Auswirkungen eines Unternehmensverkaufs auf das Dienstverhältnis

Auswirkungen eines Unternehmensverkaufs auf das Dienstverhältnis

Ein Unternehmensverkauf bewirkt in vielen Fällen einen sogenannten Betriebsübergang nach § 3 AVRAG. Dabei übernimmt der neue Inhaber das Unternehmen oder einen Teil davon und tritt automatisch mit allen Rechten und Pflichten in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Die Arbeitsverträge bleiben daher inhaltlich unverändert bestehen. Der bisherige Arbeitgeber scheidet hingegen kraft Gesetzes aus den Dienstverhältnissen aus. Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass weder eine Kündigung noch eine Neuverhandlung des Arbeitsvertrages erforderlich wird. Das Arbeitsverhältnis läuft weiter, allerdings mit einem neuen Arbeitgeber.

Dienstverhältnis beim Unternehmensverkauf. So wirkt der Betriebsübergang und welche Ansprüche Arbeitnehmer in Österreich behalten.

Automatischer Arbeitgeberwechsel

Der neue Inhaber tritt automatisch und vollständig in die bestehende arbeitsvertragliche Position ein. Diese Rechtsfolge tritt unabhängig vom Willen des Veräußerers, des Erwerbers oder des betroffenen Arbeitnehmers ein. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses findet daher nicht statt.

Ziel dieser Regelung ist der Schutz der Arbeitnehmer durch die Sicherung ihrer arbeitsvertraglichen Ansprüche und die Verhinderung von Verschlechterungen im Zusammenhang mit einem Unternehmensverkauf.

Dr. Mariella Stubhann MPM MBA Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Finanz & Recht
„Beim Betriebsübergang bleibt das Dienstverhältnis bestehen, weil der neue Inhaber automatisch in alle Rechte und Pflichten eintritt.“

Die Eintrittsautomatik im Detail

Die Eintrittsautomatik bedeutet, dass der Übernehmer alle arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten übernimmt. Dazu gehören insbesondere:

Unveränderte Weitergeltung der Arbeitsbedingungen

Art und Umfang der Arbeitspflicht, der vereinbarte Arbeitsort, Entgeltvereinbarungen, Zulagen und Zuschläge sowie sämtliche Nebenabreden bleiben unverändert aufrecht. Auch konkludente Zusagen, betriebliche Gewohnheiten und sogenannte Betriebsübungen binden den neuen Arbeitgeber weiter.

Eine konkludente Zusage liegt vor, wenn ein Arbeitgeber etwas nicht ausdrücklich sagt oder schriftlich festhält, aber durch sein Verhalten deutlich zeigt, dass er eine bestimmte Leistung oder Vergünstigung gewähren will.

Eine Betriebsübung entsteht, wenn ein Arbeitgeber eine bestimmte Leistung über längere Zeit regelmäßig und gleichförmig gewährt, etwa jedes Jahr zu Weihnachten eine Prämie auszahlt oder regelmäßig zusätzliche freie Tage schenkt.

Fortgeltung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten

Fürsorgepflicht, Treuepflicht, Geheimhaltungspflichten und Konkurrenzverbote bleiben bestehen. Allerdings kann sich der Inhalt mancher Pflichten ändern, weil diese oft vom Geschäftszweig des jeweiligen Arbeitgebers geprägt werden. Dies gilt insbesondere für gesetzliche Konkurrenzverbote.

Übernahme sämtlicher Ansprüche und Forderungen

Der Übernehmer tritt auch in bestehende oder zukünftige Ansprüche ein, die aus dem Arbeitsverhältnis entstehen können. Dazu gehören Schadenersatzansprüche, Regressforderungen, Rückzahlungsansprüche für Vorschüsse oder Bereicherungsansprüche. Ebenso gelten die beim Veräußerer zurückgelegten Dienstzeiten vollständig weiter, sodass weder Urlaubsjahr noch Arbeitsjahr neu beginnen.

Keine Abwicklungsansprüche

Da das Arbeitsverhältnis nicht endet, entstehen keine Ansprüche auf Abfertigung oder Urlaubsersatzleistung. Eine Abmeldung bei der Sozialversicherung erfolgt nicht. Es wird lediglich eine Ummeldung vorgenommen, da der neue Arbeitgeber die Versicherungszeiten fortführt.

Möglichkeiten einer einvernehmlichen Nichtübernahme

Auch wenn der Betriebsübergang zwingend wirkt, kann das Arbeitsverhältnis in folgenden Konstellationen dennoch nicht übergehen:

Diese Fälle erfordern immer eine aktive Vereinbarung.

Übergang auf mehrere Erwerber

Bei Übergängen auf mehrere Erwerber ist die Aufteilung eines Arbeitsverhältnisses möglich, wenn der Arbeitnehmer in verschiedenen wirtschaftlichen Einheiten tätig war und die Teilung seine Rechte nicht verschlechtert. In diesen Fällen entstehen mehrere Teilzeitarbeitsverhältnisse mit anteiligen Rechten und Pflichten.

Ausnahmen von der Eintrittsautomatik

Kein Betriebsübergang im Insolvenzverfahren

Bei einem Betriebsübergang im Konkursverfahren oder in einem Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung tritt die Eintrittsautomatik nicht ein. Die Arbeitsverhältnisse werden in solchen Fällen nicht zwingend vom Erwerber übernommen.

Betriebliche Pensionszusagen

Eine individuell vereinbarte Pensionszusage gilt beim neuen Arbeitgeber nur dann weiter, wenn dieser der vollständige Rechtsnachfolger des bisherigen Arbeitgebers ist.

Bei fehlender Gesamtrechtsnachfolge kann der Erwerber diese Verpflichtung durch Vorbehalt ablehnen. Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses widersprechen und erhält in diesem Fall eine Abfindung für die unverfallbaren Anwartschaften.

Auswirkungen auf Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen

Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen gelten beim neuen Arbeitgeber nicht automatisch weiter. Wenn dort andere Regeln gelten, kann sich das für Arbeitnehmer verschlechtern. Wichtig ist daher, ob das Entgelt einzeln vereinbart wurde oder ob es sich aus dem jeweiligen Kollektivvertrag ergibt.

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„Beim Betriebsübergang gelten Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen nicht automatisch weiter, wodurch sich Bedingungen für Arbeitnehmer ändern können.“

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Zuletzt geändert: 27.02.2026
Autor Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Beruf: Medieninhaberin, Chefredakteurin, Juristin
Dr. Mariella Stubhann MPM MBA ist Herausgeberin und Chefredakteurin von Finanz & Recht | Österreich. Ihre journalistischen Schwerpunkte liegen in den Bereichen Recht, Finanzen, Steuern und Soziales.

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