Dienstnehmer mit Beeinträchtigung
Dienstnehmer mit Beeinträchtigung
- Dienstnehmer mit Beeinträchtigung
- Rechtliche Rahmenbedingungen
- Begünstigtenstatus nach dem BEinstG
- Beschäftigungspflicht für Unternehmen
- Kündigungsschutz
- Dienstleistungen des Sozialministeriumservice
- Schutzbestimmungen für begünstigt behinderte Personen
- Förderungen und Beihilfen
- FAQ – Häufig gestellte Fragen
Dienstnehmer mit Beeinträchtigung
Die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen umfasst alle arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen, Schutzmechanismen und Förderinstrumente, die eine gleichberechtigte Teilhabe am Arbeitsmarkt ermöglichen. Der Gesetzgeber verfolgt damit nach § 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) das Ziel, betroffene Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis besonders zu schützen und ihre Eingliederung in das Erwerbsleben zu fördern.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Für die rechtliche Beurteilung ist entscheidend, ob eine Person als begünstigt behindert gilt. Maßgeblich ist dabei ein Grad der Behinderung oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens fünfzig Prozent.
Das Recht unterscheidet zwischen:
- begünstigt behinderten Personen mit Feststellungsbescheid des Sozialministeriums. Diese Personen genießen einen besonderen Kündigungsschutz nach dem BEinstG
- Personen mit Behindertenpass, die keinen besonderen Kündigungsschutz haben, nicht auf die Ausgleichstaxe angerechnet werden und nur eingeschränkt Förderungen erhalten
Der Behindertenpass ersetzt den Feststellungsbescheid nicht.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Dienstnehmer mit Beeinträchtigung haben kein Sonderrecht, sondern ein Schutzrecht. Das Arbeitsrecht verpflichtet Arbeitgeber zu Fairness, Gleichstellung und rechtlicher Sorgfalt.“
Begünstigtenstatus nach dem BEinstG
Der Status als begünstigt behinderte Person wird nicht automatisch zuerkannt, sondern setzt ein förmliches Verfahren voraus.
Antragstellung
Voraussetzung ist ein Antrag bei der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice. Erst auf Grundlage dieses Antrags wird geprüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Grad der Behinderung
Die Feststellung des Grades der Behinderung erfolgt durch ärztliche Sachverständige des Sozialministeriumservice.
Erreicht der Grad der Behinderung mindestens 50 %, kann der Begünstigtenstatus zuerkannt werden.
Staatsbürgerschaft und Gleichstellung
Begünstigt behinderte Personen im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes sind österreichische Staatsbürger. Diesen gleichgestellt sind insbesondere:
- Unionsbürger, Staatsangehörige des EWR sowie Schweizer Staatsbürger und deren Familienangehörige
- anerkannte Flüchtlinge mit Aufenthaltsrecht in Österreich
- bestimmte dauerhaft aufenthalstberechtigte Drittstaatsangehörige, sofern sie hinsichtlich der Bedingungen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses österreichsichen Staatsbürgern gleichgestellt sind
Ausbildungssituationen
Auch Personen mit Behinderungen können dem begünstigten Personenkreis angehören, wenn sie:
- als Lehrlinge beschäftigt sind
- eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits und Krankenpflege absolvieren
- an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden
- nach Abschluss einer Hochschulausbildung in einer berufsvorbereitenden Beschäftigung stehen
Voraussetzung ist jeweils, dass die allgemeinen gesetzlichen Kriterien erfüllt sind.
Ausschluss vom begünstigten Personenkreis
Nicht als begünstigt behinderte Personen gelten insbesondere Menschen mit Behinderungen, die:
- sich in Schul oder Berufsausbildung befinden, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift
- das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen
- Leistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit oder Alterspension beziehen und nicht beschäftigt sind
- mangels Leistungsfähigkeit auch auf geschützten Arbeitsplätzen oder in integrativen Betrieben nicht einsetzbar sind
Bedeutung des Feststellungsbescheids
Maßgeblich ist ausschließlich der Feststellungsbescheid des Sozialministeriumservice über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigt behinderten Personen.
Der Behindertenpass allein begründet keinen arbeitsrechtlichen Sonderstatus.
Erst mit dem Feststellungsbescheid entstehen die besonderen Schutzrechte nach dem Behinderteneinstellungsgesetz, insbesondere der erhöhte Kündigungsschutz.
Beschäftigungspflicht für Unternehmen
Unternehmen müssen gem. § 1 BEinstG pro 25 Beschäftigte zumindest eine begünstigt behinderte Person einstellen. Erfüllt ein Unternehmen diese Pflicht nicht, fällt für jede offene PFlichstelle eine monatliche Ausgleichstaxe an.
Ab 1. Jänner 2026 beträgt die Ausgleichstaxe:
- bis 99 Beschäftigte € 344,00
- 100 bis 399 Beschäftigte: € 485,00
- ab 400 Beschäftigte: € 512,00
Kündigungsschutz
Begünstigt behinderte Personen genießen einen erhöhten Kündigungsschutz. Dieser greift grundsätzlich nach vier Jahren ununterbrochener Beschäftigung. Vor Ausspruch einer Kündigung muss der Arbeitgeber die Zustimmung des Behindertenausschusses des Sozialministeriumservice einholen.
