Wiedereingliederungsteilzeit

Wiedereingliederungsteilzeit

Die Wiedereingliederungsteilzeit gem. § 13a AVRAG unterstützt Arbeitnehmer nach längerer Krankheit beim schrittweisen Weg zurück in den Arbeitsalltag. Wer länger als sechs Wochen arbeitsunfähig war, kann mit dem Arbeitgeber eine vorübergehende Reduktion der Arbeitszeit vereinbaren. Ziel ist eine kontrollierte Rückkehr in das Berufsleben, ohne die gesundheitliche Stabilisierung zu gefährden. Die Vereinbarung ist freiwillig und setzt einen strukturierten Wiedereingliederungsplan voraus.

Stufenweise Rückkehr in den Job nach Krankheit: Die Wiedereingliederungsteilzeit erleichtert den Einstieg und wird finanziell abgesichert.

Voraussetzungen

Damit eine Wiedereingliederungsteilzeit vereinbart werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

Dr. Mariella Stubhann MPM MBA Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Finanz & Recht
„Die Wiedereingliederungsteilzeit schafft Raum für Erholung und sichert zugleich den Arbeitsplatz. Sie schützt Arbeitnehmer genau dann, wenn sie es am meisten brauchen.“

Ablauf

  1. Vorschlag des Arbeitgebers oder eine Anfrage des Arbeitnehmers auf Wiedereingliederungsteilzeit
  2. Beratung mit fit2work zur Erstellung eines Wiedereingliederungsplans
  3. Arbeitgeber und Arbeitnehnmer schließen eine schriftliche Vereinbarung ab, die Beginn, Dauer, Ausmaß, Lage der Arbeitszeit und das Entgelt festlegt
  4. Wiedereingliederungsgeld wird vom Arbeitnehmer bei der Österreichischen Gesundheitskasse beantragt
  5. Nach dessen Bewilligung kann die Maßnahme beginnen

Besteht ein Betriebsrat, ist dieser in die Gespräche miteinzubeziehen.

Zeitliche Rahmenbedingungen der Wiedereingliederungsteilzeit

Die Wiedereingliederung ist spätestens binnen eines Monats nach Abschluss einer zumindest sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit aufzunehmen. Die Wiedereingliederungsteilzeit kann für einen Zeitraum zwischen einem und sechs Monaten festgelegt werden. Wenn dies aus medizinischer Sicht erforderlich ist, darf die ursprünglich vereinbarte Dauer einmalig und schriftlich um mindestens einen weiteren Monat und höchstens drei Monate verlängert werden. Insgesamt darf die Wiedereingliederungsteilzeit jedoch nicht länger als neun Monate dauern.

Gestaltung der Arbeitszeit

Es bestehen zwei unterschiedliche Modelle der Wiedereingliederungsteilzeit, die jeweils eigene Regeln für die Gestaltung der reduzierten Arbeitszeit vorsehen:

Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer vereinbaren eine durchgehend gleich starke Reduktion der Arbeitszeit. Sie senken die Arbeitszeit dabei um mindestens ein Viertel und höchstens um die Hälfte.

Bei der stufenweisen Wiedereingliederung kann die Arbeitszeit so gestaltet werden, dass sie in manchen Monaten stärker und in anderen Monaten weniger stark reduziert wird. Entscheidend ist nur, dass sich über den gesamten Wiedereingliederungszeitraum ein ausgeglichenes Gesamtbild ergibt.
Allerdings darf die Arbeitszeit innerhalb eines einzelnen Monats nicht zu stark von Woche zu Woche schwanken. Die Wochenarbeitszeiten müssen daher in einem überschaubaren Rahmen bleiben, damit die Voraussetzungen für das Wiedereingliederungsgeld erfüllt bleiben.

Für beide Modelle der Wiedereingliederung gilt Folgendes:
Die monatlich vereinbarte Arbeitszeit darf im Verlauf der Wiedereingliederung nur gleichbleiben oder sich schrittweise erhöhen. Eine Verringerung im Laufe der Monate ist nicht vorgesehen. Die Wiedereingliederungsteilzeit steht auch Personen offen, die bereits vorher in Teilzeit gearbeitet haben. Wichtig ist jedoch, dass die vereinbarte Wochenarbeitszeit während der gesamten Maßnahme niemals unter 12 Stunden sinkt.

Während der Maßnahme dürfen weder Mehrarbeit noch Änderungen der Arbeitszeiteinteilung angeordnet werden.

