Auflösung vor Dienstantritt

Auflösung vor Dienstantritt

Die Auflösung vor Dienstantritt liegt vor, wenn eine Vertragspartei noch vor Beginn der Arbeitsleistung und vor Entstehen eines Entgeltanspruchs einseitig vom bereits abgeschlossenen Arbeitsvertrag Abstand nimmt. Der Arbeitsvertrag besteht formal bereits, die tatsächliche Arbeitsaufnahme hat jedoch noch nicht stattgefunden.

Auflösung vor Dienstantritt in Österreich. Voraussetzungen, Rücktrittsgründe, Schadenersatz und Probezeit verständlich erklärt.

Rechtliche Einordnung und Anwendungsbereich

Der Rücktritt vor Dienstantritt ist im Arbeitsrecht nur in engen gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig. Maßgeblich ist, dass sich das Arbeitsverhältnis noch im sogenannten „Vor Arbeitsstadium“ befindet. Es wurden weder Arbeitsleistungen erbracht noch Entgeltansprüche erworben.

Für Angestellte regeln die §§ 30 ff AngG die Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
Für Arbeiter existiert keine eigene Spezialregelung. Hier kommen die allgemeinen Bestimmungen des ABGB zur Anwendung, insbesondere die Regelungen über den Rücktritt wegen Nichterfüllung.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Ein Rücktritt vor Dienstantritt ist arbeitsrechtlich nur in klar begrenzten Fällen zulässig. Entscheidend ist, dass die Arbeit noch nicht aufgenommen wurde und kein Entgeltanspruch entstanden ist.“

Rücktrittsgründe auf Arbeitgeberseite bei Angestellten

Der Arbeitgeber kann vor Dienstantritt insbesondere in folgenden Fällen zurücktreten:

  1. Wenn ausdrücklich vereinbart wurde, dass der Dienst an einem bestimmten Tag anzutreten ist und der Arbeitnehmer an diesem Tag ohne Rechtfertigung nicht erscheint
  2. Wenn der Arbeitnehmer den Dienstantritt ohne unabwendbares Hindernis unterlässt oder sich der Antritt wegen eines Hindernisses um mehr als vierzehn Tage verzögert
  3. Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der auch eine vorzeitige Entlassung rechtfertigen würde

In diesen Fällen ist ein sofortiger Rücktritt möglich.

Rücktrittsgründe auf Arbeitnehmerseite bei Angestellten

Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitsvertrag zurücktreten, wenn sich der Dienstantritt aus Gründen verzögert, die der Arbeitgeber zu verantworten hat oder die seiner Risikosphäre zuzuordnen sind, und die Verzögerung mehr als vierzehn Tage beträgt.

Auch hier gilt: Liegt ein wichtiger Grund vor, der einen vorzeitigen Austritt rechtfertigen würde, ist ein Rücktritt zulässig.

Besonderheiten bei Arbeitern

Bei Arbeitern ist ein sofortiger Rücktritt grundsätzlich nicht zulässig. Vor einem Rücktritt muss dem Vertragspartner eine angemessene Nachfrist gesetzt werden. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Rücktrittsgrund einem Entlassungs- oder Austrittsgrund gleichkommt. In diesem Fall ist auch bei Arbeitern ein sofortiger Rücktritt möglich.

Auflösung bei vereinbarter Probezeit

Ist im Arbeitsvertrag eine Probezeit wirksam vorgesehen, steht beiden Vertragsparteien die Möglichkeit offen, noch vor Arbeitsbeginn einseitig vom Vertrag Abstand zu nehmen. Eine Begründung ist dafür nicht erforderlich. Dieses Rücktrittsrecht besteht unabhängig davon, ob ein spezieller gesetzlicher Rücktrittstatbestand vorliegt.

Bei Angestellten ist dieses Recht gesetzlich abgesichert. In der Regel lösen solche Rücktrittserklärungen keine Schadenersatzpflichten aus. Vertragsstrafen für den bloßen Nichtantritt sind bei vereinbarter Probezeit regelmäßig rechtlich nicht haltbar.

Rechtsfolgen des Rücktritts vom Arbeitsvertrag

Der Rücktritt ist eine einseitige, empfangsbedürftige und formfreie Willenserklärung. Mit Zugang der Erklärung wird der Arbeitsvertrag aufgelöst, obwohl die Arbeit noch nicht aufgenommen wurde.

Ein unberechtigter Rücktritt beendet den Vertrag zwar ebenfalls, kann jedoch Schadenersatzansprüche auslösen. Entscheidend ist, ob den Rücktritt erklärenden Teil ein Verschulden trifft.

Schadenersatz und Kündigungsentschädigung

Tritt der Arbeitgeber unberechtigt vom Arbeitsvertrag zurück, hat er den Arbeitnehmer so zu stellen, als hätte er das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß gekündigt. Es entsteht ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung, gerechnet ab dem geplanten ersten Arbeitstag.

Auch auf Arbeitnehmerseite können Schadenersatzpflichten entstehen, etwa bei schuldhaftem Nichterscheinen ohne rechtfertigenden Grund. In der Praxis werden solche Risiken häufig durch Konventionalstrafen geregelt, deren Wirksamkeit im Einzelfall sorgfältig zu prüfen ist.

Eine Konventionalstrafe ist eine im Arbeitsvertrag vereinbarte Geldstrafe. Sie soll fällig werden, wenn eine Vertragspartei ihre Pflichten verletzt.

Im Arbeitsrecht sind Konventionalstrafen nur eingeschränkt zulässig. Sie dürfen nicht unangemessen hoch sein und sind in manchen Situationen, etwa bei vereinbarter Probezeit, rechtlich unwirksam.

Keine Entgeltfortzahlung bei Nichtantritt

Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung setzt den tatsächlichen Arbeitsantritt voraus. Wird die Arbeit nicht aufgenommen, besteht kein Anspruch auf Krankenentgelt, selbst wenn eine Erkrankung oder ein Unfall vor dem ersten Arbeitstag eintritt. Das gilt auch für Wegunfälle auf dem Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme.

Dienstzeitabhängige Ansprüche trotz Nichtantritt

Solange der Arbeitsvertrag arbeitsrechtlich nicht aufgelöst ist, besteht ein formell aufrechtes Dienstverhältnis. Zeiten ohne Entgeltanspruch können daher unter Umständen für dienstzeitabhängige Ansprüche relevant sein, etwa für den Aufbau von Urlaubsansprüchen.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Zuletzt geändert: 12.05.2026
Autor Dr. Mariella Stubhann, MPM MBA
Beruf: Medieninhaberin, Chefredakteurin, Juristin
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Dr. Mariella Stubhann, MPM MBA, ist Herausgeberin und Chefredakteurin von Finanz & Recht | Österreich. Ihre journalistischen Schwerpunkte liegen in den Bereichen Recht, Finanzen, Steuern und Soziales.

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