Einvernehmliche Scheidung
Einvernehmliche Scheidung
Einvernehmliche Scheidung
Die einvernehmliche Scheidung gemäß § 55a Ehegesetz (EheG) ist die rascheste, günstigste und nervenschonende Form der Scheidung. Dennoch ist auch die einvernehmliche Scheidung ein folgenschwerer Schritt mit massiven Konsequenzen.
Alle Informationen zur einvernehmlichen Scheidung lesen Sie hier auf Finanz & Recht | Österreich.
Voraussetzungen der einvernehmlichen Scheidung
Die einvernehmliche Scheidung hat folgende Voraussetzungen:
- Einvernehmen über die Scheidung
- Unheilbare Zerrüttung der Ehe
- Trennung seit mindestens sechs Monaten
- Einigkeit über die Scheidungsfolgen (Aufteilung des Vermögens, der Ersparnisse und der Schulden; Unterhalt; Kinder)
- Gemeinsamer Antrag
- Bei minderjährigen Kindern eine Bescheinigung über eine Beratung über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder
Liegen diese Voraussetzungen vor, dann ist eine einvernehmliche Scheidung grundsätzlich möglich. Fehlt nur eine Voraussetzung, dann ist eine einvernehmliche Scheidung nicht möglich.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „ACHTUNG: Die Voraussetzungen für die einvernehmliche Scheidung wirken extrem einfach, die Umsetzung birgt jedoch böse Fallen. Es sind unzählige Details zu bedenken, fast jede Scheidung hat ihre Eigenheiten. Selbstversuche ohne Scheidungsanwalt enden daher oft mit lebenslangen finanziellen Nachteilen.“
Trennung seit mindestens sechs Monaten
Die scheidungswilligen Ehepartner müssen seit mindestens sechs Monaten getrennt sein. Das bedeutet nicht, dass die Ehepartner getrennt wohnen müssen. Eine Trennung ist auch ohne getrennte Wohnung möglich. Wesentlich ist, dass die Geschlechts- und Wirtschaftsgemeinschaft aufgehoben ist. Es ist daher ausreichend, wenn die Ehegatten noch in derselben Ehewohnung leben, aber keinen gemeinsamen Haushalt führen. Das ist der Fall, wenn jeder für sich einkauft, kocht, wäscht.
Die Ehepartner müssen das Vorliegen der Trennung vor Gericht übereinstimmend bestätigen. Das Gericht prüft diese Angaben nicht nach, sondern verlässt sich auf die Angaben der Ehepartner.
Unheilbare Zerrüttung der Ehe
Beide Ehepartner müssen die Ehe als unheilbar zerrüttet ansehen. Die Ehepartner müssen vor Gericht übereinstimmend bestätigen, dass sie keine Chance auf eine Fortsetzung der Ehe sehen. Das Gericht prüft auch diese Angabe nicht nach, sondern verlässt sich auf die Angaben der Ehepartner.
Einigkeit über die Scheidungsfolgen
Eine einvernehmliche Scheidung setzt die Einigung der Ehepartner über die Folgen der Scheidung voraus. Die Einigung über die Scheidungsfolgen wird schriftlich in der Scheidungsfolgenvereinbarung fixiert. Der Rechtsanwalt übermittelt die Scheidungsfolgenvereinbarung gemeinsam mit dem Scheidungsantrag an das Gericht und leitet so das Scheidungsverfahren ein.
Scheidungsfolgenvereinbarung
Die Scheidungsfolgenvereinbarung hat gesetzlich geregelte Mindestinhalte aufzuweisen.
Falls zu diesen Punkten noch Unstimmigkeiten bestehen, ist eine einvernehmliche Scheidung nicht möglich. In diesem Fall unterstützen wir die Ehepartner durch Beratung, eine Einigung in Form einer sinnvollen und zukunftstauglichen Lösung zu finden.
Wenn keine Einigung erzielt werden kann, dann bleibt als Ausweg immer noch die streitige Scheidung.
Mindestinhalte
Die Scheidungsfolgenvereinbarung muss folgende Punkte regeln:
- die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens (Hausrat, Autos, etc.)
- die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse bzw. der Schulden
- die Festlegung der gegenseitigen unterhaltsrechtlichen Ansprüche (oder eines Unterhaltsverzichtes)
- die Regelung der Obsorge, des Kontakts und des Unterhalts für gemeinsame minderjährige Kinder
Minderjährige Kinder
Sofern minderjährige Kinder vorhanden sind, sind daher in der Scheidungsfolgenvereinbarung zusätzlich folgende Punkte zu regeln:
- die Obsorge für die gemeinsamen Kinder
- die Regelung über die Ausübung des Kontaktrechts zu den gemeinsamen Kindern
- die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinsamen Kindern
Dazu müssen sich die Eltern minderjähriger Kinder verpflichtend über die spezifischen, aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung beraten lassen. Die Bestätigung über diese Beratung ist dem Gericht zwingend vorzulegen.
Weitere Themen
Natürlich können in der Scheidungsfolgenvereinbarung zusätzliche Regelungen zu weiteren Themen hinzugefügt werden. Ganz einfache Scheidungen kommen mit zwei A4-Seiten aus. In komplexeren Fällen gibt es z. B. umfangreiche Regelungen zum gemeinsamen Verkauf einer Liegenschaft.
