Kündigungsentschädigung
Kündigungsentschädigung
- Kündigungsentschädigung
- Beendigungsformen mit Kündigungsentschädigungsanspruch
- Dauer der Kündigungsentschädigung
- Bemessungsgrundlage der Kündigungsentschädigung
- Fälligkeit der Kündigungsentschädigung
- Anrechnung anderweitigen Einkommens
- Mitverschulden des Arbeitnehmers
- Kündigungsentschädigung bei bestandgeschützten Arbeitsverhältnissen
- Verfallsfrist
- FAQ – Häufig gestellte Fragen
Kündigungsentschädigung
Kündigungsentschädigung entsteht, wenn der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis rechtswidrig beendet oder durch sein Verhalten einen berechtigten vorzeitigen Austritt verursacht. Sie dient dazu, den finanziellen Nachteil auszugleichen, der dem Arbeitnehmer dadurch entsteht, dass das Dienstverhältnis nicht ordnungsgemäß unter Einhaltung der vorgesehenen Kündigungsfristen beendet wurde. Der Anspruch besteht grundsätzlich bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis rechtmäßig hätte beenden können..
Rechtsgrundlagen sind insbesondere § 29 AngG sowie § 1162b ABGB.
Beendigungsformen mit Kündigungsentschädigungsanspruch
Ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung besteht unter anderem in folgenden Fällen:
- unbegründete Entlassung
- gerechtfertigter vorzeitiger Austritt aus Verschulden des Arbeitgebers
- fristwidrige Arbeitgeberkündigung unter Nichteinhaltung von Kündigungsfrist oder Kündigungstermin
- Kündigung während eines befristeten Dienstverhältnisses ohne vereinbarte Kündigungsmöglichkeit
- verspätete Auflösungserklärung nach dem Probemonat
- rechtswidrige Kündigung besonders bestandgeschützter Arbeitnehmer, sofern diese die Kündigung gegen sich gelten lassen
- Kündigung ohne Einhaltung des Frühwarnsystems, sofern keine Anfechtung erfolgt
Ausführliche Informationen zum Frühwarnsystem lesen Sie hier.
In all diesen Fällen endet das Arbeitsverhältnis rechtlich mit dem Ausspruch der Entlassung oder des Austritts. Ab diesem Zeitpunkt besteht keine Arbeitspflicht mehr, sondern ein reiner Anspruch auf Geldersatz.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Eine Kündigungsentschädigung knüpft nicht an das Weiterarbeiten an, sondern an die Rechtswidrigkeit der Beendigung. Wer unrechtmäßig aus dem Dienstverhältnis gedrängt wird, hat Anspruch auf finanziellen Ausgleich.“
Dauer der Kündigungsentschädigung
Der Arbeitnehmer erhält jenes Entgelt, das ihm bei einer ordnungsgemäßen Arbeitgeberkündigung zugestanden wäre. Maßgeblich sind die am Tag der rechtswidrigen Auflösung geltenden Kündigungsfristen und Kündigungstermine.
Bei befristeten Dienstverhältnissen reicht der Anspruch bis zum Ablauf der Befristung.
Beispiel
Ein Arbeitnehmer wird am 10. September ohne rechtfertigenden Grund entlassen. Bei einer ordnungsgemäßen Kündigung hätte der Arbeitgeber eine einmonatige Kündigungsfrist zum Monatsende einhalten müssen. Da die Entlassung rechtswidrig ist, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Kündigungsentschädigung für den Zeitraum vom 11. September bis 31. Oktober.
Bemessungsgrundlage der Kündigungsentschädigung
Die Kündigungsentschädigung umfasst das volle Entgelt, das während der fiktiven Kündigungsfrist angefallen wäre. Dazu zählen insbesondere:
- laufende Bezüge
- regelmäßig geleistete Überstunden
- Überstundenpauschalen
- Zulagen
- Provisionen und Prämien
- Sachbezüge wie Firmenfahrzeuge
- aliquote Sonderzahlungen
- zusätzliche Urlaubsersatzleistung
- Erhöhungen der Abfertigung alt
- indirekte Entgelte wie Pensionskassenbeiträge
Wurde das vereinbarte Arbeitszeitausmaß bereits vor der Beendigung dauerhaft angepasst, ist für die Berechnung der Kündigungsentschädigung diese neue Arbeitszeit maßgeblich. Das gilt auch dann, wenn die Änderung erst während der rechnerischen Kündigungsfrist wirksam geworden wäre.
Hat der Arbeitnehmer in diesem fiktiven Kündigungszeitraum keinen Anspruch auf laufendes Entgelt, etwa wegen eines länger andauernden Krankenstands oder einer vereinbarten Karenz, besteht für diesen Zeitraum auch kein Anspruch auf Kündigungsentschädigung.
Fälligkeit der Kündigungsentschädigung
Die Kündigungsentschädigung wird nicht immer nur für drei Monate geschuldet. Die Dauer des Anspruchs richtet sich danach, wie lange das Arbeitsverhältnis bei einer ordnungsgemäßen Arbeitgeberkündigung noch bestanden hätte. Maßgeblich sind daher Kündigungsfrist und Kündigungstermin.
