Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft

Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft

Von einer Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft spricht man, wenn die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben und die Ehe dadurch unheilbar zerrüttet ist. Nach sechs Jahren gilt die Ehe automatisch als gescheitert, ohne dass weitere Voraussetzungen geprüft werden müssen.

Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft: rechtliche Voraussetzungen, Fristen und Anspruchsformen nach § 55 EheG.

Voraussetzungen der Scheidung

Diese Form der Scheidung setzt kein Verschulden voraus. Maßgeblich ist, dass die häusliche Gemeinschaft seit mindestens drei Jahren aufgehoben ist und keine Aussicht auf Wiederherstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft besteht. Eine nur vorübergehende Trennung oder bloße Besuche reichen nicht aus, um die Frist zu unterbrechen.

Dr. Mariella Stubhann MPM MBA Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Finanz & Recht
„Die Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft ist oft das Ende einer langen Entfremdung, das Recht erkennt hier die Realität einer dauerhaft zerrütteten Ehe an“

Begriff der häuslichen Gemeinschaft

Die häusliche Gemeinschaft umfasst das Zusammenleben in einer Wohnung, die gemeinsame Haushaltsführung sowie die geistig-seelische und wirtschaftliche Verbundenheit.
Sie gilt als aufgehoben, wenn die Ehegatten getrennt wohnen oder zwar noch in derselben Wohnung leben, aber getrennte Räume, getrennte Haushaltsführung und keinen persönlichen Kontakt mehr haben.

Selbst wenn es gelegentliche Unterstützung oder rein körperliche Kontakte gibt, bedeutet das nicht zwingend eine Wiederherstellung der häuslichen Gemeinschaft. Entscheidend ist der erkennbare Wille, nicht mehr zusammenzuleben.

Fristenregelung

Die Frist beginnt mit der tatsächlichen Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft. Eine Wiederaufnahme des Zusammenlebens lässt die Frist neu beginnen.

Die Dreijahresfrist muss spätestens zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erster Instanz erfüllt sein.

Bei einvernehmlichem Getrenntleben kann die Frist bereits ab der Eheschließung laufen, wenn kein gemeinsames Wohnen vereinbart war.

Unheilbare Zerrüttung der Ehe

Neben der Trennung muss eine unheilbare Zerrüttung vorliegen. Eine einseitige Zerrüttung genügt.
Das Gericht prüft, ob eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausgeschlossen ist. Liegt eine solche endgültige Zerrüttung vor, kann die Scheidung ausgesprochen werden.

Härteklausel

Das Gericht kann die Scheidung ablehnen, wenn sie für den beklagten Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Kläger die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet hat und die Scheidung den anderen Ehegatten wesentlich härter träfe.

Beispiele für Härtefälle:

Kein Härtefall:

Sechsjahresfrist

Nach sechs Jahren Getrenntleben wird unwiderleglich vermutet, dass die Ehe unheilbar zerrüttet ist.
Das Gericht hat die Scheidung in diesem Fall zwingend auszusprechen. Eine Verschuldensprüfung oder Härteabwägung findet nicht mehr statt.

Verschuldenseinwand

Auch wenn das Verfahren nach § 55 EheG geführt wird, kann der beklagte Ehegatte beantragen, dass das Verschulden an der Zerrüttung beim Kläger festgestellt wird.
Wird dieser Antrag bewilligt, steht ihm ein Unterhaltsanspruch zu, gegebenenfalls auch eine höhere Witwenpension.

Voraussetzungen:

Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung

Die Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft ist formal einfach, aber in der Praxis oft mit komplexen Beweisfragen und Fristen verbunden. Besonders bei Härtefällen oder der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sind fundierte rechtliche Kenntnisse erforderlich.

Eine spezialisierte Kanzlei sorgt für die korrekte Einhaltung der Fristen, eine strategische Verfahrensführung und die Sicherung finanzieller Ansprüche. Professionelle Vertretung gibt Sicherheit und vermeidet folgenschwere Versäumnisse.

Dr. Mariella Stubhann MPM MBA Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Finanz & Recht
„Gerade bei dieser Scheidungsform entscheidet nicht der Schuldnachweis, sondern die klare Trennung und das Fehlen jeder Aussicht auf Versöhnung.“

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Zuletzt geändert: 04.11.2025
Autor Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Beruf: Medieninhaberin, Chefredakteurin, Juristin
Dr. Mariella Stubhann MPM MBA ist Herausgeberin und Chefredakteurin von Finanz & Recht | Österreich. Ihre journalistischen Schwerpunkte liegen in den Bereichen Recht, Finanzen, Steuern und Soziales.

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