Entgelt und Wiedereingliederungsgeld

Während der Wiedereingliederungsteilzeit erhält der Arbeitnehmer ein Teilzeitentgelt entsprechend dem vereinbarten Stundenausmaß. Zusätzlich besteht Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld aus Mitteln der Krankenversicherung, das den Einkommensverlust abfedert. Das monatliche Entgelt muss jedenfalls über der Geringfügigkeitsgrenze liegen. (Stand 2025: € 551,10)

Änderungen der Vereinbarung

Nach Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit kann die Vereinbarung höchstens zweimal einvernehmlich geändert werden. Änderungen sind etwa bei der Dauer oder beim Stundenausmaß möglich. Verlängerungen werden erst mit Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes wirksam. Auch Änderungsvereinbarungen müssen schriftlich erfolgen.

Dienstzeit und Sonderrechte

Der Arbeitgeber und die Sozialversicherung stellen den Arbeitnehmer während der Wiedereingliederungsteilzeit so, als wäre er voll arbeitsfähig. Deshalb laufen Urlaub und alle anderen dienstzeitabhängigen Ansprüche ohne jede Kürzung weiter.

Beendigung der Maßnahme

Die Wiedereingliederungsteilzeit endet durch Zeitablauf, mit dem Wegfall des Anspruchs auf Wiedereingliederungsgeld oder wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit nicht mehr gegeben ist. Wird der Arbeitnehmer wieder voll arbeitsfähig, kann er schriftlich die Rückkehr zur vollen Arbeitszeit verlangen. Diese wird frühestens drei Wochen nach Mitteilung wirksam.

Dr. Mariella Stubhann MPM MBA Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Finanz & Recht
„Ein behutsamer Wiedereinstieg ist kein Luxus, sondern ein rechtliches Instrument, das Gesundheit stärkt und berufliche Perspektiven erhält.“

Kündigungsschutz

Während der Wiedereingliederungsteilzeit besteht ein Motivkündigungsschutz. Eine Kündigung darf weder wegen der Maßnahme selbst noch wegen der Weigerung des Arbeitnehmers, eine solche Vereinbarung abzuschließen, ausgesprochen werden. Nur wenn die Ablehnung kein Motiv der Beendigung ist, kann eine reguläre Kündigung erfolgen.

Die Wiedereingliederungsteilzeit kann während bestimmter gesetzlich geschützter Zeiten nicht wirksam vereinbart werden. Dazu zählen:

Wird sie dennoch für diese Zeiträume abgeschlossen, hat sie keine rechtliche Wirkung.

Wiedereingliederungsgeld

Das Wiedereingliederungsgeld unterstützt Arbeitnehmer, die nach einem mindestens sechswöchigen Krankenstand schrittweise in den Arbeitsalltag zurückkehren. Während der Wiedereingliederungsteilzeit wird die Arbeitszeit vorübergehend reduziert. Das daraus entstehende geringere Entgelt wird durch das Wiedereingliederungsgeld teilweise ausgeglichen. Es handelt sich um eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung.

Voraussetzungen

Das Wiedereingliederungsgeld wird vom Arbeitnehmer beim zuständigen Krankenversicherungsträger beantragt und muss von diesem ausdrücklich bewilligt werden.

Für den Antrag sind:

Eine Genehmigung erfolgt nur, wenn die Wiedereingliederungsteilzeit medizinisch zweckmäßigist. Das ist der Fall, wenn die Maßnahme den Gesundheitszustand nicht beeinträchtigt und realistischerweise zu erwarten ist, dass der Arbeitnehmer nach ihrem Abschluss wieder in seinem ursprünglichen Beschäftigungsausmaß arbeiten kann.

Der Krankenversicherungsträger informiert sowohl den Arbeitnehmer als auch den Arbeitgeber schriftlich über jede Entscheidung betreffend das Wiedereingliederungsgeld, einschließlich Bewilligung, Ablehnung oder Entziehung.

Nach Abschluss einer Wiedereingliederungsteilzeit beginnt zudem eine Sperrfrist von 18 Monaten, während dieser kein neuer Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld entstehen kann.

Anspruchsdauer und Beginn der Auszahlung

Der Krankenversicherungsträger gewährt das Wiedereingliederungsgeld nur für jene Zeit, in der eine gültige Vereinbarung zur Wiedereingliederungsteilzeit besteht. Er bewilligt die Leistung zunächst für höchstens sechs Monate. Verlängern Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Wiedereingliederung, prüft der Krankenversicherungsträger den Antrag erneut und kann das Wiedereingliederungsgeld für bis zu drei weitere Monate genehmigen.

