Gleichbehandlung bei Bewerbungen
Gleichbehandlung bei Bewerbungen
- Gleichbehandlung bei Bewerbungen
- Verbotene Diskriminierungen im Bewerbungsprozess
- Anforderungen an Stellenausschreibungen
- Aufbewahrungspflichten und Fristen
- Schadenersatz bei Diskriminierung
- Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsgesetzes
- Geschlechtsneutrale Stellenausschreibung als Grundprinzip
- FAQ – Häufig gestellte Fragen
Gleichbehandlung bei Bewerbungen
Gleichbehandlung bei Bewerbungen bedeutet, dass Unternehmen und Arbeitsvermittler Stellenwerberinnen und Stellenwerber ausschließlich nach objektiven und sachlichen Kriterien auswählen. Qualifikation, fachliche Eignung, Berufserfahrung und persönliche Kompetenzen stehen im Mittelpunkt.
Persönliche Merkmale wie Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, Alter oder sexuelle Orientierung dürfen die Entscheidung nicht beeinflussen. Das österreichische Gleichbehandlungsgesetz schützt Bewerbende vor jeder Form der Benachteiligung im Auswahlverfahren.
Verbotene Diskriminierungen im Bewerbungsprozess
In der Praxis treten Diskriminierungen häufig subtil auf. Die Bevorzugung von Bewerberinnen oder Bewerbern mit österreichisch klingendem Namen oder die Ablehnung von Frauen wegen einer vermuteten Familienplanung stellen klare Gesetzesverstöße dar. Auch scheinbar beiläufige Überlegungen können rechtlich relevant sein, wenn sie auf geschützte Merkmale Bezug nehmen.
Das Gleichbehandlungsgesetz untersagt jede Benachteiligung aufgrund von:
- Geschlecht,
- ethnischer Zugehörigkeit,
- Religion oder Weltanschauung,
- Alter oder
- sexueller Orientierung
Diese Vorgaben gelten unabhängig von Branche, Unternehmensgröße oder Beschäftigungsart.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Gleichbehandlung im Bewerbungsverfahren ist keine Frage der Unternehmenskultur, sondern eine gesetzliche Verpflichtung, die Transparenz, Fairness und Rechtssicherheit schaffen soll.“
Anforderungen an Stellenausschreibungen
Bereits die Stellenausschreibung unterliegt strengen rechtlichen Regeln. Inhalte müssen neutral formuliert sein und dürfen keine Hinweise auf persönliche Merkmale enthalten. Angaben zu Geschlecht, ethnischer Herkunft, Religion, Alter oder sexueller Orientierung sind unzulässig, sofern sie keine wesentliche und entscheidende Voraussetzung für die konkrete Tätigkeit darstellen.
Zusätzlich besteht eine klare Pflicht zur Transparenz beim Entgelt. Jede Stellenausschreibung muss:
- das gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegte Mindestentgelt sowie
- eine mögliche Bereitschaft zur Überzahlung enthalten.
Diese Pflichten treffen nicht nur Unternehmen selbst. Auch Arbeitsvermittlungen und sonstige Dritte müssen sich an die gesetzlichen Vorgaben halten. Erteilt ein Unternehmen eine Anweisung zu einer diskriminierenden Ausschreibung, haftet es auch für das Verhalten der beauftragten Stelle.
Diskriminierungen im Auswahlverfahren vermeiden
Ein faires Auswahlverfahren erfordert klare Strukturen und nachvollziehbare Entscheidungen. Eine sorgfältige Dokumentation schützt nicht nur Bewerbende, sondern auch Unternehmen.
Empfohlen wird, die Auswahlentscheidungen anhand neutraler Kriterien wie Zeugnisse, Noten, beruflicher Werdegang, Auslandserfahrung, Sprachkenntnisse und soziale Kompetenzen zu begründen. Bewerbungsgespräche nicht allein zu führen und Entscheidungsgründe schriftlich festzuhalten. Absagen sachlich und ohne wertende Begründungen zu formulieren.
Eine dokumentierte Auswahl erleichtert die Nachvollziehbarkeit und schafft Rechtssicherheit.
Aufbewahrungspflichten und Fristen
Nach Abschluss eines Auswahlverfahrens müssen sämtliche Bewerbungsunterlagen mindestens sechs Monate aufbewahrt werden. Innerhalb dieses Zeitraums können abgelehnte Bewerberinnen und Bewerber Ansprüche nach dem Gleichbehandlungsgesetz geltend machen. Eine lückenlose Ablage gewinnt daher besondere Bedeutung.
Schadenersatz bei Diskriminierung
Wird ein Arbeitsverhältnis wegen einer Diskriminierung nicht begründet, kann die betroffene Person Schadenersatz verlangen. Der Anspruch umfasst den Vermögensschaden und zusätzlich eine Entschädigung für die persönliche Beeinträchtigung.
Die Ansprüche müssen beim Arbeits- und Sozialgericht geltend gemacht werden. Die Gleichbehandlungskommission kann prüfen und Gutachten erstellen, spricht aber keinen Schadenersatz zu.
Der Schadenersatz hängt davon ab, wie stark sich die Diskriminierung auf das Bewerbungsverfahren ausgewirkt hat.
Wenn die betroffene Person bei diskriminierungsfreier Auswahl die Stelle erhalten hätte, beträgt der Schadenersatz mindestens zwei Monatsentgelte. Kann der Arbeitgeber hingegen beweisen, dass der Schaden nur darin lag, dass die Bewerbung nicht ernsthaft berücksichtigt wurde, beträgt der Anspruch bis zu € 500,-.
Betroffene müssen Ansprüche wegen Diskriminierung bei der Bewerbung grundsätzlich binnen sechs Monaten ab Ablehnung der Bewerbung gerichtlich geltend machen. Diese kurze Frist sollten sie unbedingt beachten.
Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsgesetzes
Das österreichische Gleichbehandlungsgesetz, geregelt im Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (BGBl. I Nr. 66/2004 in der geltenden Fassung), gilt für alle privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse. Es erfasst unter anderem:
- Stellenausschreibungen
- Bewerbungs- und Auswahlverfahren
- Entgeltregelungen
- Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen
- beruflichen Aufstieg sowie
- die Beendigung von Arbeitsverhältnissen
Damit begleitet das Gleichbehandlungsgebot den gesamten beruflichen Lebenszyklus.
Geschlechtsneutrale Stellenausschreibung als Grundprinzip
Arbeitsplätze dürfen weder ausschließlich für Männer noch ausschließlich für Frauen ausgeschrieben werden. Auch Formulierungen, die indirekt auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen, widersprechen dem Gesetz. Dieses Prinzip gilt gleichermaßen für unternehmensinterne Ausschreibungen, öffentliche Inserate sowie für durch Dritte veröffentlichte Stellenangebote.