Familienbeihilfe für Lehrlinge
Familienbeihilfe für Lehrlinge
Familienbeihilfe für Lehrlinge
Lehrlinge erhalten Familienbeihilfe, wenn ein aufrechtes Lehrverhältnis besteht und die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Diese Leistung ergänzt das Einkommen während der Ausbildung und schafft eine kontinuierliche finanzielle Unterstützung.
Anspruch auf Familienbeihilfe
Um Anspruch auf Familienbeihilfe zu haben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
Allgemeine Voraussetzungen für die Familienbeihilfe
- Das Kind lebt im gemeinsamen Haushalt oder die Eltern leisten überwiegend Unterhalt
- Der Anspruch besteht unabhängig vom Einkommen der Eltern
- Er umfasst leibliche, adoptierte, Pflege- und Stiefkinder
- Ab dem 18. Lebensjahr setzt der Anspruch eine Ausbildung voraus, etwa Schule, Lehre oder Studium
- Grundsätzlich endet die Familienbeihilfe mit dem 24. Geburtstag, unter bestimmten Bedingungen spätestens mit 25
Voraussetzungen der Ausbildung
Ein aufrechter Lehrvertrag bildet die Grundlage für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Der Lehrling muss die Ausbildung aktiv absolvieren und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben. Damit knüpft die Förderung unmittelbar an die tatsächliche Berufsausbildung an, während Einkommen oder Erwerbstätigkeit der Eltern keine Rolle spielen.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Die Familienbeihilfe für Lehrlinge schafft eine stabile Grundlage und berücksichtigt die besondere Situation während der Ausbildung.“
Altersabhängige Grundbeträge
Die Höhe richtet sich nach dem Alter des Kindes. Für das Jahr 2025 gelten folgende monatliche Beträge:
- ab Geburt: € 138,40 pro Monat
- ab 3 Jahren: € 148,00 pro Monat
- ab 10 Jahren: € 171,80 pro Monat
- ab 19 Jahren: € 200,40 pro Monat
Mit zunehmendem Alter des Kindes steigt die Unterstützung. Die höchste Stufe ab 19 Jahren erhalten ausschließlich volljährige Kinder, die sich noch in Ausbildung befinden. Der Anspruch endet grundsätzlich mit dem 24. Geburtstag.
In besonderen Fällen wie nach einem Zivildienst, bei einem längeren Studium oder bei einer erheblichen Behinderung kann die Familienbeihilfe jedoch bis zum 25. Geburtstag oder auch darüber hinaus gewährt werden.
Dauer des Anspruchs
Die Familienbeihilfe gilt für die gesamte Dauer einer Lehre, solange das Lehrverhältnis besteht. Mit dem erfolgreichen Abschluss oder einer vorzeitigen Beendigung der Ausbildung endet der Anspruch automatisch.
Auch das Alter ist entscheidend, denn in der Regel können Eltern bis zum 24. Geburtstag Familienbeihilfe beziehen. In bestimmten Ausnahmefällen wie längeren Ausbildungswegen bleibt der Anspruch bis zum 25. Geburtstag bestehen.
Ausbildungswechsel
Ein Wechsel der Ausbildung beeinflusst den Anspruch auf Familienbeihilfe. Erfolgt der Wechsel rechtzeitig und liegt eine klare Fortsetzung der Ausbildung vor, bleibt die Beihilfe aufrecht. Häufig prüft das Finanzamt, ob bereits absolvierte Zeiten und Leistungen angerechnet werden können. Erfolgt der Wechsel zu spät oder wiederholt, kann der Anspruch jedoch entfallen.
Berufsschule
Der regelmäßige Besuch der Berufsschule bildet eine wesentliche Voraussetzung für den Anspruch während einer Lehre. Das Finanzamt verlangt entsprechende Nachweise, um sicherzustellen, dass die Ausbildung ordnungsgemäß absolviert wird. Bleibt der Nachweis aus oder wird die Schule längere Zeit nicht besucht, kann die Beihilfe ruhen.
Zuverdienstgrenze
Lehrlinge können während ihrer Ausbildung eigenes Einkommen beziehen, müssen jedoch ab dem 20. Geburtstag die gesetzliche Zuverdienstgrenze beachten. Diese liegt im Jahr 2025 bei € 17.212,00 pro Jahr und umfasst auch die Lehrlingsentschädigung, da sie als steuerpflichtiges Einkommen gilt. Wer die Grenze überschreitet, verliert den Anspruch auf Familienbeihilfe teilweise oder muss mit Rückforderungen rechnen.
Kombination mit anderen Leistungen
Die Familienbeihilfe während der Lehre steht nicht isoliert, sondern ergänzt andere familienbezogene Unterstützungen. Dadurch entsteht ein abgestuftes System, das verschiedene Belastungen von Familien berücksichtigt. Besonders relevant sind dabei folgende Leistungen:
- Kinderabsetzbetrag: Er wird automatisch gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausgezahlt und entlastet unabhängig vom Einkommen.
- Familienbonus Plus: Diese steuerliche Maßnahme reduziert die Einkommensteuer und bringt bei einem ausreichenden Einkommen eine spürbare Entlastung.
- Mehrkindzuschlag: Familien mit mindestens drei Kindern erhalten zusätzlich einen monatlichen Zuschuss, sofern sie die Einkommensgrenze einhalten.
- Schulstartgeld: Für schulpflichtige Kinder wird im September ein einmaliger Betrag überwiesen, der auch für Lehrlinge relevant sein kann, wenn sie noch schulpflichtige Geschwister haben.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Durch die Kombination mit Kinderabsetzbetrag, Familienbonus Plus und weiteren Zuschüssen entsteht ein Fördernetz, das sich an den realen Lebenssituationen orientiert.“
Erhöhte Familienbeihilfe für Lehrlinge mit Behinderung
Lehrlinge mit erheblicher Behinderung erhalten zusätzlich zur regulären Familienbeihilfe einen monatlichen Erhöhungsbetrag von € 189,20. Voraussetzung ist ein Behinderungsgrad von mindestens 50 Prozent, der durch ein ärztliches Gutachten bestätigt wird.
Der Anspruch bleibt auch während der Lehre bestehen und soll den besonderen finanziellen Aufwand abdecken, damit Jugendliche mit besonderen Bedürfnissen ihre Ausbildung ohne zusätzliche Belastungen fortführen können.