Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen
Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen
Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen
Die Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsplatz bezeichnet den rechtlich gesicherten Anspruch, im gesamten Arbeitsleben ohne Benachteiligung behandelt zu werden. Dieser Schutz umfasst insbesondere den Zugang zur Beschäftigung, die Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen, den beruflichen Aufstieg sowie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ziel der gesetzlichen Regelungen ist es, bestehende Hürden abzubauen und eine gleichwertige Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen.
Menschen mit Behinderungen sind im Alltag häufig mit strukturellen, organisatorischen oder sozialen Nachteilen konfrontiert. Diese Benachteiligungen zeigen sich besonders deutlich im Arbeitsleben, etwa bei der Arbeitsplatzsuche, bei Beförderungen oder bei der Anpassung von Arbeitsbedingungen. Der österreichische Gesetzgeber hat auf diese Problemlage mit klaren rechtlichen Vorgaben reagiert.
Die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen ist verfassungsrechtlich verankert. Einen zentralen Stellenwert nimmt dabei das Behindertengleichstellungspaket ein. Dieses Regelungspaket schafft umfassende Diskriminierungsverbote und bildet die Grundlage für den arbeitsrechtlichen Schutz von Menschen mit Behinderungen.
Arbeitsrechtlicher Begriff der Behinderung
Der arbeitsrechtliche Diskriminierungsschutz gilt für alle Personen, die als behindert im Sinn des § 3 Behinderteneinstellungsgesetz einzustufen sind. Dieser Schutz ist nicht auf begünstigte Behinderte mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent beschränkt, sondern erfasst einen deutlich weiteren Personenkreis.
Als Behinderung wird jede körperliche, geistige oder psychische Funktionsbeeinträchtigung sowie jede Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen verstanden, sofern diese voraussichtlich länger als sechs Monate besteht und die Teilhabe am Arbeitsleben erschwert.
Ein formeller Feststellungsbescheid ist für den arbeitsrechtlichen Schutz nicht erforderlich. Maßgeblich ist allein das tatsächliche Vorliegen der Beeinträchtigung. Kommt es zu einer rechtlichen Auseinandersetzung, hat die betroffene Person das Bestehen der Behinderung darzulegen. In der Praxis erfolgt dieser Nachweis regelmäßig durch ärztliche Befunde oder vergleichbare medizinische Unterlagen.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen im Arbeitsleben ist kein Entgegenkommen des Arbeitgebers, sondern ein rechtlich verankerter Anspruch, der die tatsächliche Teilhabe am Berufsleben sichern soll.“
Gleichbehandlungsgebote nach dem Behinderteneinstellungsgesetz
Das Behinderteneinstellungsgesetz enthält umfassende Gleichbehandlungsgebote. Behinderte Arbeitnehmer dürfen weder unmittelbar noch mittelbar diskriminiert werden. Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen ihrer Behinderung schlechter behandelt wird als andere in vergleichbarer Situation. Eine mittelbare Diskriminierung entsteht, wenn scheinbar neutrale Regelungen Menschen mit Behinderungen faktisch benachteiligen.
Auch Belästigungen sind ausdrücklich verboten. Dazu zählen Verhaltensweisen, die die Würde eines behinderten Arbeitnehmers verletzen oder ein einschüchterndes, feindseliges oder demütigendes Arbeitsumfeld schaffen. Dieses Verbot erfasst sowohl Handlungen des Arbeitgebers als auch solche von Kollegen oder sonstigen Dritten im betrieblichen Umfeld.
Schutzbereich während des gesamten Arbeitsverhältnisses
Die Diskriminierungsverbote des Behinderteneinstellungsgesetzes erfassen das gesamte Arbeitsverhältnis. Der Schutz beginnt bereits im Bewerbungsverfahren und erstreckt sich über:
- die Begründung des Arbeitsverhältnisses
- die Festlegung der Arbeitsbedingungen
- Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen
- Entgeltfragen und beruflichen Aufstieg
- bis hin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Benachteiligungen in einzelnen Phasen des Arbeitslebens lösen gleichermaßen rechtliche Konsequenzen aus.
Rechtsfolgen bei Verstößen gegen das Gleichbehandlungsgebot
Verstöße gegen die Gleichbehandlungsgebote ziehen arbeitsrechtliche Ansprüche nach sich. Diese Rechtsfolgen entsprechen inhaltlich den allgemeinen Regelungen des Gleichbehandlungsrechts. Je nach Art der Diskriminierung kommen insbesondere Schadenersatzansprüche in Betracht. Auch immaterielle Schäden, etwa durch Persönlichkeitsverletzungen, können berücksichtigt werden.
Für die Durchsetzung der Ansprüche gelten eigene Verfahrensregeln. Das Behinderteneinstellungsgesetz sieht dabei abgestufte Beweisregeln vor, um die Durchsetzung von Rechten zu erleichtern.