Urlaubsersatzleistung

Urlaubsersatzleistung

Die Urlaubsersatzleistung ist jener Betrag, den Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses für offenen, nicht verbrauchten Urlaub erhalten. Der noch zustehende Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr wird nach § 10 UrlG anteilig vom Beginn des Urlaubsjahres bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses berechnet, wobei bereits konsumierte Urlaubstage abzuziehen sind. Resturlaub aus früheren Jahren bezahlt der Arbeitgeber stets vollständig aus, weil dieser Anspruch unabhängig vom laufenden Urlaubsjahr weiterbesteht.

Urlaubsersatzleistung kurz erklärt: Wie offener Urlaub bei Dienstende ausbezahlt wird. Anspruch, Berechnung und Fristen im Überblick.

Anspruch auf Urlaubsersatzleistung

Eine Urlaubsersatzleistung entsteht ausschließlich bei tatsächlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie darf nicht während eines aufrechten Dienstverhältnisses ausbezahlt werden, da dies eine unzulässige Urlaubsablöse darstellen würde. Ein Wechsel vom Arbeiter zum Angestellten oder umgekehrt begründet ebenfalls keinen Anspruch. Auch Mutterschutz, Karenz oder Präsenzdienst lösen keine Urlaubsersatzleistung aus.

Ausführliche Informationen zur Urlaubsablöse lesen Sie hier.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Die Urlaubsersatzleistung stellt sicher, dass Arbeitnehmer den Wert ihres noch offenen Urlaubs unabhängig vom Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten.“

Aliquotierung des Urlaubsanspruchs

Der Urlaubsanspruch im laufenden Kalenderjahr wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur anteilig berücksichtigt. Grundlage ist § 10 Abs 1 UrlG, wonach sich der Anspruch nach der bereits zurückgelegten Dienstzeit bemisst. Bereits konsumierter Urlaub wird von diesem aliquoten Anspruch abgezogen.

Offene Urlaubstage aus früheren Jahren bleiben davon unberührt. Solange sie nicht verjährt sind, müssen sie vollständig abgegolten werden. Damit wird sichergestellt, dass Arbeitnehmer auch bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses den gesamten noch bestehenden Alturlaubsanspruch erhalten.

Beispiel

Eine Arbeitnehmerin hat einen jährlichen Urlaubsanspruch von 25 Tagen. Das Arbeitsverhältnis endet am 30. Juni, also nach der Hälfte des Kalenderjahres.

Für das laufende Jahr entsteht daher nur ein aliquoter Urlaubsanspruch von 12,5 Tagen. Hat die Arbeitnehmerin davon bereits 10 Tage konsumiert, bleiben aus dem laufenden Jahr noch 2,5 Urlaubstage offen, die abzugelten sind.

Zusätzlich bestehen noch 5 offene Urlaubstage aus dem Vorjahr. Diese Alturlaubstage bleiben von der Aliquotierung unberührt und müssen vollständig abgegolten werden, sofern sie noch nicht verjährt sind.

Insgesamt erhält die Arbeitnehmerin daher eine Urlaubsersatzleistung für 7,5 Urlaubstage.

Urlaubsanspruch während der Kündigungsentschädigung

Besteht zusätzlich ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung, gebührt auch für jene Zeit Urlaub, die während der fiktiven Kündigungsfrist entstanden wäre.

Kündigungsentschädigung bedeutet, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer jenes Entgelt zahlen muss, das dieser bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist erhalten hätte. Sie fällt an, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig beendet oder eine Kündigungsfrist nicht einhält. Damit wird der finanzielle Nachteil ausgeglichen, der durch die zu frühe Auflösung entsteht.

Folgen eines unberechtigten Austritts oder einer verschuldeten Entlassung

Endet das Arbeitsverhältnis durch einen unberechtigten vorzeitigen Austritt, entfällt die Urlaubsersatzleistung für die fünfte und sechste Urlaubswoche des laufenden Jahres. Bei einer verschuldeten Entlassung oder einem unbegründeten Austritt zahlt der Arbeitnehmer das Urlaubsentgelt für jene Urlaubstage zurück, die er über seinen tatsächlichen Anspruch hinaus konsumiert hat.

Verjährung und kollektivvertragliche Fristen

Die Verjährungsfrist für die Urlaubsersatzleistung beträgt drei Jahre ab Ende des Arbeitsverhältnisses. Kollektivverträge dürfen diese Frist verkürzen oder eigene Verfallsfristen vorsehen.

Die Verjährungsfrist verpflichtet den Arbeitnehmer, den Anspruch auf Auszahlung offener Urlaubstage innerhalb von drei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist setzt der Arbeitnehmer den Anspruch rechtlich nicht mehr durch.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Fristen bestimmen die Durchsetzbarkeit von Urlaubsansprüchen. Wer sie versäumt, verliert seinen Anspruch unabhängig von dessen ursprünglicher Höhe.“

Urlaubsersatzleistung im Todesfall

Im Todesfall steht die Urlaubsersatzleistung direkt den Erben zu. Eine Ausschlussvereinbarung über ein höheres Entgelt ist unzulässig.

Berechnung der Urlaubsersatzleistung

Urlaubsersatzleistung = offene Urlaubstage mal Urlaubsentgelt pro Urlaubstag

Offene Urlaubstage = Resturlaub aus Vorjahren + aliquoter Urlaub im laufenden Jahr – bereits verbrauchter Urlaub

Bemessung nach Werktagen: 30 oder 36 Urlaubstage * zurückgelegte Dienstzeit in Kalendertagen / 365 oder 366

Bemessung nach Arbeitstagen: 25 oder 30 Urlaubstage * zurückgelegte Dienstzeit / 365 oder 366

Bruchteile von Urlaubstagen werden nicht gerundet, sondern genau berechnet. Der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung endet immer mit dem Ende des Dienstverhältnisses, also mit dem letzten Tag, an dem das Arbeitsverhältnis rechtlich besteht. Dieser Zeitpunkt ist entscheidend, auch wenn eine Entgeltfortzahlung im Krankenstand theoretisch noch länger gedauert hätte. Die Entgeltfortzahlung bezeichnet nur den Zeitraum, in dem der Arbeitgeber trotz Krankenstands weiterzahlen muss. Für die Urlaubsersatzleistung spielt dieser Zeitraum jedoch keine Rolle. Mit dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses erlischt der Anspruch endgültig.

Das Urlaubsentgelt richtet sich nach dem Entgelt zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es wird nach dem Ausfallsprinzip berechnet. Einbezogen werden:

  1. Sonderzahlungen
  2. Provisionen
  3. Prämien
  4. Überstundenentgelte
  5. Sachbezüge

Auch Sonderzahlungen sind zu berücksichtigen, selbst wenn sie bereits vollständig ausbezahlt wurden.

Rückforderung von Urlaubsentgelt

Konsumiert ein Arbeitnehmer mehr Urlaub, als ihm bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zusteht, fordert der Arbeitgeber das zu viel ausbezahlte Urlaubsentgelt nur in klar definierten Ausnahmefällen zurück. Der Arbeitgeber macht eine Rückforderung ausschließlich dann geltend, wenn der Arbeitnehmer ohne rechtfertigenden Grund vorzeitig austritt oder wenn er aufgrund eigenen Verschuldens eine Entlassung verursacht. In diesen Situationen zahlt der Arbeitnehmer das erhaltene Urlaubsentgelt zurück. Zudem unterscheidet der Arbeitgeber klar zwischen einer Rückforderung und einem Urlaubsvorgriff.

Ausführliche Informationen zum Urlaubsvorgriff lesen Sie hier.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer mit fünf Wochen Urlaubsanspruch hat bereits mehr Urlaub konsumiert als anteilig zusteht. Bei berechtigter Entlassung darf die Überzahlung anteilig rückverrechnet werden.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Zuletzt geändert: 19.03.2026
Autor RA Mag. Peter Harlander
Beruf: Rechtsanwalt, Stellvertrender Chefredakteur
Rechtsanwalt Peter Harlander ist Senior Partner der Harlander & Partner Rechtsanwälte GmbH sowie Mitgründer mehrerer Gesellschaften im legal tech Bereich. Seine Schwerpunkte liegen im Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht, IT-Recht, E-Commerce-Recht und Datenschutzrecht.

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