Familienbeihilfe für Lehrlinge

Familienbeihilfe für Lehrlinge in Österreich: Anspruch, Höhe, Dauer sowie Zuverdienstgrenze im Überblick.

Familienbeihilfe für Lehrlinge

Lehrlinge erhalten Familienbeihilfe, wenn ein aufrechtes Lehrverhältnis besteht und die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Diese Leistung ergänzt das Einkommen während der Ausbildung und schafft eine kontinuierliche finanzielle Unterstützung.

Anspruch auf Familienbeihilfe

Um Anspruch auf Familienbeihilfe zu haben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

Allgemeine Voraussetzungen für die Familienbeihilfe

Voraussetzungen der Ausbildung

Ein aufrechter Lehrvertrag bildet die Grundlage für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Der Lehrling muss die Ausbildung aktiv absolvieren und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben. Damit knüpft die Förderung unmittelbar an die tatsächliche Berufsausbildung an, während Einkommen oder Erwerbstätigkeit der Eltern keine Rolle spielen.

Dr. Mariella Stubhann MPM MBA Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Finanz & Recht
„Die Familienbeihilfe für Lehrlinge schafft eine stabile Grundlage und berücksichtigt die besondere Situation während der Ausbildung.“

Altersabhängige Grundbeträge

Die Höhe richtet sich nach dem Alter des Kindes. Für das Jahr 2025 gelten folgende monatliche Beträge:

Mit zunehmendem Alter des Kindes steigt die Unterstützung. Die höchste Stufe ab 19 Jahren erhalten ausschließlich volljährige Kinder, die sich noch in Ausbildung befinden. Der Anspruch endet grundsätzlich mit dem 24. Geburtstag.

In besonderen Fällen wie nach einem Zivildienst, bei einem längeren Studium oder bei einer erheblichen Behinderung kann die Familienbeihilfe jedoch bis zum 25. Geburtstag oder auch darüber hinaus gewährt werden.

Dauer des Anspruchs

Die Familienbeihilfe gilt für die gesamte Dauer einer Lehre, solange das Lehrverhältnis besteht. Mit dem erfolgreichen Abschluss oder einer vorzeitigen Beendigung der Ausbildung endet der Anspruch automatisch.

Auch das Alter ist entscheidend, denn in der Regel können Eltern bis zum 24. Geburtstag Familienbeihilfe beziehen. In bestimmten Ausnahmefällen wie längeren Ausbildungswegen bleibt der Anspruch bis zum 25. Geburtstag bestehen.

Ausbildungswechsel

Ein Wechsel der Ausbildung beeinflusst den Anspruch auf Familienbeihilfe. Erfolgt der Wechsel rechtzeitig und liegt eine klare Fortsetzung der Ausbildung vor, bleibt die Beihilfe aufrecht. Häufig prüft das Finanzamt, ob bereits absolvierte Zeiten und Leistungen angerechnet werden können. Erfolgt der Wechsel zu spät oder wiederholt, kann der Anspruch jedoch entfallen.

Berufsschule

Der regelmäßige Besuch der Berufsschule bildet eine wesentliche Voraussetzung für den Anspruch während einer Lehre. Das Finanzamt verlangt entsprechende Nachweise, um sicherzustellen, dass die Ausbildung ordnungsgemäß absolviert wird. Bleibt der Nachweis aus oder wird die Schule längere Zeit nicht besucht, kann die Beihilfe ruhen.

Zuverdienstgrenze

Lehrlinge können während ihrer Ausbildung eigenes Einkommen beziehen, müssen jedoch ab dem 20. Geburtstag die gesetzliche Zuverdienstgrenze beachten. Diese liegt im Jahr 2025 bei € 17.212,00 pro Jahr und umfasst auch die Lehrlingsentschädigung, da sie als steuerpflichtiges Einkommen gilt. Wer die Grenze überschreitet, verliert den Anspruch auf Familienbeihilfe teilweise oder muss mit Rückforderungen rechnen.

Kombination mit anderen Leistungen

Die Familienbeihilfe während der Lehre steht nicht isoliert, sondern ergänzt andere familienbezogene Unterstützungen. Dadurch entsteht ein abgestuftes System, das verschiedene Belastungen von Familien berücksichtigt. Besonders relevant sind dabei folgende Leistungen:

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Finanz & Recht
„Durch die Kombination mit Kinderabsetzbetrag, Familienbonus Plus und weiteren Zuschüssen entsteht ein Fördernetz, das sich an den realen Lebenssituationen orientiert.“

Erhöhte Familienbeihilfe für Lehrlinge mit Behinderung

Lehrlinge mit erheblicher Behinderung erhalten zusätzlich zur regulären Familienbeihilfe einen monatlichen Erhöhungsbetrag von € 189,20. Voraussetzung ist ein Behinderungsgrad von mindestens 50 Prozent, der durch ein ärztliches Gutachten bestätigt wird.

Der Anspruch bleibt auch während der Lehre bestehen und soll den besonderen finanziellen Aufwand abdecken, damit Jugendliche mit besonderen Bedürfnissen ihre Ausbildung ohne zusätzliche Belastungen fortführen können.

Häufig gestellte Fragen – FAQ

Zuletzt geändert: 23.10.2025
Autor Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Beruf: Medieninhaberin, Chefredakteurin, Juristin
Dr. Mariella Stubhann MPM MBA ist Herausgeberin und Chefredakteurin von Finanz & Recht | Österreich. Ihre journalistischen Schwerpunkte liegen in den Bereichen Recht, Finanzen, Steuern und Soziales.

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