Gleichbehandlung bei Bewerbungen

Gleichbehandlung bei Bewerbungen

Gleichbehandlung bei Bewerbungen bedeutet, dass Unternehmen und Arbeitsvermittler Stellenwerberinnen und Stellenwerber ausschließlich nach objektiven und sachlichen Kriterien auswählen. Qualifikation, fachliche Eignung, Berufserfahrung und persönliche Kompetenzen stehen im Mittelpunkt.

Persönliche Merkmale wie Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, Alter oder sexuelle Orientierung dürfen die Entscheidung nicht beeinflussen. Das österreichische Gleichbehandlungsgesetz schützt Bewerbende vor jeder Form der Benachteiligung im Auswahlverfahren.

Gleichbehandlung bei Bewerbungen erklärt: Diskriminierungsverbot, Stellenausschreibung, Auswahlverfahren und Schadenersatz.

Verbotene Diskriminierungen im Bewerbungsprozess

In der Praxis treten Diskriminierungen häufig subtil auf. Die Bevorzugung von Bewerberinnen oder Bewerbern mit österreichisch klingendem Namen oder die Ablehnung von Frauen wegen einer vermuteten Familienplanung stellen klare Gesetzesverstöße dar. Auch scheinbar beiläufige Überlegungen können rechtlich relevant sein, wenn sie auf geschützte Merkmale Bezug nehmen.

Das Gleichbehandlungsgesetz untersagt jede Benachteiligung aufgrund von:

Diese Vorgaben gelten unabhängig von Branche, Unternehmensgröße oder Beschäftigungsart.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Gleichbehandlung im Bewerbungsverfahren ist keine Frage der Unternehmenskultur, sondern eine gesetzliche Verpflichtung, die Transparenz, Fairness und Rechtssicherheit schaffen soll.“

Anforderungen an Stellenausschreibungen

Bereits die Stellenausschreibung unterliegt strengen rechtlichen Regeln. Inhalte müssen neutral formuliert sein und dürfen keine Hinweise auf persönliche Merkmale enthalten. Angaben zu Geschlecht, ethnischer Herkunft, Religion, Alter oder sexueller Orientierung sind unzulässig, sofern sie keine wesentliche und entscheidende Voraussetzung für die konkrete Tätigkeit darstellen.

Zusätzlich besteht eine klare Pflicht zur Transparenz beim Entgelt. Jede Stellenausschreibung muss:

Diese Pflichten treffen nicht nur Unternehmen selbst. Auch Arbeitsvermittlungen und sonstige Dritte müssen sich an die gesetzlichen Vorgaben halten. Erteilt ein Unternehmen eine Anweisung zu einer diskriminierenden Ausschreibung, haftet es auch für das Verhalten der beauftragten Stelle.

Diskriminierungen im Auswahlverfahren vermeiden

Ein faires Auswahlverfahren erfordert klare Strukturen und nachvollziehbare Entscheidungen. Eine sorgfältige Dokumentation schützt nicht nur Bewerbende, sondern auch Unternehmen.

Empfohlen wird, die Auswahlentscheidungen anhand neutraler Kriterien wie Zeugnisse, Noten, beruflicher Werdegang, Auslandserfahrung, Sprachkenntnisse und soziale Kompetenzen zu begründen. Bewerbungsgespräche nicht allein zu führen und Entscheidungsgründe schriftlich festzuhalten. Absagen sachlich und ohne wertende Begründungen zu formulieren.

Eine dokumentierte Auswahl erleichtert die Nachvollziehbarkeit und schafft Rechtssicherheit.

Aufbewahrungspflichten und Fristen

Nach Abschluss eines Auswahlverfahrens müssen sämtliche Bewerbungsunterlagen mindestens sechs Monate aufbewahrt werden. Innerhalb dieses Zeitraums können abgelehnte Bewerberinnen und Bewerber Ansprüche nach dem Gleichbehandlungsgesetz geltend machen. Eine lückenlose Ablage gewinnt daher besondere Bedeutung.

Schadenersatz bei Diskriminierung

Wird ein Arbeitsverhältnis wegen einer Diskriminierung nicht begründet, kann die betroffene Person Schadenersatz verlangen. Der Anspruch umfasst den Vermögensschaden und zusätzlich eine Entschädigung für die persönliche Beeinträchtigung.

Die Ansprüche müssen beim Arbeits- und Sozialgericht geltend gemacht werden. Die Gleichbehandlungskommission kann prüfen und Gutachten erstellen, spricht aber keinen Schadenersatz zu.

Der Schadenersatz hängt davon ab, wie stark sich die Diskriminierung auf das Bewerbungsverfahren ausgewirkt hat.

Wenn die betroffene Person bei diskriminierungsfreier Auswahl die Stelle erhalten hätte, beträgt der Schadenersatz mindestens zwei Monatsentgelte. Kann der Arbeitgeber hingegen beweisen, dass der Schaden nur darin lag, dass die Bewerbung nicht ernsthaft berücksichtigt wurde, beträgt der Anspruch bis zu € 500,-.

Betroffene müssen Ansprüche wegen Diskriminierung bei der Bewerbung grundsätzlich binnen sechs Monaten ab Ablehnung der Bewerbung gerichtlich geltend machen. Diese kurze Frist sollten sie unbedingt beachten.

Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsgesetzes

Das österreichische Gleichbehandlungsgesetz, geregelt im Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (BGBl. I Nr. 66/2004 in der geltenden Fassung), gilt für alle privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse. Es erfasst unter anderem:

Damit begleitet das Gleichbehandlungsgebot den gesamten beruflichen Lebenszyklus.

Geschlechtsneutrale Stellenausschreibung als Grundprinzip

Arbeitsplätze dürfen weder ausschließlich für Männer noch ausschließlich für Frauen ausgeschrieben werden. Auch Formulierungen, die indirekt auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen, widersprechen dem Gesetz. Dieses Prinzip gilt gleichermaßen für unternehmensinterne Ausschreibungen, öffentliche Inserate sowie für durch Dritte veröffentlichte Stellenangebote.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Zuletzt geändert: 27.05.2026
Autor Dr. Mariella Stubhann, MPM MBA
Beruf: Medieninhaberin, Chefredakteurin, Juristin
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Dr. Mariella Stubhann, MPM MBA, ist Herausgeberin und Chefredakteurin von Finanz & Recht | Österreich. Ihre journalistischen Schwerpunkte liegen in den Bereichen Recht, Finanzen, Steuern und Soziales.

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