Meldepflicht
Meldepflicht
Meldepflicht
Die Meldepflicht in Österreich verpflichtet jede Person, ihren Wohnsitz offiziell bei der zuständigen Behörde bekanntzugeben. Dieses System dient dazu, Wohnadressen zentral zu erfassen und sicherzustellen, dass öffentliche Stellen, etwa Gemeinden, Behörden oder Gerichte, Personen eindeutig erreichen können.
Jede Wohnsitzänderung, egal ob erstmalige Anmeldung, Umzug innerhalb Österreichs oder die Aufgabe eines Wohnsitzes, muss fristgerecht gemeldet werden, damit die Daten im Zentralen Melderegister (ZMR) korrekt und aktuell bleiben.
Allgemeine Informationen zur Meldepflicht
Eine Meldung ist vorzunehmen, wenn erstmals eine Unterkunft in Österreich bezogen wird, innerhalb des Bundesgebiets ein neuer Hauptwohnsitz begründet wird oder zusätzlich ein Nebenwohnsitz hinzukommt. Wird ein neuer Hauptwohnsitz angemeldet, kann die dafür zuständige Behörde zugleich die Abmeldung oder Ummeldung des bisherigen Wohnsitzes veranlassen
Ein Wohnsitz darf erst nach tatsächlichem Einzug angemeldet werden, was der Unterkunftsgeber auf dem Meldezettel bestätigt. Scheinmeldungen ohne tatsächliche Unterkunftnahme sind ebenso strafbar wie die Verletzung der Meldepflicht (unterlassene An- oder Abmeldung). Solche Verwaltungsübertretungen können mit Geldstrafen bis zu € 726,00, im Wiederholungsfall bis zu € 2.180,00, geahndet werden.
Ändern sich Name, Personenstand, Geschlecht oder Staatsbürgerschaft einer Person innerhalb Österreichs, werden diese Daten von den jeweils zuständigen Behörden unmittelbar in das Zentrale Melderegister übernommen, sodass keine zusätzliche Meldung durch die betroffene Person nötig ist.
Die Wohnsitzanmeldung eines Neugeborenen kann gleichzeitig mit der Geburtsanzeige beim Standesamt vorgenommen werden, sofern zuvor ein Meldezettel ausgefüllt wurde. In diesem Fall ist kein gesonderter Gang zur Meldebehörde erforderlich.
Hauptwohnsitz
Anmelden:
Der Hauptwohnsitz wird in Österreich bei der jeweils zuständigen Meldebehörde, etwa beim Gemeindeamt, Magistrat oder Magistratischen Bezirksamt, angemeldet. Die Anmeldung kann persönlich, per Post oder durch eine bevollmächtigte Person erfolgen; eine Übermittlung per Fax oder E-Mail ist derzeit nicht vorgesehen.
Fristen zur Anmeldung:
- 3 Tage nach Unterkunftsannahme
- Bei Neugeborenen: 3 Tage nach Rückkehr aus der Geburtsstation
Ummelden:
Eine Ummeldung ist immer dann vorzunehmen, wenn sich die Einstufung des Wohnsitzes ändert, also etwa ein Nebenwohnsitz zum Hauptwohnsitz wird und der bisherige Hauptwohnsitz künftig als Nebenwohnsitz gilt, oder umgekehrt.
Die Ummeldung eines Wohnsitzes kann persönlich, postalisch oder durch einen Boten erfolgen, jedoch nicht per Fax oder E-Mail. Dafür ist für jede Person ein eigener, vollständig und gut leserlich ausgefüllter Meldezettel erforderlich, der von der meldepflichtigen Person und dem Unterkunftgeber unterschrieben wird.
Fristen zur Ummeldung:
- Innerhalb eines Monats nach Änderung des Wohnsitzes
Abmelden:
Eine Abmeldung von einer Wohnung ist immer dann notwendig, wenn dieser Wohnsitz dauerhaft aufgegeben wird. Das ist etwa der Fall, wenn Sie eine Wohnung endgültig verlassen, einen Nebenwohnsitz nicht mehr nutzen oder Österreich verlassen und keinen Wohnsitz im Inland mehr haben. In all diesen Konstellationen muss der betreffende Wohnsitz bei der zuständigen Meldebehörde abgemeldet werden.