Urkunden zur einvernehmlichen Scheidung
Zur einvernehmlichen Scheidung werden diese Urkunden benötigt:
- Heiratsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweise der Ehepartner
- Amtliche Lichtbildausweise der Ehepartner
- Meldebestätigungen der Ehepartner
- Gegebenenfalls Urkunden betreffend das zu verteilende Vermögen (Grundbuchauszug, Mietvertrag, Kontoauszüge)
- Gegebenenfalls Geburtsurkunden der Kinder
Die Originalurkunden sind bereits vorab – am besten zum ersten Termin – zum Rechtsanwalt mitzubringen. Der Rechtsanwalt fertigt von den Originalurkunden Kopien an und übersendet diese Kopien mit dem Scheidungsantrag an das Gericht.
Die Originalurkunden sind auch zum gerichtlichen Scheidungstermin mitzubringen, damit das Gericht die Originale mit den Kopien vergleichen kann. Die Originale erhalten Sie sofort wieder zurück, die Kopien bleiben bei Gericht.
Scheidungsverfahren
Damit liegen alle Voraussetzungen vor, um den Antrag auf einvernehmliche Scheidung zu stellen und um die Scheidung bei Gericht durchzuführen.
Scheidungsantrag
Der Scheidungsantrag wird vom Rechtsanwalt erstellt und gemeinsam mit der Scheidungsfolgenvereinbarung und mit den Kopien aller Urkunden beim zuständigen Bezirksgericht eingereicht.
Grundsätzlich ist das Bezirksgericht des letzten gemeinsamen Wohnsitz der Ehepartner zuständig. Die scheidungswilligen Ehepartner können aber einvernehmlich auch ein anderes Bezirksgericht wählen.
Gerichtstermin
Aufgrund des Scheidungsantrags setzt das Gericht einen Termin fest. Meistens geht das kurzfristig. Vom Scheidungsantrag bis zum Scheidungstermin dauert es in der Regel nur wenige Wochen.
Ihr Scheidungsanwalt begleitet und vertritt Sie bei Gericht. Der Scheidungsanwalt stellt sicher, dass bei Gericht alle Vereinbarungen, wie vorher besprochen, umgesetzt werden.
Beim Scheidungstermin geht der Richter nochmals alle Punkte des Scheidungsantrags und der Scheidungsfolgenvereinbarung durch, überprüft die Urkunden und lässt die Richtigkeit des Inhaltes von den Noch-Ehepartnern im Rahmen einer kurzen Befragung bestätigen.
Scheidungsbeschluss
Danach erfolgt die eigentliche Scheidung durch Verkündung des Scheidungsbeschlusses durch den Richter. Rechtskräftig ist die Scheidung damit aber noch nicht.
In der Regel verzichten die Scheidungsparteien (sinnvollerweise) sofort auf die Erhebung etwaiger Rechtsmittel gegen diesen Beschluss. Die Scheidung wird damit bereits mit Zustellung des Beschlusses an die Geschiedenen per Post rechtskräftig.
Falls kein Rechtsmittelverzicht erfolgt, wird der Beschluss erst nach dem Verstreichen der Rechtsmittelfrist 14 Tage nach der Zustellung des Beschlusses per Post rechtskräftig.
Achtung: Bis zur Rechtskraft kann der Scheidungsantrag auch nach dem gerichtlichen Scheidungstermin noch zurückgezogen werden. Damit wäre die Scheidung hinfällig. Bei gut vorbereiteten Scheidungen passiert das aber selten.
Kosten der einvernehmlichen Scheidung
Die Kosten der Scheidung setzen sich aus den Gerichtsgebühren, etwaigen Steuern und den Rechtsanwaltskosten zusammen:
Gerichtsgebühren
Für die einvernehmliche Scheidung fallen bei Gericht insgesamt (für beide Ehepartner gemeinsam) folgende Gebühren an:
- Scheidungsantrag: € 384,00
- Scheidungsvergleich: € 384,00
Sollte im Rahmen der einvernehmlichen Scheidung eine Übertragung von Eigentum an einer unbeweglichen Sache oder die Begründung sonstiger bücherlicher Rechte vorgenommen werden, dann fällt für den Scheidungsvergleich eine erhöhte Gebühr von € 576,00 statt nur € 384,00 an.
Die Aufteilung der Kosten zwischen den Ehepartnern wird im Scheidungsvergleich geregelt.
Steuern
Wenn im Rahmen der Scheidung Liegenschaften übertragen werden, ist Grunderwerbssteuer zu bezahlen. Die Berechnung der Höhe der Steuer wird vom Rechtsanwalt vorgenommen.
Rechtsanwaltskosten
Die Höhe der Rechtsanwaltskosten hängt von mehreren Faktoren ab. Beispielsweise sind die Kosten höher, wenn Liegenschaften, Wohnungen oder Häuser zu übertragen sind. Über die exakte Berechnung der Kosten kann der Rechtsanwalt bereits nach einer kurzen ersten Besprechung informieren.