Beschäftigung von Kindern

Beschäftigung von Kindern

Die Beschäftigung von Kindern unterliegt in Österreich besonders strengen gesetzlichen Vorgaben. Maßgeblich ist das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG). Nach § 2 KJBG gelten als Kinder alle Personen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder deren Schulpflicht noch nicht beendet ist.

Das KJBG ist ein zwingendes Schutzgesetz und soll Kinder vor gesundheitlichen, sittlichen und schulischen Nachteilen bewahren. Grundsätzlich ist Kinderarbeit verboten. Nur in eng begrenzten, gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmefällen sind bestimmte Tätigkeiten zulässig. Diese Ausnahmen sind restriktiv auszulegen, da bereits geringfügige Verstöße verwaltungsrechtliche Konsequenzen für Arbeitgeber nach sich ziehen können.

Beschäftigung von Kindern in Österreich: Altersgrenzen, Schulpflicht, Arbeitszeiten und Ferienarbeit rechtlich erklärt.

Wer gilt rechtlich als Kind

Als Kind im Sinn des KJBG gilt jede minderjährige Person,

Entscheidend ist, dass beide Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Person nicht mehr als Kind gilt. Die Schulpflicht dauert in Österreich grundsätzlich neun Schuljahre.

Praxisbeispiel
Eine Schülerin wird während ihres neunten Schuljahres 15 Jahre alt. Solange die Schulpflicht noch läuft, gilt sie weiterhin als Kind, auch wenn sie das 15. Lebensjahr bereits vollendet hat.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Die Beschäftigung von Kindern ist rechtlich nur in engsten Ausnahmefällen zulässig und verlangt höchste Sorgfalt sowie strikte Einhaltung der Schutzvorschriften.“

Schulpflicht beendet, aber noch keine 15 Jahre alt

Hat ein Minderjähriger die Schulpflicht bereits vor dem 15. Geburtstag beendet und beginnt etwa

gelten bereits die Regelungen für Jugendliche, nicht mehr jene über Kinderarbeit. In diesen Fällen kommen die strengeren Bestimmungen für Kinder nicht mehr zur Anwendung.

Verbot der Kinderarbeit

Das KJBG untersagt die Beschäftigung von Kindern mit Arbeiten jeder Art, wobei der Begriff der Arbeit sehr weit zu verstehen ist. Schon deshalb können auch einfache Tätigkeiten darunterfallen, wenn sie im betrieblichen Zusammenhang erfolgen.

Ausnahmen bestehen lediglich dann, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht. Gerade deshalb dürfen diese Ausnahmen weder ausgeweitet noch kreativ interpretiert werden.

Tätigkeiten, die nicht als Kinderarbeit gelten

Keine Kinderarbeit liegt vor, wenn es sich um vereinzelte, leichte und kurzfristige Hilfeleistungen handelt, etwa:

Voraussetzung ist stets, dass

Auch leichte Tätigkeiten im eigenen Haushalt, wie Aufräumen der Tischdecken, sind zulässig und fallen nicht unter das Kinderarbeitsverbot.

Beschäftigung von Kindern ab 13 Jahren

Kinder, die das 13. Lebensjahr vollendet haben, dürfen unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen beschäftigt werden. Zulässig sind nur leichte, vereinzelte Tätigkeiten und ausschließlich außerhalb der Schulzeiten.

Erlaubt sind insbesondere:

Dabei gilt:

Eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist zwingend erforderlich.

Öffentliche Auftritte und Medienproduktionen

Für die Mitwirkung von Kindern bei Theateraufführungen, Musikdarbietungen sowie bei Film, Fernseh oder Fotoaufnahmen ist grundsätzlich eine behördliche Bewilligung erforderlich. Diese Bewilligung setzt voraus, dass der gesetzliche Vertreter zustimmt und dass das Kind gesundheitlich geeignet ist. Außerdem müssen Arbeitszeit, Pausen sowie Ruhezeiten im Bewilligungsbescheid klar und verbindlich festgelegt werden.

Keine Bewilligung ist erforderlich, wenn die Aufführung im schulischen Rahmen stattfindet.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Zuletzt geändert: 29.07.2026
Autor Dr. Mariella Stubhann, MPM MBA
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Dr. Mariella Stubhann, MPM MBA, ist Herausgeberin und Chefredakteurin von Finanz & Recht | Österreich. Ihre journalistischen Schwerpunkte liegen in den Bereichen Recht, Finanzen, Steuern und Soziales.

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