Die Zahlung beginnt frühestens am Tag nach der Zustellung der Bewilligung, sofern der Arbeitsantritt zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt. Liegt der tatsächliche Beginn der Wiedereingliederung später, setzt die Auszahlung erst mit diesem Tag ein. Wichtig ist, dass die Wiedereingliederungsteilzeit nicht vor dem Tag nach der erhaltenen Bewilligungsmitteilung aufgenommen werden darf.

Der Krankenversicherungsträger überweist das Wiedereingliederungsgeld im Anschluss an jeweils 28 Tage, also rückwirkend in regelmäßigen Abständen.

Höhe des Wiedereingliederungsgeldes

Für die Berechnung des Wiedereingliederungsgeldes wird auf jenes erhöhte Krankengeld zurückgegriffen, das dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der vorhergehenden Arbeitsunfähigkeit zugestanden ist. Dieses orientiert sich am letzten vollen Entgelt vor Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit, einschließlich der anteiligen Sonderzahlungen.

Der ausgezahlte Betrag wird jedoch nicht in voller Höhe gewährt, sondern richtet sich nach dem Ausmaß der vereinbarten Wochenarbeitszeit. Das Wiedereingliederungsgeld deckt somit jenen Teil des Einkommens ab, der wegen der reduzierten Arbeitszeit während der Wiedereingliederung entfällt.

Ändert sich das Stundenausmaß während der Maßnahme, muss dies dem Krankenversicherungsträger gemeldet werden, damit die Leistung angepasst wird.

Sozialversicherung und steuerliche Behandlung

Während der Wiedereingliederungsteilzeit werden Sozialversicherungsbeiträge vom tatsächlich reduzierten Entgelt berechnet. Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge richten sich weiterhin nach dem früheren Entgelt.

Das monatliche Arbeitsentgelt muss über der Geringfügigkeitsgrenze liegen, damit die Krankenversicherung aufrecht bleibt. Zusätzlich besteht eine Teilpflichtversicherung in der Pensionsversicherung ab Bezug des Wiedereingliederungsgeldes.

Erkrankung während der Wiedereingliederungsteilzeit

1. Wenn der Arbeitgeber noch mehr als die Hälfte des normalen Entgelts weiterzahlt
In dieser Phase bleibt das Wiedereingliederungsgeld so, wie es bewilligt wurde. Es verändert sich nicht.

2. Wenn der Arbeitgeber nur noch die Hälfte zahlt
Sobald die Entgeltfortzahlung auf die Hälfte sinkt, wird das Wiedereingliederungsgeld erhöht, damit der Arbeitnehmer finanziell nicht schlechter dasteht. Ab diesem Zeitpunkt zählt die Leistung auch zur maximalen Bezugsdauer, die sonst für Krankengeld gilt. Insgesamt darf das Wiedereingliederungsgeld aber nie höher sein als das erhöhte Krankengeld, das eigentlich zustehen würde, abzüglich dessen, was der Arbeitgeber tatsächlich bezahlt.

3. Wenn der Arbeitgeber gar nichts mehr bezahlt
Fällt die Entgeltfortzahlung zur Gänze weg, erhält der Arbeitnehmer das Wiedereingliederungsgeld in voller Höhe.

Hinweis
Bevor die volle Entgeltfortzahlung endet, muss der Arbeitgeber eine Bestätigung über Arbeitszeit und Verdienst ausstellen und an die Krankenkasse übermitteln, damit diese die Leistungen korrekt berechnen kann.

Dr. Mariella Stubhann MPM MBA Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Finanz & Recht
„Wer nach schwerer Krankheit zurückkehrt, darf nicht überfordert werden. Die Wiedereingliederungsteilzeit stellt sicher, dass Gesundheit und Beruf wieder in Einklang kommen.“

Vorzeitige Einstellung

Das Wiedereingliederungsgeld kann vorzeitig eingestellt werden, etwa wenn:

Mit dem Wegfall des Wiedereingliederungsgeldes endet auch die Wiedereingliederungsteilzeit.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Zuletzt geändert: 31.12.2025
Autor Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Beruf: Medieninhaberin, Chefredakteurin, Juristin
Dr. Mariella Stubhann MPM MBA ist Herausgeberin und Chefredakteurin von Finanz & Recht | Österreich. Ihre journalistischen Schwerpunkte liegen in den Bereichen Recht, Finanzen, Steuern und Soziales.

Die Redaktion