Beschäftigung von Kindern
Beschäftigung von Kindern
Beschäftigung von Kindern
Die Beschäftigung von Kindern unterliegt in Österreich besonders strengen gesetzlichen Vorgaben. Maßgeblich ist das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG). Nach § 2 KJBG gelten als Kinder alle Personen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder deren Schulpflicht noch nicht beendet ist.
Das KJBG ist ein zwingendes Schutzgesetz und soll Kinder vor gesundheitlichen, sittlichen und schulischen Nachteilen bewahren. Grundsätzlich ist Kinderarbeit verboten. Nur in eng begrenzten, gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmefällen sind bestimmte Tätigkeiten zulässig. Diese Ausnahmen sind restriktiv auszulegen, da bereits geringfügige Verstöße verwaltungsrechtliche Konsequenzen für Arbeitgeber nach sich ziehen können.
Wer gilt rechtlich als Kind
Als Kind im Sinn des KJBG gilt jede minderjährige Person,
- die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
- deren allgemeine Schulpflicht noch nicht beendet ist
Entscheidend ist, dass beide Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Person nicht mehr als Kind gilt. Die Schulpflicht dauert in Österreich grundsätzlich neun Schuljahre.
Praxisbeispiel
Eine Schülerin wird während ihres neunten Schuljahres 15 Jahre alt. Solange die Schulpflicht noch läuft, gilt sie weiterhin als Kind, auch wenn sie das 15. Lebensjahr bereits vollendet hat.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die Beschäftigung von Kindern ist rechtlich nur in engsten Ausnahmefällen zulässig und verlangt höchste Sorgfalt sowie strikte Einhaltung der Schutzvorschriften.“
Schulpflicht beendet, aber noch keine 15 Jahre alt
Hat ein Minderjähriger die Schulpflicht bereits vor dem 15. Geburtstag beendet und beginnt etwa
- eine Lehre
- ein Pflichtpraktikum
- ein Ferialpraktikum
gelten bereits die Regelungen für Jugendliche, nicht mehr jene über Kinderarbeit. In diesen Fällen kommen die strengeren Bestimmungen für Kinder nicht mehr zur Anwendung.
Verbot der Kinderarbeit
Das KJBG untersagt die Beschäftigung von Kindern mit Arbeiten jeder Art, wobei der Begriff der Arbeit sehr weit zu verstehen ist. Schon deshalb können auch einfache Tätigkeiten darunterfallen, wenn sie im betrieblichen Zusammenhang erfolgen.
Ausnahmen bestehen lediglich dann, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht. Gerade deshalb dürfen diese Ausnahmen weder ausgeweitet noch kreativ interpretiert werden.
Tätigkeiten, die nicht als Kinderarbeit gelten
Keine Kinderarbeit liegt vor, wenn es sich um vereinzelte, leichte und kurzfristige Hilfeleistungen handelt, etwa:
- kleine Gefälligkeiten
- kurzfristige Beaufsichtigungen
- einfache Handreichungen im familiären Umfeld
Voraussetzung ist stets, dass
- keine Unfallgefahr besteht,
- die körperliche oder geistige Entwicklung nicht beeinträchtigt wird und
- kein Ersatz für reguläre Arbeitsleistungen erfolgt
Auch leichte Tätigkeiten im eigenen Haushalt, wie Aufräumen der Tischdecken, sind zulässig und fallen nicht unter das Kinderarbeitsverbot.
Beschäftigung von Kindern ab 13 Jahren
Kinder, die das 13. Lebensjahr vollendet haben, dürfen unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen beschäftigt werden. Zulässig sind nur leichte, vereinzelte Tätigkeiten und ausschließlich außerhalb der Schulzeiten.
Erlaubt sind insbesondere:
- Mithilfe in reinen Familienbetrieben unter engen Verwandtschaftsvoraussetzungen
- leichte Tätigkeiten im eigenen Privathaushalt
- einfache Botengänge oder vergleichbare Hilfstätigkeiten außerhalb eines Gewerbebetriebs
Dabei gilt:
- maximal 2 Stunden pro Tag,
- Unterrichtszeit und Arbeit zusammen höchsten 7 Stunden täglich,
- keine Beschäftigung an Sonntagen, Feiertagen oder
- zwischen 20 Uhr und 8 Uhr
Eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist zwingend erforderlich.
Öffentliche Auftritte und Medienproduktionen
Für die Mitwirkung von Kindern bei Theateraufführungen, Musikdarbietungen sowie bei Film, Fernseh oder Fotoaufnahmen ist grundsätzlich eine behördliche Bewilligung erforderlich. Diese Bewilligung setzt voraus, dass der gesetzliche Vertreter zustimmt und dass das Kind gesundheitlich geeignet ist. Außerdem müssen Arbeitszeit, Pausen sowie Ruhezeiten im Bewilligungsbescheid klar und verbindlich festgelegt werden.
Keine Bewilligung ist erforderlich, wenn die Aufführung im schulischen Rahmen stattfindet.