Volontariat
Volontariat
- Volontariat
- Keine eigenständige gesetzliche Regelung
- Abgrenzung zum Arbeitsverhältnis
- Wesentliche Merkmale eines Volontariats
- Bedeutung des Ausbildungszwecks
- Dokumentation des Ausbildungscharakters
- Arbeitsrechtliche Folgen eines echten Volontariats
- Sozialversicherung und Unfallversicherung
- Vertragliche Gestaltung und Befristung
- Beendigung des Volontariats
- Volontariat mit Auslandsbezug
- FAQ – Häufig gestellte Fragen
Volontariat
Ein Volontariat ist kein gesetzlich eigenständig geregeltes Arbeitsverhältnis, sondern eine besondere Form eines Ausbildungs- oder Lernverhältnisses, bei dem nicht die Arbeitsleistung, sondern der Erwerb praktischer Kenntnisse und Fertigkeiten im Vordergrund steht. Arbeitsrechtlich ist entscheidend, dass keine persönliche Arbeitspflicht besteht und keine verwertbaren Arbeitsleistungen für den Betrieb erbracht werden. Ob tatsächlich ein Volontariat vorliegt, beurteilt sich ausschließlich nach der praktischen Durchführung des Vertragsverhältnisses und nicht nach dessen Bezeichnung.
Keine eigenständige gesetzliche Regelung
Das österreichische Arbeitsrecht kennt keine allgemeine, einheitliche Definition des Volontariats. Eine ausdrückliche Begriffsbestimmung findet sich lediglich im Ausländerbeschäftigungsgesetz für bestimmte Konstellationen. Im Übrigen ergibt sich die rechtliche Einordnung aus der Rechtsprechung und aus einer Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Umstände im Betrieb.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Ein Volontariat ist Ausbildung und keine Arbeitskraft auf Probe. Wer diese Grenze verwischt, schafft rechtliche Risiken statt Lernchancen.“
Abgrenzung zum Arbeitsverhältnis
Die Abgrenzung zwischen Volontariat und Arbeitsverhältnis ist von zentraler Bedeutung, da davon abhängt, ob arbeitsrechtliche Schutzvorschriften zur Anwendung kommen. Maßgeblich ist stets der wahre wirtschaftliche Gehalt des Vertragsverhältnisses.
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Wesentliche Merkmale eines Volontariats
Ein Volontariat liegt insbesondere dann vor, wenn keine Verpflichtung zur persönlichen Arbeitsleistung besteht, keine Bindung an fixe Arbeitszeiten oder Arbeitsorte gegeben ist und der Ausbildungs- oder Lernzweck eindeutig im Vordergrund steht. Der Volontär erbringt keine verwertbaren Arbeitsleistungen für den Betrieb. Eine gelegentliche Mitarbeit ist unschädlich, sofern sie dem Ausbildungszweck untergeordnet bleibt.
Bedeutung des Ausbildungszwecks
Nach der Rechtsprechung kommt es entscheidend darauf an, welchem Zweck das Vertragsverhältnis tatsächlich dient. Steht der Lern- und Ausbildungszweck im Vordergrund, liegt auch dann kein Arbeitsverhältnis vor, wenn der Volontär zeitweise in betriebliche Abläufe eingebunden ist oder einzelne Tätigkeiten ausführt. Überwiegt hingegen die Arbeitsleistung zur Entlastung des Betriebs, liegt ein Arbeitsverhältnis vor, selbst wenn begleitend Kenntnisse vermittelt werden.
Dokumentation des Ausbildungscharakters
Um den Ausbildungszweck eines Volontariats nachvollziehbar darzulegen, empfiehlt sich eine strukturierte Dokumentation. Ein Ausbildungs- oder Schulungsplan kann wesentlich dazu beitragen, den Lerncharakter zu belegen und das Risiko einer späteren Umqualifizierung in ein Arbeitsverhältnis zu reduzieren.
Arbeitsrechtliche Folgen eines echten Volontariats
Liegt ein echtes Volontariat vor, finden arbeitsrechtliche Bestimmungen keine Anwendung. Es bestehen insbesondere keine Ansprüche auf
- Urlaub
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
- kollektivvertragliche Mindestentlohnung
- auch Kündigungsfristen nach dem Arbeitsrecht gelten nicht
Dennoch sind bestimmte Schutzvorschriften zu beachten, die nicht an ein Arbeitsverhältnis anknüpfen, sondern an die tatsächliche Beschäftigung im Betrieb. Dazu zählen insbesondere das Kinder- und Jugendlichen Beschäftigungsgesetz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sowie in bestimmten Fällen das Ausländerbeschäftigungsgesetz.
Sozialversicherung und Unfallversicherung
Ein unentgeltliches Volontariat begründet grundsätzlich keine Pflicht zur Kranken- und Pensionsversicherung. Allerdings besteht eine Verpflichtung zur Unfallversicherung, weshalb eine Meldung an die zuständige Unfallversicherung zu erfolgen hat. Wird ein Taschengeld gewährt, ist zu prüfen, ob eine geringfügige oder eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Maßgeblich ist die Höhe der Zahlung.
Vertragliche Gestaltung und Befristung
Volontariate werden üblicherweise befristet abgeschlossen und enden mit Ablauf der vereinbarten Dauer. Mangels Arbeitnehmereigenschaft besteht keine Pflicht zur Ausstellung eines Dienstzettels. Dennoch ist ein schriftlicher Vertrag dringend zu empfehlen, um Zweck, Dauer und Rahmenbedingungen klar festzulegen und Missverständnisse zu vermeiden.
Beendigung des Volontariats
Da es sich auch beim Volontariat um ein Dauerschuldverhältnis handelt, ist eine vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund für beide Seiten möglich. Die arbeitsrechtlichen Kündigungsfristen finden keine Anwendung. Eine vertragliche Regelung über Kündigungsmöglichkeiten ist daher sinnvoll, insbesondere bei längerer Dauer des Volontariats.
Volontariat mit Auslandsbezug
Bei ausländischen Volontären sind zusätzlich die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu beachten. Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Volontariat bis zu drei Monate pro Kalenderjahr von der Beschäftigungsbewilligung ausgenommen. Unabhängig davon bestehen strenge Meldepflichten gegenüber dem Arbeitsmarktservice und der Arbeitsinspektion. Fehler in diesem Bereich führen regelmäßig zu erheblichen Verwaltungsstrafen.