Schwerarbeit
Schwerarbeit
- Schwerarbeit
- Rechtliche Bedeutung der Schwerarbeit
- Meldepflicht bei Schwerarbeit
- Gesetzlich anerkannte Schwerarbeitstätigkeiten
- Schwerarbeitsmonat
- Schwerarbeit bei Altersteilzeit
- Schwerarbeitspensionen im Überblick
- Arten der Schwerarbeitspension
- Antrag auf Schwerarbeitspension
- Rechtsmittel
- FAQ – Häufig gestellte Fragen
Schwerarbeit
Schwerarbeit liegt vor, wenn Arbeitnehmer Tätigkeiten unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen verrichten, die in der Schwerarbeitsverordnung ausdrücklich genannt sind.
Rechtliche Bedeutung der Schwerarbeit
Im Unterschied zu besonders belastender Nachtarbeit führt Schwerarbeit zu keiner zusätzlichen Beitragszahlung des Arbeitgebers. Dennoch muss der Arbeitgeber entsprechende Zeiten melden, da diese für einen späteren Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension wegen besonders belastender Tätigkeit relevant sein können.
Die Meldung dient ausschließlich der Beweissicherung für ein späteres pensionsrechtliches Verfahren.
Ausführliche Informationen zur Nachtschwerarbeit lesen Sie hier.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Schwerarbeit liegt nicht im Titel des Berufs, sondern in der tatsächlichen Belastung der ausgeübten Tätigkeit.“
Meldepflicht bei Schwerarbeit
ASVG-Versicherte
Für nach dem ASVG versicherte Arbeitnehmer ist der Arbeitgeber verpflichtet, geleistete Schwerarbeitszeiten jährlich im Nachhinein über ELDA an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden. Eine zusätzliche finanzielle Belastung entsteht dadurch nicht. Die Meldung dient der späteren Nachweisführung im Pensionsverfahren.
Selbstständige und Schwerarbeit
Für Versicherte nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) oder dem Bauern Sozialversicherungsgesetz (BSVG) besteht keine Meldepflicht des Arbeitgebers, sondern diese Personen müssen ihre Schwerarbeitszeiten selbstständig und eigenverantwortlich bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) bekannt geben, weil sie nicht in ein arbeitgeberseitiges Meldesystem eingebunden sind.
Gesetzlich anerkannte Schwerarbeitstätigkeiten
Als Schwerarbeit gem. § 1 Abs 1 Schwerarbeitsverordnung gelten ausschließlich jene Tätigkeiten, die in der Schwerarbeitsverordnung taxativ aufgezählt sind. Dazu zählen insbesondere:
Unregelmäßige Nachtarbeit
Schwerarbeit liegt vor bei Schicht- oder Wechseldienst mit Nachtarbeit, wenn
- die Arbeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr erfolgt
- mindestens sechs Stunden pro Nachtdienst geleistet werden
- mindestens sechs Nachtdienste pro Kalendermonat anfallen
- ein Wechsel zwischen Tag und Nachtdienst stattfindet
Dauernde reine Nachtarbeit gilt für sich allein nicht als Schwerarbeit.
Arbeit unter Hitze oder Kälte
Schwerarbeit liegt vor bei regelmäßigem Arbeiten
- unter extremen Hitzeeinwirkungen,
- die durch den Arbeitsprozess verursacht werden oder
- bei überwiegenden Aufenthalt in Tiefkühlräumen mit Temperaturen unter minus 21 Grad
Witterungsbedingte Hitze, wie etwa Sommerhitze, reicht nicht aus.
Chemische oder physikalische Belastungen
Tätigkeiten unter chemischen oder physikalischen Einwirkungen gelten nur dann als Schwerarbeit, wenn sie nachweislich zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 % geführt haben.
Diese Feststellung erfolgt erst im Nachhinein durch den Unfallversicherungsträger. Daher besteht für solche Tätigkeiten keine laufende Meldepflicht des Arbeitgebers.
Schwere körperliche Arbeit
Schwere körperliche Arbeit liegt vor, wenn der Energieverbrauch pro Arbeitstag besonders hoch ist. Maßgeblich ist der tatsächliche körperliche Einsatz, nicht die Berufsbezeichnung.
Entscheidend ist, ob überwiegend manuelle Tätigkeiten verrichtet werden. Reine Planungs-, Kontroll- oder Überwachungstätigkeiten gelten nicht als Schwerarbeit.
Pflege von besonders betreuungsbedürftigen Personen
Berufsbedingte Pflege gilt als Schwerarbeit, wenn
- die Pflege unmittelbar am Patienten erfolgt,
- ein besonders hoher Pflege- oder Behandlungsbedarf besteht,
- die Pflegetätigkeit zeitlich überwiegt
Leitungs- oder Organisationstätigkeiten ohne überwiegende Pflege zählen nicht.
Anspruch auf Pflegegeld ab Stufe 3
Besteht ein Anspruch auf Pflegegeld ab Stufe 3, gilt die Tätigkeit unabhängig vom konkreten Berufsbild als Schwerarbeit.
Schwerarbeitsmonat
Ein Kalendermonat gilt als Schwerarbeitsmonat, wenn
- Schwerarbeit an zumindest 15 Arbeitstagen innerhalb des Kalendermonats verrichtet wurde
- bei Schicht- oder Wechseldiensten mit unregelmäßiger Nachtarbeit bereits eine geringere Anzahl an Nachteinsätzen ausreicht, sofern die pensionsversicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen
Urlaub und Krankenstand unterbrechen den Erwerb von Schwerarbeitszeiten nicht, sofern die Pflichtversicherung aufrecht bleibt, und ohne Unterbrechung Schwerarbeit angefallen wäre.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer arbeitet regelmäßig in einer Tätigkeit, die eindeutig als Schwerarbeit gilt, etwa in der stationären Pflege mit dauerhaft hoher körperlicher Belastung. Im Monat März ist er jedoch den gesamten Monat krankgeschrieben und verrichtet tatsächlich keine Arbeit. Da seine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung während des Krankenstands weiter besteht und er ohne die Erkrankung weiterhin Schwerarbeit geleistet hätte, bleibt die Arbeitsunterbrechung außer Betracht. Der Monat März gilt daher dennoch als Schwerarbeitsmonat.
