Er dient als steuerliche Entlastung in Form einer Gutschrift und ergänzt damit das bestehende Fördersystem. Anspruch haben Eltern, die Familienbeihilfe beziehen und deren Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet. Auf diese Weise stellt der Kindermehrbetrag sicher, dass auch Haushalte mit niedriger Steuerleistung eine spürbare Unterstützung erhalten.

Vermeidung häufiger Fehler

Ein häufiger Fehler im Kontext der Familienbeihilfe besteht darin, nach bestimmten Ereignissen wie dem Ende eines Zivil- oder Präsenzdienstes keinen neuen Antrag zu stellen. Ebenso wichtig ist es, Änderungen wie einen Ausbildungsabbruch, das Ende eines Studiums oder ein höheres Einkommen des Kindes sofort zu melden, da ansonsten Zahlungen weiterlaufen, obwohl kein Anspruch mehr besteht. Zusätzlich sollte die Einkommensgrenze ab dem 20. Geburtstag des Kindes beachtet werden, die im Jahr 2025 bei € 17.212,00 liegt. Wird diese überschritten, kann das Finanzamt einen Teil der bereits ausbezahlten Beihilfe zurückfordern.

Kombination mit anderen Leistungen

Die Familienbeihilfe steht nicht isoliert, sondern bildet gemeinsam mit weiteren staatlichen Leistungen ein abgestuftes Unterstützungssystem. Besonders wichtig ist das Zusammenspiel, da verschiedene Komponenten parallel greifen und so eine umfassendere finanzielle Entlastung schaffen.

Häufig gestellte Fragen – FAQ

Zuletzt geändert: 23.10.2025
Autor Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Beruf: Medieninhaberin, Chefredakteurin, Juristin
Dr. Mariella Stubhann MPM MBA ist Herausgeberin und Chefredakteurin von Finanz & Recht | Österreich. Ihre journalistischen Schwerpunkte liegen in den Bereichen Recht, Finanzen, Steuern und Soziales.

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