Einvernehmliche Auflösung
Einvernehmliche Auflösung
- Einvernehmliche Auflösung
- Grundsätze und rechtliche Einordnung
- Freiwilligkeit und unzulässiger Druck
- Formerfordernisse der einvernehmlichen Auflösung
- Einvernehmliche Auflösung im Krankenstand
- Beratung durch den Betriebsrat und Vereinbarungssperre
- Abfertigung alt
- Konkurrenzklausel und Ausbildungskosten
- FAQ – Häufig gestellte Fragen
Einvernehmliche Auflösung
Die einvernehmliche Auflösung ist eine Beendigungsart des Arbeitsverhältnisses, bei der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam vereinbaren, das Dienstverhältnis zu beenden. Sie beruht auf der allgemeinen Vertragsfreiheit und setzt das ausdrückliche Einverständnis beider Seiten voraus. Ohne Zustimmung beider Parteien kommt keine rechtswirksame einvernehmliche Auflösung zustande.
Grundsätze und rechtliche Einordnung
Im Unterschied zur Kündigung müssen bei der einvernehmlichen Auflösung weder Kündigungsfristen noch Kündigungstermine eingehalten werden. Der Beendigungszeitpunkt kann frei vereinbart werden. Dieser kann sofort eintreten oder auch erst zu einem späteren Datum in der Zukunft liegen.
Eine rückwirkende Vereinbarung ist nur eingeschränkt zulässig. Der vereinbarte Beendigungszeitpunkt darf jedenfalls nicht vor dem letzten tatsächlichen Arbeitstag liegen.
Die einvernehmliche Auflösung gilt als rechtlich flexibel, ist jedoch mit erheblichen Risiken verbunden, wenn sie unter unzulässigen Umständen zustande kommt. Maßgeblich ist, dass die Zustimmung freiwillig erfolgt und nicht durch Druck oder Irreführung erzwungen wird.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Eine einvernehmliche Auflösung ist nur dann rechtlich belastbar, wenn die Zustimmung freiwillig und ohne Druck erfolgt. Andernfalls ist sie angreifbar.“
Freiwilligkeit und unzulässiger Druck
Eine einvernehmliche Auflösung ist nur wirksam, wenn sie ohne rechtswidrigen Druck abgeschlossen wird. Unzulässig ist insbesondere eine Irreführung über rechtliche Folgen oder das Erzwingen der Zustimmung durch unrechtmäßige Drohungen.
Das Inaussichtstellen einer Entlassung oder einer Anzeige ist nur dann zulässig, wenn tatsächlich ein noch nicht verfristeter Entlassungsgrund vorliegt oder ein Sachverhalt gegeben ist, der einen begründeten Verdacht einer strafbaren Handlung rechtfertigt.
Formerfordernisse der einvernehmlichen Auflösung
Eine einvernehmliche Auflösung kann mündlich vereinbart werden. Aus Gründen der Beweisbarkeit ist eine schriftliche Vereinbarung jedoch dringend zu empfehlen.
Für bestimmte besonders geschützte Personengruppen schreibt das Gesetz zwingend die Schriftform und teilweise zusätzliche Belehrungen vor. Dazu zählen insbesondere:
- Schwangere und Mütter mit besonderem Auflösungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz
- Väter mit Schutz nach dem Väterkarenzgesetz
- Arbeitnehmer während einer Elternteilzeit
- Minderjährige Arbeitneher mit besonderem Kündigungsschutz
- Präsenz- und Zivildiener
- Lehrlinge, bei Minderjährigen zusätzlich mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
Werden diese Formerfordernisse nicht eingehalten, ist die Auflösung rechtsunwirksam und das Arbeitsverhältnis bleibt aufrecht. Der Arbeitnehmer kann die Auflösung jedoch trotz Formmangels gegen sich gelten lassen und unter Umständen eine Kündigungsentschädigung verlangen.
Einvernehmliche Auflösung im Krankenstand
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung endet nicht mehr mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern bleibt auch über den Auflösungszeitpunkt hinaus bestehen. Dieser Punkt wird in der Praxis häufig übersehen und führt regelmäßig zu Fehlannahmen auf Arbeitgeberseite.
Beratung durch den Betriebsrat und Vereinbarungssperre
Besteht ein Betriebsrat, kann der Arbeitnehmer vor Abschluss einer einvernehmlichen Auflösung eine Beratung mit dem Betriebsrat verlangen. Wird dieses Verlangen gestellt, darf innerhalb von zwei Arbeitstagen keine wirksame einvernehmliche Auflösung vereinbart werden.
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, aktiv auf dieses Recht hinzuweisen. Der Arbeitnehmer muss die Beratung ausdrücklich verlangen.
Wird die Sperrfrist missachtet, kann der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit geltend machen. Die Folge ist, dass das Arbeitsverhältnis rechtlich weiter besteht.
In der Praxis empfiehlt es sich, den Umgang mit dem Betriebsrat ausdrücklich in der Vereinbarung festzuhalten.
Abfertigung alt
Bei Arbeitnehmern im System der Abfertigung alt bleibt der Abfertigungsanspruch bei einer einvernehmlichen Auflösung grundsätzlich aufrecht. Die Abfertigung ist ein zwingender gesetzlicher Anspruch und kann im laufenden Arbeitsverhältnis nicht wirksam abbedungen werden.
Konkurrenzklausel und Ausbildungskosten
Auch bei einer einvernehmlichen Auflösung bleibt eine wirksam vereinbarte Konkurrenzklausel grundsätzlich aufrecht. Der Arbeitgeber kann daher bei einem Verstoß Schadenersatz oder eine vereinbarte Vertragsstrafe geltend machen.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, im Rahmen der einvernehmlichen Auflösung ausdrücklich zu vereinbaren, dass die Konkurrenzklausel nicht angewendet wird.
Ebenso zulässig ist die Vereinbarung eines Ausbildungskostenrückersatzes für den Fall der einvernehmlichen Beendigung, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden.