Sonntags,- Feiertags- und Nachtzuschläge

Sonntags,- Feiertags- und Nachtzuschläge

Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge sind eigenständige Entgeltbestandteile, die zusätzlich zum Grundlohn ausbezahlt werden. Sie knüpfen an die besondere zeitliche Lage der Arbeitsleistung an und betreffen Tätigkeiten an Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen oder in der Nacht. Diese Arbeitszeiten greifen regelmäßig in Ruhezeiten sowie in das soziale und familiäre Leben ein und führen daher zu einer erhöhten körperlichen und organisatorischen Belastung. Der Zuschlag dient als finanzieller Ausgleich für diese Mehrbeanspruchung.

Sonntags,- Feiertags- und Nachtzuschläge einfach erklärt Steuer, Sozialversicherung und aktuelle Freibeträge in Österreich

Arbeitsrechtlich regeln in Österreich vor allem die Kollektivverträge, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch entsteht und wie hoch der Zuschlag ausfällt. Häufig beträgt der Sonntagszuschlag beispielsweise € 100,- pro € 100,- Grundlohn, somit 100 %. Auch Nachtarbeitszuschläge werden kollektivvertraglich festgelegt, wobei die maßgeblichen Zeiträume je nach Branche variieren können.

Steuerrechtlich sieht § 68 Abs 1 und Abs 6 EStG eine Begünstigung vor. Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit bleiben bis zu einem monatlichen Freibetrag von € 400,- steuerfrei. Für Arbeitnehmer mit überwiegender Nachtarbeit erhöht sich dieser Betrag auf € 600,-. Die Steuerfreiheit erfasst ausschließlich den Zuschlag, nicht jedoch den Grundlohn. Unabhängig davon unterliegen sämtliche Zuschläge weiterhin der Sozialversicherung sowie den Lohnnebenkosten.

Zweck und Systematik der SFN-Zuschläge

Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nacht weicht von der üblichen Tagesarbeitszeit ab und beeinflusst den biologischen Rhythmus sowie das soziale Umfeld erheblich. Sie erschwert die Teilnahme am Familienleben, verkürzt Erholungsphasen und kann langfristig gesundheitliche Auswirkungen haben. Der Gesetzgeber trägt dieser besonderen Belastung Rechnung, indem er für entsprechende Arbeitszeiten Zuschläge vorsieht und diese unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt.

Die Systematik unterscheidet klar zwischen arbeitsrechtlichem Anspruch und steuerlicher Behandlung. Ob und in welcher Höhe ein Zuschlag gebührt, ergibt sich in der Regel aus dem Kollektivvertrag. Steuerlich gewährt § 68 EStG eine Befreiung von der Lohnsteuer bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von € 400,-, bei überwiegender Nachtarbeit bis zu € 600,-.

Wesentlich ist, dass sich die Begünstigung ausschließlich auf den Zuschlag bezieht. Der Grundlohn für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden bleibt steuerpflichtig. Unabhängig von der lohnsteuerlichen Behandlung zählen sowohl Grundlohn als auch Zuschläge zur Bemessungsgrundlage der Sozialversicherung sowie der Lohnnebenkosten.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit bedeutet für Arbeitnehmer einen spürbaren Eingriff in Freizeit und Erholung, daher schafft die steuerliche Begünstigung einen notwendigen finanziellen Ausgleich.“

Steuerliche Grundlagen und Voraussetzungen für die Steuerfreiheit

Das Einkommensteuergesetz sieht für Zuschläge bei Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit eine steuerliche Begünstigung vor. Solche Zuschläge bleiben gemeinsam mit Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen bis zu einem monatlichen Betrag von € 400,- lohnsteuerfrei. Seit 1.1.2024 gilt diese erhöhte Grenze; zuvor lag sie bei € 360,-.

Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit überwiegend in der Nacht liegt, profitieren von einem höheren Freibetrag. Wer mehr als die Hälfte seiner regulären Arbeitszeit zwischen 19:00 Uhr und 7:00 Uhr leistet, kann Zuschläge bis zu € 600,- pro Monat steuerfrei beziehen.

Auch Überstundenzuschläge sind teilweise begünstigt. In den Jahren 2024 und 2025 bleiben Zuschläge für bis zu 18 Überstunden im Monat steuerfrei, höchstens jedoch € 200,-. Ab 2026 reduziert sich diese Grenze wieder auf 10 Überstunden mit maximal € 120,- monatlich.

Wichtig ist jedoch: Die Steuerfreiheit gilt nur für echte Zuschläge, nicht für den Grundlohn. Außerdem müssen die begünstigten Zeiten tatsächlich geleistet worden sein. Unternehmen müssen genau dokumentieren, wann gearbeitet wurde, ob es sich um Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit handelte und warum diese Arbeitszeit betrieblich notwendig war.

Eine bloße Pauschalzahlung ohne konkrete Zeitaufzeichnungen genügt nicht. Zuschläge dürfen daher grundsätzlich nicht nachträglich aus einer allgemeinen Überstundenpauschale herausgerechnet werden. Nur klar nachvollziehbare und wahrlich geleistete Mehrbelastungen führen zur steuerlichen Begünstigung.

Sozialversicherung und Lohnnebenkosten

Die steuerliche Begünstigung von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen betrifft ausschließlich die Lohnsteuer. In der Sozialversicherung gelten keine Sonderregelungen: Sowohl der Grundlohn als auch sämtliche Zuschläge fließen vollständig in die Beitragsgrundlage ein. Dadurch fallen auf diese Entgeltbestandteile reguläre Sozialversicherungsbeiträge an.

Auch bei den Lohnnebenkosten bestehen keine Ausnahmen. Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, Kommunalsteuer sowie Beiträge zur betrieblichen Vorsorgekasse sind vom gesamten ausbezahlten Entgelt zu entrichten. Die Begünstigung reduziert daher nur die Lohnsteuerbelastung des Arbeitnehmers, nicht jedoch die Abgabenlast des Arbeitgebers.#

Feiertagsarbeit

Feiertagsentgelt

Fällt die reguläre Arbeitszeit wegen eines gesetzlichen Feiertages aus, besteht Anspruch auf Feiertagsentgelt. Dieses Entgelt ersetzt die ausgefallene Normalarbeitszeit, obwohl keine Arbeitsleistung erbracht wird. Es handelt sich somit um eine gesetzliche Entgeltfortzahlung und nicht um einen Zuschlag für besondere Arbeitszeiten.

Da keine tatsächliche Tätigkeit am Feiertag vorliegt, greift keine steuerliche Begünstigung für Zuschläge. Das Feiertagsentgelt unterliegt daher vollständig der Lohnsteuer sowie der Sozialversicherung und den Lohnnebenkosten.

Entgelt für tatsächliche Arbeit am Feiertag

Wird an einem gesetzlichen Feiertag tatsächlich gearbeitet, gebührt neben dem laufenden Entgelt häufig ein zusätzlicher Zuschlag. Bis Ende 2024 behandelte die Verwaltungspraxis dieses Feiertagsarbeitsentgelt im Rahmen der gesetzlichen Freibeträge als steuerfrei.

Mit einer Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 19.12.2024 (RV/3100544/2017) änderte sich die Rechtslage grundlegend. Das Gericht stellte klar, dass das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung am Feiertag als normaler Arbeitslohn zu qualifizieren ist und daher nicht unter die Steuerbefreiung für Zuschläge fällt. Das zuständige Ministerium schloss sich dieser Rechtsansicht an.

Für Zeiträume bis einschließlich 31.12.2024 akzeptiert die Finanzverwaltung weiterhin die bisherige begünstigte Behandlung. Ab 1.1.2025 sollte die Abrechnung jedoch an die neue Rechtslage angepasst werden.

Unverändert gilt: Der Grundlohn für Überstunden an Feiertagen bleibt steuerpflichtig. Reine Überstundenzuschläge können hingegen innerhalb der gesetzlichen Freibeträge steuerfrei bleiben. Voraussetzung ist stets, dass es sich um einen gesetzlichen Feiertag handelt. Betriebliche Ruhetage, wie etwa der 24. oder 31. Dezember, erfüllen diese Voraussetzung nicht.

Sonntagsarbeit

Arbeit an Sonntagen stellt eine Ausnahme von der üblichen Wochenruhe dar und ist daher arbeitsrechtlich besonders geregelt. In vielen Branchen sehen Kollektivverträge für diese Arbeitsleistung eigene Zuschläge vor. Häufig beträgt der Sonntagszuschlag € 100,- je € 100,- Grundstundenlohn, somit also 100 %. Die konkrete Höhe und die Voraussetzungen ergeben sich jedoch stets aus dem jeweils anzuwendenden Kollektivvertrag oder einer sonstigen lohngestaltenden Vorschrift.

Steuerlich können Sonntagszuschläge innerhalb der gesetzlichen Freibeträge lohnsteuerfrei ausbezahlt werden. Entscheidend ist, dass es sich tatsächlich um einen Zuschlag für geleistete Sonntagsarbeit handelt und die Arbeitszeiten entsprechend dokumentiert sind. Der Grundlohn für die am Sonntag erbrachten Stunden bleibt hingegen immer steuerpflichtig. Auch sozialversicherungsrechtlich sind sowohl Grundlohn als auch Zuschläge beitragspflichtig.

Besondere Aufmerksamkeit erfordern sogenannte Ersatzruhetage. Wird regelmäßig an Sonntagen gearbeitet, steht in der Regel ein Wochentag als Ersatzruhe zu. Leistet ein Arbeitnehmer ausnahmsweise auch an diesem Ersatzruhetag Arbeit, stellt sich die Frage nach der steuerlichen Behandlung der dafür gewährten Zuschläge.

Dabei gilt: Besteht für die Sonntagsarbeit bereits ein Zuschlag aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift, kann nur dieser Zuschlag steuerfrei behandelt werden. Ein zusätzlicher Zuschlag für die Arbeitsleistung am Ersatzruhetag bleibt dann steuerpflichtig. Das Gesetz verhindert somit, dass für denselben Wochenzeitraum sowohl der Sonntagszuschlag als auch ein Zuschlag für den Ersatzruhetag steuerlich begünstigt werden.

Nachtarbeit

Im Arbeitsrecht bestimmen in erster Linie die Kollektivverträge, wann Nachtarbeit vorliegt und ob dafür ein Zuschlag zusteht. In vielen Branchen gilt Arbeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr als Nachtarbeit. Die konkrete Zuschlagshöhe und die Anspruchsvoraussetzungen ergeben sich ausschließlich aus der jeweils anwendbaren kollektivvertraglichen Regelung.

Steuerrechtliche Definition

Das Steuerrecht verwendet eine eigene, davon unabhängige Definition. Als Nachtzeit gilt der Zeitraum zwischen 19:00 Uhr und 7:00 Uhr. Damit ein Nachtzuschlag steuerlich begünstigt bleibt, verlangt das Gesetz zusätzlich eine sogenannte Blockzeit. Innerhalb dieses Nachtzeitraums müssen mindestens drei Stunden ununterbrochen gearbeitet werden.

Für die Steuerfreiheit müssen daher drei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein:

Fehlt eine dieser Bedingungen, entfällt die steuerliche Begünstigung und der Zuschlag ist lohnsteuerpflichtig.

Beginnt ein Arbeitstag um 18:00 Uhr und endet um 21:00 Uhr, fallen lediglich zwei Stunden in den steuerlichen Nachtzeitraum. Die erforderliche Dreistunden-Blockzeit wird nicht erreicht, daher bleibt der Zuschlag steuerpflichtig.

Dauert eine Arbeitszeit hingegen von 12:00 Uhr bis 22:00 Uhr, liegen zwischen 19:00 Uhr und 22:00 Uhr drei zusammenhängende Nachtstunden vor. In diesem Fall kann der Zuschlag innerhalb der gesetzlichen Freibeträge steuerfrei behandelt werden.

Eine Besonderheit gilt bei Einsätzen während einer Rufbereitschaft: Hier verlangt das Gesetz keine dreistündige Blockzeit.

Überwiegende Nachtarbeit

Leistet ein Arbeitnehmer mehr als die Hälfte seiner regulären Arbeitszeit im Zeitraum zwischen 19:00 Uhr und 7:00 Uhr, spricht man von überwiegender Nachtarbeit. In diesem Fall erhöht sich der monatliche steuerfreie Freibetrag auf € 600,-. Maßgeblich ist die normale Arbeitszeit im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum, nicht bloß einzelne Nachtüberstunden.

Diese Regelung betrifft vor allem Schichtmodelle oder dauerhaft in die Nacht verlegte Arbeitszeiten. Ein bestimmtes Berufsbild ist dafür nicht mehr erforderlich.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Zuletzt geändert: 13.08.2026
Autor Dr. Mariella Stubhann, MPM MBA
Beruf: Medieninhaberin, Chefredakteurin, Juristin
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Dr. Mariella Stubhann, MPM MBA, ist Herausgeberin und Chefredakteurin von Finanz & Recht | Österreich. Ihre journalistischen Schwerpunkte liegen in den Bereichen Recht, Finanzen, Steuern und Soziales.

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