Gleichbehandlungen während des Dienstverhältnisses

Gleichbehandlungen während des Dienstverhältnisses

Gleichbehandlung während des Dienstverhältnisses bedeutet, dass Arbeitgeber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis nach denselben sachlichen Maßstäben behandeln. Das österreichische Arbeitsrecht verbietet jede Benachteiligung ohne objektive Rechtfertigung, insbesondere aufgrund persönlicher Merkmale wie Geschlecht, Herkunft oder Alter. Ziel ist es, gleiche Chancen, gleiche Arbeitsbedingungen und gleiche Entwicklungsmöglichkeiten sicherzustellen.

Gleichbehandlung im Dienstverhältnis nach einfach erklärt. Rechte, Diskriminierung, Ausnahmen und Praxisbeispiele.

Verfassungsrechtliche und gesetzliche Grundlagen

Die österreichische Bundesverfassung stellt klar, dass Frauen und Männer vor dem Gesetz gleich sind. Seit 1998 verfolgt der Staat die tatsächliche Gleichstellung ausdrücklich als Staatsziel. Diese Vorgabe prägt auch das Arbeitsrecht.

Zentrale einfachgesetzliche Grundlage bildet das Gleichbehandlungsgesetz für die Privatwirtschaft, das seit 1979 gilt. Ergänzend regelt das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz seit 1993 die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes. Beide Gesetze setzen unionsrechtliche Diskriminierungsverbote um und bilden den Kern des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsschutzes in Österreich.

Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich

Das Gleichbehandlungsgebot gilt für nahezu alle Formen abhängiger Arbeit. Dazu zählen:

Damit erfasst das Gesetz nicht nur klassische Angestelltenverhältnisse, sondern auch atypische Beschäftigungsformen.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Diskriminierung beginnt dort, wo persönliche Eigenschaften statt objektiver Leistung oder Qualifikation über berufliche Chancen entscheiden.“

Verbotene Diskriminierungsmerkmale

Das österreichische Gleichbehandlungsrecht schützt Arbeitnehmer vor Benachteiligungen aufgrund folgender Merkmale:

Der Schutz erstreckt sich auch auf Personen, die in einem Naheverhältnis zu einer geschützten Person stehen, etwa Angehörige.

Formen der Diskriminierung im Arbeitsverhältnis

Unmittelbare Diskriminierung

Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen eines geschützten Merkmals schlechter behandelt wird als eine andere Person in vergleichbarer Situation. Typische Beispiele betreffen Entlohnung, Beförderungen oder den Zugang zu Aus- und Weiterbildungen.

Direkte Diskriminierung

Eine direkte Diskriminierung entsteht durch scheinbar neutrale Regeln oder Verfahren, die bestimmte Gruppen faktisch benachteiligen. Solche Regelungen wirken oft unauffällig, entfalten aber eine nachteilige Wirkung, etwa durch bestimmte Arbeitszeitmodelle oder Auswahlkriterien.

Gleichbehandlung im laufenden Dienstverhältnis

Das Gleichbehandlungsgebot wirkt während des gesamten Arbeitsverhältnisses. Es erfasst unter anderem:

Arbeitgeber setzen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz häufig durch gleichförmige Praxis um. Eine formelle Regelung ist dafür nicht erforderlich. Sobald eine solche Praxis besteht, muss sie für vergleichbare Arbeitnehmer einheitlich gelten.

Sachliche Rechtfertigung und Ausnahmen

Nicht jede unterschiedliche Behandlung im Arbeitsverhältnis stellt eine verbotene Diskriminierung dar. Eine Ungleichbehandlung ist nach dem österreichischen Arbeitsrecht zulässig, wenn sie auf sachlichen Gründen beruht.

Solche Gründe ergeben sich vor allem aus den konkreten Anforderungen einer Tätigkeit oder eines Berufs. Maßgeblich ist, dass die unterschiedliche Behandlung objektiv nachvollziehbar ist, in einem angemessenen Verhältnis zum Ziel steht und für die Ausübung der Tätigkeit tatsächlich erforderlich ist.

Ein sachlicher Grund liegt etwa vor, wenn für eine körperlich besonders belastende Tätigkeit bestimmte gesundheitliche Voraussetzungen verlangt werden oder wenn für eine verantwortungsvolle Position spezielle Qualifikationen oder Berufserfahrung erforderlich sind.

Ebenso kann die unterschiedliche Entlohnung gerechtfertigt sein, wenn sie auf nachweisbaren Leistungsunterschieden, längerer Betriebszugehörigkeit oder zusätzlichen Aufgaben beruht.

Diese Grundsätze gelten auch bereits im Bewerbungsverfahren. Stellenausschreibungen müssen sich an den tatsächlichen Anforderungen der Tätigkeit orientieren. So darf etwa eine bestimmte Ausbildung verlangt werden, wenn sie für die Tätigkeit notwendig ist.

Auswahlentscheidungen und Bewerbungsabsagen müssen ebenfalls sachlich begründet bleiben. Werden Personen ohne objektiven Grund wegen persönlicher Merkmale ausgeschlossen oder benachteiligt, liegt ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsrecht vor.

Belästigung als Form der Diskriminierung

Das österreichische Arbeitsrecht qualifiziert Belästigung ausdrücklich als Diskriminierung. Eine Belästigung liegt vor, wenn ein unerwünschtes Verhalten:

Belästigungen können vom Arbeitgeber selbst, von Kollegen oder auch von Dritten im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ausgehen.

Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebots

Die Gleichbehandlungskommission prüft, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots vorliegt. Parallel dazu können Arbeits- und Sozialgerichte angerufen werden.

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz unterscheidet sich vom verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz. Er richtet sich nicht an den Gesetzgeber, sondern an den Arbeitgeber. Gerichte können eine unsachliche Benachteiligung nur zugunsten der benachteiligten Person korrigieren. Eine Schlechterstellung besser behandelter Arbeitnehmer erfolgt nicht. Erfolgreiche Gleichheitsklagen führen daher stets zu einer Verbesserung der individuellen Rechtsposition.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Zuletzt geändert: 27.05.2026
Autor Dr. Mariella Stubhann, MPM MBA
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Dr. Mariella Stubhann, MPM MBA, ist Herausgeberin und Chefredakteurin von Finanz & Recht | Österreich. Ihre journalistischen Schwerpunkte liegen in den Bereichen Recht, Finanzen, Steuern und Soziales.

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