Der Kündigungsschutz gilt nicht:
- während der Probezeit
- bei befristeten Dienstverhältnissen
- bei Kündigung durch den Arbeitnehmer
- bei einvernehmlichen Auflösung
- bei berechtigter Entlassung
Erfolgt die Anerkennung als begünstigt behindert erst nach Beginn des Arbeitsverhältnisses, tritt der Kündigungsschutz sechs Monate nach der Zuerkennung ein.
Vier-Jahres-Frist
Begünstigt behinderte Personen haben nicht von Beginn des Arbeitsverhältnisses an den erhöhten Kündigungsschutz. Dieser besondere Schutz entsteht erst nach vier Jahren ununterbrochener Beschäftigung beim selben Arbeitgeber.
Konkret heißt das:
- In den ersten vier Jahren kann der Arbeitgeber das Dienstverhältnis ohne Zustimmung des Behindertenausschusses kündigen
- Nach Ablauf der vier Jahre darf der Arbeitgeber nur mehr kündigen, wenn der Behindertenausschuss des Sozialministeriumservice vorher zustimmt. Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung rechtsunwirksam
Wird der Status als begünstigt behinderte Person erst nach Beginn des Arbeitsverhältnisses zuerkannt, beginnt der erhöhte Kündigungsschutz sechs Monate nach der Zuerkennung, nicht erst nach vier Jahren
Dienstleistungen des Sozialministeriumservice
Das Netzwerk Berufliche Assistenz bietet umfassende Unterstützung für Arbeitnehmer und Unternehmen. Dazu zählen:
- Berufsausbilungsassistenz
- Arbeitsassistenz
- Jobcoaching
Das NEBA Betriebsservice fungiert als zentrale Beratungsstelle für Unternehmen und entwickelt gemeinsam individuelle Lösungen rund um Arbeit und Behinderung.
Schutzbestimmungen für begünstigt behinderte Personen
Entgeltschutz
Arbeitgeber dürfen das Entgelt nicht wegen einer Behinderung kürzen. Bei behinderungsbedingter Leistungsminderung können sie Förderungen beantragen.
Fürsorgepflicht
Unternehmen müssen auf den Gesundheitszustand begünstigt behinderter Personen besondere Rücksicht nehmen, soweit dies mit den betrieblichen Abläufen vereinbar ist.
Behindertenvertrauensperson
In Betrieben mit mindestens 5 begünstigt behinderten Personen wählen die Beschäftigten eine Behindertenvertrauensperson. Diese überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und unterstützt Arbeitnehmer und Betriebsrat.
Förderungen und Beihilfen
Für Menschen mit Behinderungen sind im Arbeitsrecht vor allem jene Förderungen wesentlich, die den Zugang zu Arbeit, den Erhalt des Arbeitsplatzes und die Ausübung der beruflichen Tätigkeit ermöglichen oder absichern. Es geht dabei nicht um Vorteile für Arbeitgeber, sondern um konkrete Unterstützungen für betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Unterstützung beim Einstieg in den Beruf
Wer aufgrund einer Behinderung arbeitslos ist und eine Beschäftigung aufnimmt, kann durch Förderungen unterstützt werden, die den beruflichen Einstieg erleichtern. Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass eine Einstellung nicht an anfänglichen Hürden scheitert und ein stabiles Arbeitsverhältnis aufgebaut werden kann.
Sicherung bestehender Arbeitsplätze
Ist ein Arbeitsplatz durch gesundheitliche Einschränkungen gefährdet, stehen Förderungen zur Verfügung, um das Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten. Das gilt auch dann, wenn sich die Leistungsfähigkeit verändert oder zusätzliche Unterstützung notwendig wird. Ziel ist es, den Verlust des Arbeitsplatzes zu vermeiden und eine Weiterbeschäftigung zu ermöglichen.
Unterstützung bei Ausbildung und Weiterbildung
Menschen mit Behinderungen können Förderungen für Schulungen, Aus- und Weiterbildungen erhalten, wenn diese notwendig sind, um einen Arbeitsplatz zu erlangen oder zu sichern. Ersetzt werden insbesondere behinderungsbedingte Mehrkosten, etwa für spezielle Lernmittel, Assistenzpersonen oder Gebärdensprachdolmetsch.
Anpassung des Arbeitsplatzes und technische Hilfen
Wenn eine Behinderung die Arbeit erschwert, können Zuschüsse für die Anpassung des Arbeitsplatzes gewährt werden. Dazu zählen bauliche Maßnahmen, technische Arbeitshilfen oder spezielle Geräte, die Einschränkungen ausgleichen und eine selbstständige Berufsausübung ermöglichen.
Mobilität und Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes
Kann der Arbeitsplatz nur mit besonderem Aufwand erreicht werden, bestehen Förderungen für Mobilität. Diese betreffen etwa Fahrtkosten, Hilfen zur Erlangung der Lenkerberechtigung oder Unterstützungen für Assistenz und Mobilitätstrainings.
Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz
Menschen mit schweren Funktionseinschränkungen können Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz in Anspruch nehmen. Diese Assistenz unterstützt bei jenen Tätigkeiten, die aufgrund der Behinderung nicht selbstständig erledigt werden können, und ermöglicht dadurch eine gleichberechtigte berufliche Tätigkeit.
Begleitende Unterstützungsangebote
Zusätzlich stehen kostenlose Beratungs und Unterstützungsangebote zur Verfügung, etwa durch Arbeitsassistenz, Jobcoaching oder berufliche Begleitung. Diese Angebote helfen bei der Orientierung, beim Einstieg in den Job, bei Konflikten am Arbeitsplatz und bei der langfristigen Sicherung des Arbeitsverhältnisses.