Für die ersten drei Monate ist gesetzlich vorgesehen, dass die Kündigungsentschädigung sofort mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird. Das bedeutet, der Arbeitgeber muss diesen Teil unmittelbar zahlen. Ab dem Tag nach der Beendigung laufen auch Zinsen, falls die Zahlung ausbleibt.
Besteht der Anspruch auf Kündigungsentschädigung über drei Monate hinaus, etwa weil eine längere Kündigungsfrist gegolten hätte oder ein Kündigungstermin erst später erreicht wird, bleibt der Anspruch dem Grunde nach voll aufrecht.
Der Unterschied liegt nur im Zeitpunkt der Auszahlung. Ab dem vierten Monat wird die Kündigungsentschädigung jeweils monatlich fällig, so wie auch das Gehalt bei einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis ausbezahlt worden wäre.
Anrechnung anderweitigen Einkommens
Für Zeiträume ab dem vierten Monat muss sich der Arbeitnehmer anrechnen lassen:
- ersparte Aufwendungen durch die entfallene Arbeit
- Einkommen aus einem neuen Dienstverhältnis
- absichtlich versäumten Verdienst
Nicht anzurechnen sind unter anderem echte Aufwandsentschädigungen, bereits bestehende Nebenverdienste, Pensionen, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Unfallrenten.
Besonders wichtig:
Findet der Arbeitnehmer sofort einen neuen Job, erhält er in den ersten drei Monaten sowohl das neue Gehalt als auch die Kündigungsentschädigung.
Mitverschulden des Arbeitnehmers
Liegt auf Seiten des Arbeitnehmers ein eigenes Fehlverhalten vor, kann sich dies nachteilig auf die Höhe der Kündigungsentschädigung auswirken. In besonders gravierenden Fällen kann der Anspruch sogar vollständig wegfallen. Das ist vor allem dann relevant, wenn der Arbeitnehmer zumutbare Mitwirkungspflichten verletzt oder durch sein Verhalten eine rechtzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses verhindert hat.
Das Ausmaß der Kürzung entscheidet das Gericht nach Billigkeit.
Beispiel
Ein Arbeitnehmer wird gekündigt und hätte Anspruch auf Kündigungsentschädigung. Er verweigert jedoch trotz Aufforderung die Übergabe laufender Projekte und verhindert dadurch den geordneten Abschluss seiner Tätigkeit. Durch dieses schwerwiegende Fehlverhalten verkürzt sich der Anspruch auf Kündigungsentschädigung erheblich oder entfällt im Extremfall vollständig.
Kündigungsentschädigung bei bestandgeschützten Arbeitsverhältnissen
Bei besonders geschützten Arbeitnehmergruppen wie Betriebsräten, Eltern in Karenz, Lehrlingen, Präsenz oder Zivildienern sowie begünstigten Behinderten gelten erweiterte Zeiträume für die Kündigungsentschädigung.
In diesen Fällen hat der Arbeitnehmer ein einmaliges Wahlrecht, entweder:
- auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu klagen oder
- die Kündigung zu akzeptieren und Kündigungsentschädigung zu verlangen
Betriebsräte
Für die Kündigungsentschädigung gilt die normale Kündigungsfrist vergleichbarer Arbeitnehmer. Die Dauer der Betriebsratsfunktion spielt keine Rolle.
Karenz und Elternteilzeit
Bei geschützten Arbeitnehmern ist zunächst der gesetzliche Schutzzeitraum zu berücksichtigen, etwa Karenz zuzüglich vier Wochen. Danach kommt zusätzlich die reguläre Kündigungsfrist zur Anwendung.
Lehrlinge
Maßgeblich ist die verbleibende Lehrzeit einschließlich Behaltefrist. Endet das Lehrverhältnis in der Probezeit, besteht kein entsprechender Anspruch.
Präsenz- und Zivildienst
Berücksichtigt wird der gesetzliche Schutzzeitraum, etwa ein Monat nach Dienstende, zuzüglich der anschließenden Kündigungsfrist.
Begünstigt Behinderte
Grundsätzlich gitl bei Arbeitgeberkündigung eine sechsmonatige Kündigungsfrist. In gesetzlich geregelten Ausnahmefällen beträgt sie vier Wochen.
Verfallsfrist
Der Arbeitnehmer muss die Kündigungsentschädigung innerhalb von sechs Monaten ab Beendigung des Dienstverhältnisses gerichtlich geltend machen.
Eine bloß schriftliche Forderung an den Arbeitgeber reicht nicht aus.
Diese Frist ist eine Präklusivfrist. Wird sie versäumt, ist der Anspruch endgültig verloren.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Bei der Kündigungsentschädigung entscheidet nicht nur der Anspruch, sondern auch das rechtzeitige Handeln. Wer die Sechsmonatsfrist versäumt, verliert sein Recht unwiderruflich.“