Fristen zur Abmeldung:
- 3 Tage vor bis 3 Tage nach dem Umzug
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Ein korrekt gemeldeter Wohnsitz ist die Grundlage für verlässliche Behördenkommunikation und schützt vor vermeidbaren Verwaltungsstrafen.“
Nebenwohnsitz
Ein Nebenwohnsitz liegt in Österreich dann vor, wenn eine Person an einer bestimmten Unterkunft zwar nicht ihren Lebensmittelpunkt hat, aber dennoch einen regelmäßigen Bezugspunkt ihres Lebens herstellt. Im Gegensatz zum Hauptwohnsitz genügt es für die Einstufung als Nebenwohnsitz, dass die Wohnung für bestimmte Zwecke genutzt wird, etwa zum Arbeiten, Studieren oder für wiederkehrende Freizeitaufenthalte.
Es reicht aus, dass die Nutzung für einen gewissen Zeitraum vorgesehen ist, also „bis auf Weiteres“ besteht. Zudem gibt es keine zahlenmäßige Beschränkung, eine Person kann in Österreich beliebig viele Nebenwohnsitze begründen.
Zuständige Stellen
Die Anmeldung eines Haupt- oder Nebenwohnsitzes erfolgt bei der jeweils örtlich zuständigen Meldebehörde. Dazu gehören:
- Gemeindeamt: Zuständig für Gemeinden ohne eigenes Magistrat
- Magistrat: Zuständig für Städte mit eigenem Stadtrecht.
- Magistratisches Bezirksamt: In Wien die zuständige Meldebehörde für alle Bezirke.
Verfahrensablauf
Grundlage des Verfahrens ist das Meldezettel-Formular, das online abrufbar ist, bei der Behörde aufliegt oder in manchen Trafiken erhältlich ist. Dieses Formular ist für jede Person gesondert, vollständig und gut leserlich auszufüllen. Neben den Personendaten sind insbesondere die Unterschrift der meldepflichtigen Person zur Bestätigung der Richtigkeit sowie die Unterschrift des Unterkunstebers erforderlich. Unterkunftsgeber ist jene Person, die tatsächlich Wohnraum zur Verfügung stellt.
Nach Erfassung der Daten im Melderegister erhält die meldepflichtige Person eine schriftliche Bestätigung der erfolgten Anmeldung.
ID-Austria: EU-BürgerInnen können An- und Abmeldungen Ihres Haupt- und Nebenwohnsitzes über die App erledigen.
Erforderliche Unterlagen für die Anmeldung eines Wohnsitzes
- Öffentliche Urkunden zur Identitätsfeststellung
- Reisepass
- Geburtsurkunde mit folgenden Daten:
- Familienname und Vorname
- allfälliger früherer Familienname (z.B. vor erster Ehe oder eingetragener Partnerschaft)
- sonstiger Name (z.B. Vatersname)
- Geburtsdatum
- Geburtsort
- Staatsangehörigkeit
- Urkundlicher Nachweis akademischer Grade (falls vorhanden)
- Bei Anmeldung eines Neugeborenen bei der Meldebehörde:
- Geburtsurkunde des Kindes
Meldezettel
Ein Meldezettel ist in Österreich heute das Formular, mit dem Sie eine Meldung bei der Meldebehörde vornehmen, also eine Anmeldung, Abmeldung oder Ummeldung eines Wohnsitzes. Dieses Formular dient der Behörde dazu, Ihre Daten (Name, Geburtsdatum, Adresse, Staatsangehörigkeit etc.) in das Zentrale Melderegister (ZMR) einzutragen.
Das Formular kann in der Regel auf der Website der Gemeinde heruntergeladen, direkt bei der Meldebehörde (Gemeindeamt, Magistrat, Magistratisches Bezirksamt) abgeholt oder teilweise auch in Trafiken erworben werden.