Maßgeblich ist, ob der Arbeitnehmer aufgrund seiner üblichen Tätigkeit Schwerarbeit verrichtet hätte, wenn die Arbeitsunterbrechung nicht eingetreten wäre, und nicht, ob er im konkreten Monat tatsächlich gearbeitet hat.
Schwerarbeit bei Altersteilzeit
Bei Altersteilzeit zählt nur die tatsächlich erbrachte Arbeit. Fiktive Betrachtungen wie beim Ausfallprinzip gelten hier nicht.
- Im Blockmodell liegt Schwerarbeit nur in der Arbeitsphase vor
- In der Freizeitphase entstehen keine Schwerarbeitszeiten
Blockmodell
Beim Blockmodell arbeitet der Arbeitnehmer zunächst voll und geht danach in eine durchgehende Freizeitphase.
- Arbeitsphase: Leistet der Arbeitnehmer in dieser Phase Schwerarbeit, entstehen Schwerarbeitsmonate
- Freizeitphase: In dieser Phase wird überhaupt nicht gearbeitet. Daher entstehen keine Schwerarbeitszeiten, auch wenn das Dienstverhältnis und die Versicherung weiterlaufen
Beispiel:
Eine Pflegekraft arbeitet zwei Jahre im Blockmodell voll und verrichtet Schwerarbeit. In diesen zwei Jahren können Schwerarbeitsmonate vorliegen. In den folgenden zwei Jahren Freizeitphase entstehen keine Schwerarbeitsmonate, weil keine Arbeitsleistung erbracht wird.
Gleichmäßige Reduktion
Wird die Arbeitszeit während der gesamten Altersteilzeit gleichmäßig reduziert, gelten die normalen Kriterien der Schwerarbeitsverordnung.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer reduziert im Rahmen der Altersteilzeit seine Arbeitszeit dauerhaft auf 50 %, verrichtet jedoch weiterhin Schwerarbeit, und erreicht er dabei die erforderliche Anzahl an Arbeitstagen, liegen auch in dieser Phase Schwerarbeitsmonate vor.
Ausführliche Informationen zur Altersteilzeit lesen Sie hier.
Schwerarbeitspensionen im Überblick
Die Schwerarbeitspension ermöglicht einen früheren Pensionsantritt, wenn Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum Tätigkeiten unter besonders belastenden Bedingungen ausüben. Dabei gelten die Regelungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) sowie die Übergangsbestimmungen im ASVG, GSVG und BSVG.
Voraussetzung ist stets, dass Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung nachgewiesen wird.
Arten der Schwerarbeitspension
Das österreichische Pensionsrecht kennt zwei Formen der Schwerarbeitspension:
- die Schwerarbeitspension nach dem APG
- die Schwerarbeitspension nach den Übergangsbestimmungen
Beide Modelle sollen Arbeitnehmern mit langjähriger Schwerarbeit einen Pensionsantritt vor erreichen des Regelpensionsalters ermöglichen.
Schwerarbeitspension nach dem APG
Die Schwerarbeitspension nach dem APG kann in Anspruch genommen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Vollendung des 60. Lebensjahres
- Mindestens 45 Versicherungsjahre insgesamt
- Mindestens 10 Jahre Schwerarbeit innerhalb der letzten 20 Jahre vor dem Stichtag
- Am Stichtag keine aufrechte Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze
Diese Regelung gilt geschlechtsneutral. Für Frauen ist sie faktisch erst seit der schrittweisen Anhebung des gesetzlichen Pensionsalters relevant.
Langzeitversicherungspension mit Schwerarbeit
Die Übergangsregelung richtet sich vor allem an bestimmte Jahrgänge und wird in der Praxis häufig von Frauen genutzt.
Voraussetzungen sind unter anderem:
- Frauen: Vollendung des 55. Lebensjahres und mindestens 40 Beitragsjahre
- Männer: Vollendung des 60. Lebensjahres und mindestens 45 Beitragsjahre
- Mindestens zehn Jahre Schwerarbeit innerhalb der letzten 20 Jahre
- Keine Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze am Stichtag
Für diese Pensionsart berücksichtigt der Gesetzgeber neben Beitragsmonaten auch bestimmte Ersatzzeiten, etwa Zeiten der Kindererziehung, des Präsenz oder Zivildienstes sowie Zeiträume eines Krankengeldbezugs.
Antrag auf Schwerarbeitspension
Eine Schwerarbeitspension wird nicht automatisch gewährt. Sie setzt immer einen formellen Antrag bei der Pensionsversicherung voraus.
Da die Prüfung häufig umfangreich ist, empfiehlt es sich, bereits frühzeitig eine Feststellung der Schwerarbeitszeiten zu beantragen. Ein solcher Antrag ist grundsätzlich zehn Jahre vor einem möglichen Pensionsantritt, meist ab dem 50. Lebensjahr, zulässig.
Im Verfahren werden regelmäßig frühere Arbeitgeber kontaktiert.
Daher gilt: Arbeitsunterlagen und Nachweise aufbewahren.
Rechtsmittel
Wird Schwerarbeit nicht anerkannt, kann der Arbeitnehmer binnen drei Monaten Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben.
Im Verfahren können auch Arbeitgeber oder frühere Kollegen als Zeugen einvernommen werden.