Gleichbehandlungen während des Dienstverhältnisses
Gleichbehandlungen während des Dienstverhältnisses
- Gleichbehandlungen während des Dienstverhältnisses
- Verfassungsrechtliche und gesetzliche Grundlagen
- Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich
- Verbotene Diskriminierungsmerkmale
- Formen der Diskriminierung im Arbeitsverhältnis
- Gleichbehandlung im laufenden Dienstverhältnis
- Sachliche Rechtfertigung und Ausnahmen
- Belästigung als Form der Diskriminierung
- Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebots
- FAQ – Häufig gestellte Fragen
Gleichbehandlungen während des Dienstverhältnisses
Gleichbehandlung während des Dienstverhältnisses bedeutet, dass Arbeitgeber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis nach denselben sachlichen Maßstäben behandeln. Das österreichische Arbeitsrecht verbietet jede Benachteiligung ohne objektive Rechtfertigung, insbesondere aufgrund persönlicher Merkmale wie Geschlecht, Herkunft oder Alter. Ziel ist es, gleiche Chancen, gleiche Arbeitsbedingungen und gleiche Entwicklungsmöglichkeiten sicherzustellen.
Verfassungsrechtliche und gesetzliche Grundlagen
Die österreichische Bundesverfassung stellt klar, dass Frauen und Männer vor dem Gesetz gleich sind. Seit 1998 verfolgt der Staat die tatsächliche Gleichstellung ausdrücklich als Staatsziel. Diese Vorgabe prägt auch das Arbeitsrecht.
Zentrale einfachgesetzliche Grundlage bildet das Gleichbehandlungsgesetz für die Privatwirtschaft, das seit 1979 gilt. Ergänzend regelt das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz seit 1993 die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes. Beide Gesetze setzen unionsrechtliche Diskriminierungsverbote um und bilden den Kern des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsschutzes in Österreich.
Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich
Das Gleichbehandlungsgebot gilt für nahezu alle Formen abhängiger Arbeit. Dazu zählen:
- Arbeitsverhältnisse auf privatrechtlicher Basis
- arbeitnehmerähnliche Beschäftigungsverhältnisse
- Heimarbeit
- Leiharbeit
- nach Österreich entsandte oder überlassene Arbeitskräfte während der Entsendung
Damit erfasst das Gesetz nicht nur klassische Angestelltenverhältnisse, sondern auch atypische Beschäftigungsformen.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Diskriminierung beginnt dort, wo persönliche Eigenschaften statt objektiver Leistung oder Qualifikation über berufliche Chancen entscheiden.“
Verbotene Diskriminierungsmerkmale
Das österreichische Gleichbehandlungsrecht schützt Arbeitnehmer vor Benachteiligungen aufgrund folgender Merkmale:
- Geschlecht
- ethnische Zugehörigkeit
- Religion oder Weltanschauung
- Alter
- sexuelle Orientierung
- Behinderung
Der Schutz erstreckt sich auch auf Personen, die in einem Naheverhältnis zu einer geschützten Person stehen, etwa Angehörige.
Formen der Diskriminierung im Arbeitsverhältnis
Unmittelbare Diskriminierung
Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen eines geschützten Merkmals schlechter behandelt wird als eine andere Person in vergleichbarer Situation. Typische Beispiele betreffen Entlohnung, Beförderungen oder den Zugang zu Aus- und Weiterbildungen.
Direkte Diskriminierung
Eine direkte Diskriminierung entsteht durch scheinbar neutrale Regeln oder Verfahren, die bestimmte Gruppen faktisch benachteiligen. Solche Regelungen wirken oft unauffällig, entfalten aber eine nachteilige Wirkung, etwa durch bestimmte Arbeitszeitmodelle oder Auswahlkriterien.
Gleichbehandlung im laufenden Dienstverhältnis
Das Gleichbehandlungsgebot wirkt während des gesamten Arbeitsverhältnisses. Es erfasst unter anderem:
- Arbeitsbedingungen
- Entlohnung und sonstige Leistungen
- beruflichen Aufstieg
- Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
- innerbetriebliche Regelungen und betriebliche Übungen
Arbeitgeber setzen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz häufig durch gleichförmige Praxis um. Eine formelle Regelung ist dafür nicht erforderlich. Sobald eine solche Praxis besteht, muss sie für vergleichbare Arbeitnehmer einheitlich gelten.
Sachliche Rechtfertigung und Ausnahmen
Nicht jede unterschiedliche Behandlung im Arbeitsverhältnis stellt eine verbotene Diskriminierung dar. Eine Ungleichbehandlung ist nach dem österreichischen Arbeitsrecht zulässig, wenn sie auf sachlichen Gründen beruht.
Solche Gründe ergeben sich vor allem aus den konkreten Anforderungen einer Tätigkeit oder eines Berufs. Maßgeblich ist, dass die unterschiedliche Behandlung objektiv nachvollziehbar ist, in einem angemessenen Verhältnis zum Ziel steht und für die Ausübung der Tätigkeit tatsächlich erforderlich ist.
Ein sachlicher Grund liegt etwa vor, wenn für eine körperlich besonders belastende Tätigkeit bestimmte gesundheitliche Voraussetzungen verlangt werden oder wenn für eine verantwortungsvolle Position spezielle Qualifikationen oder Berufserfahrung erforderlich sind.
Ebenso kann die unterschiedliche Entlohnung gerechtfertigt sein, wenn sie auf nachweisbaren Leistungsunterschieden, längerer Betriebszugehörigkeit oder zusätzlichen Aufgaben beruht.
Diese Grundsätze gelten auch bereits im Bewerbungsverfahren. Stellenausschreibungen müssen sich an den tatsächlichen Anforderungen der Tätigkeit orientieren. So darf etwa eine bestimmte Ausbildung verlangt werden, wenn sie für die Tätigkeit notwendig ist.
Auswahlentscheidungen und Bewerbungsabsagen müssen ebenfalls sachlich begründet bleiben. Werden Personen ohne objektiven Grund wegen persönlicher Merkmale ausgeschlossen oder benachteiligt, liegt ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsrecht vor.
Belästigung als Form der Diskriminierung
Das österreichische Arbeitsrecht qualifiziert Belästigung ausdrücklich als Diskriminierung. Eine Belästigung liegt vor, wenn ein unerwünschtes Verhalten:
- die Würde einer Person verletzt oder verletzen soll
- als unangebracht oder anstößig empfunden wird
- ein einschüchterndes, feindseliges oder demütigendes Umfeld schafft
Belästigungen können vom Arbeitgeber selbst, von Kollegen oder auch von Dritten im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ausgehen.
Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebots
Die Gleichbehandlungskommission prüft, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots vorliegt. Parallel dazu können Arbeits- und Sozialgerichte angerufen werden.
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz unterscheidet sich vom verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz. Er richtet sich nicht an den Gesetzgeber, sondern an den Arbeitgeber. Gerichte können eine unsachliche Benachteiligung nur zugunsten der benachteiligten Person korrigieren. Eine Schlechterstellung besser behandelter Arbeitnehmer erfolgt nicht. Erfolgreiche Gleichheitsklagen führen daher stets zu einer Verbesserung der individuellen Rechtsposition.