Familienbeihilfe für Studierende
Familienbeihilfe für Studierende
- Familienbeihilfe für Studierende
- Anspruchsvoraussetzungen
- Höhe der Leistung
- Antragstellung
- Erforderliche Nachweise
- Rückwirkende Geltendmachung
- Verlängerung der Altersgrenze
- Studienwechsel und dessen Auswirkungen
- Meldepflichten während des Studiums
- Ende des Anspruchs
- Vermeidung typischer Fehler
- Häufig gestellte Fragen – FAQ
Familienbeihilfe für Studierende
Die Familienbeihilfe ist eine staatliche Leistung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967). Sie unterstützt Eltern bei den Kosten der Ausbildung ihrer Kinder und entlastet dadurch spürbar das Familienbudget. Anspruch besteht für Studierende grundsätzlich bis zum 24. Geburtstag, unter bestimmten Bedingungen auch länger.
Anspruchsvoraussetzungen
Damit Studierende Familienbeihilfe erhalten, müssen mehrere Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein:
- Alter: Anspruch bis 24 Jahre, in Ausnahmefällen bis 25 Jahre.
- Ausbildung: Zulassung an einer Universität, Fachhochschule oder vergleichbaren Einrichtung.
- Studienerfolg: Ab dem zweiten Jahr mindestens 16 ECTS oder die positive Absolvierung der STEOP.
- Wohnsitz: Eltern müssen in Österreich leben und überwiegend für den Unterhalt sorgen.
- Zuverdienst: Ab dem 20. Geburtstag gilt eine jährliche Grenze von € 17.212,00 (Stand 2025).
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Die Familienbeihilfe für Studierende bildet eine wichtige finanzielle Grundlage, um Ausbildung und Lebenshaltung besser zu verbinden.“
Höhe der Leistung
Studierende erhalten ab dem 19. Lebensjahr eine Familienbeihilfe in Höhe von € 200,40 monatlich. Familien mit mehreren Kindern profitieren darüber hinaus von Zuschlägen aus der Geschwisterstaffelung, die sich mit jedem weiteren Kind erhöhen. Liegt eine erhebliche Behinderung vor, ergänzt ein Erhöhungsbetrag von € 189,20 die reguläre Beihilfe. Zusätzlich wird pro Kind ein Kinderabsetzbetrag von € 70,90 monatlich ausbezahlt, der die finanzielle Entlastung weiter verstärkt.
Antragstellung
Studierende können den Antrag entweder elektronisch über FinanzOnline oder in Papierform mit dem Formular Beih 100 stellen. Die Behörde prüft die Unterlagen jeweils ab Beginn des Studiums und orientiert sich dabei an den festgelegten Anspruchsvoraussetzungen.
Erforderliche Nachweise
Damit die Familienbeihilfe gewährt bleibt, verlangt das Finanzamt unterschiedliche Unterlagen:
- Zu Studienbeginn: Inskriptionsbestätigung als Nachweis über die Aufnahme des Studiums
- Ab dem zweiten Studienjahr: Leistungsnachweis über eine ausreichende Zahl positiv absolvierter Prüfungen
- Bei mehreren Kindern in Ausbildung: vollständige Nachweise für jedes Kind, um Zuschläge korrekt zu berechnen
Eine vollständige und rechtzeitige Einreichung dieser Unterlagen ermöglicht eine transparente Anspruchsprüfung und eine kontinuierliche Auszahlung.
Rückwirkende Geltendmachung
Der Anspruch kann für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren rückwirkend geltend gemacht werden. Anträge, die über diese Frist hinausreichen, verlieren ihre Wirksamkeit und können nicht mehr berücksichtigt werden. Insbesondere nach einem Studienwechsel oder einem Auslandsaufenthalt gewinnt die Einhaltung der Fristen an Bedeutung, da sich die Anspruchsvoraussetzungen ändern können.
Verlängerung der Altersgrenze
Der Anspruch endet grundsätzlich mit Vollendung des 24. Lebensjahres. Unter bestimmten Bedingungen kann die Familienbeihilfe jedoch bis zum 25. Geburtstag gewährt werden. Dazu zählen etwa ein abgeleisteter Präsenz- oder Zivildienst, eine Schwangerschaft oder Geburt während des Studiums sowie besonders lange Studiengänge wie Medizin. Liegt eine erhebliche Behinderung vor, die vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist, besteht der Anspruch ohne zeitliche Begrenzung fort.
Studienwechsel und dessen Auswirkungen
Ein Studienwechsel wirkt sich unmittelbar auf den Anspruch auf Familienbeihilfe aus, da das Finanzamt prüft, ob die Voraussetzungen weiterhin erfüllt bleiben. Grundsätzlich ist ein Wechsel erlaubt, doch er muss innerhalb bestimmter Fristen erfolgen, um den Anspruch nicht zu gefährden. Erfolgt der Wechsel verspätet oder zu oft, endet die Auszahlung der Leistung.
Wichtige Grundsätze
- Ein erstmaliger Wechsel gilt als unschädlich, wenn er spätestens bis zum dritten inskribierten Semester erfolgt.
- Ab dem vierten Semester beurteilt das Finanzamt streng, ob bereits absolvierte Prüfungen oder Studienleistungen angerechnet werden können.
- Ein dritter Wechsel oder spätere Umorientierungen führen in der Regel zum Verlust des Anspruchs.
Das bedeutet, dass Studierende zwar die Möglichkeit haben, ihre Studienrichtung anzupassen, dies jedoch innerhalb eines klaren Rahmens tun müssen. Erfolgt der Wechsel rechtzeitig und werden erbrachte Leistungen anerkannt, bleibt der Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen. Erfolgt er jedoch zu spät oder mehrfach ohne triftigen Grund, verliert die betroffene Person den Anspruch dauerhaft.
Meldepflichten während des Studiums
Alle Änderungen müssen sofort gemeldet werden. Dazu zählen ein Studienabbruch, das Überschreiten der vorgesehenen Studiendauer oder längere Auslandsaufenthalte. Nur so lassen sich Rückforderungen und rechtliche Konsequenzen vermeiden.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Nur wer die geforderten Nachweise rechtzeitig erbringt, sichert den Anspruch auf Familienbeihilfe auch während des Studiums.“
Ende des Anspruchs
Die Auszahlung endet mit dem Studienabschluss oder bei einem endgültigen Abbruch. Spätestens mit 24 Jahren endet die Beihilfe automatisch, sofern keine Verlängerungsgründe vorliegen. Mit Heirat oder eigenem Unterhalt entfällt der Anspruch ebenfalls.
Vermeidung typischer Fehler
Viele Studierende geraten in Schwierigkeiten mit der Familienbeihilfe, wenn sie Fristen nicht einhalten oder erforderliche Nachweise verspätet einreichen. Auch ein Überschreiten der festgelegten Zuverdienstgrenze kann zu Rückforderungen führen. Eine präzise Beachtung der Vorgaben und eine vollständige Dokumentation spielen daher eine zentrale Rolle für den durchgehenden Anspruch.