Dienstnehmer mit Beeinträchtigung

Dienstnehmer mit Beeinträchtigung

Die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen umfasst alle arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen, Schutzmechanismen und Förderinstrumente, die eine gleichberechtigte Teilhabe am Arbeitsmarkt ermöglichen. Der Gesetzgeber verfolgt damit nach § 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) das Ziel, betroffene Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis besonders zu schützen und ihre Eingliederung in das Erwerbsleben zu fördern.

Rechte und Pflichten von Dienstnehmern mit Beeinträchtigung im Arbeitsrecht. Kündigungsschutz, Gleichstellung und Pflichten.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Für die rechtliche Beurteilung ist entscheidend, ob eine Person als begünstigt behindert gilt. Maßgeblich ist dabei ein Grad der Behinderung oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens fünfzig Prozent.

Das Recht unterscheidet zwischen:

Der Behindertenpass ersetzt den Feststellungsbescheid nicht.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Dienstnehmer mit Beeinträchtigung haben kein Sonderrecht, sondern ein Schutzrecht. Das Arbeitsrecht verpflichtet Arbeitgeber zu Fairness, Gleichstellung und rechtlicher Sorgfalt.“

Begünstigtenstatus nach dem BEinstG

Der Status als begünstigt behinderte Person wird nicht automatisch zuerkannt, sondern setzt ein förmliches Verfahren voraus.

Antragstellung

Voraussetzung ist ein Antrag bei der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice. Erst auf Grundlage dieses Antrags wird geprüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Grad der Behinderung

Die Feststellung des Grades der Behinderung erfolgt durch ärztliche Sachverständige des Sozialministeriumservice.
Erreicht der Grad der Behinderung mindestens 50 %, kann der Begünstigtenstatus zuerkannt werden.

Staatsbürgerschaft und Gleichstellung

Begünstigt behinderte Personen im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes sind österreichische Staatsbürger. Diesen gleichgestellt sind insbesondere:

Ausbildungssituationen

Auch Personen mit Behinderungen können dem begünstigten Personenkreis angehören, wenn sie:

Voraussetzung ist jeweils, dass die allgemeinen gesetzlichen Kriterien erfüllt sind.

Ausschluss vom begünstigten Personenkreis

Nicht als begünstigt behinderte Personen gelten insbesondere Menschen mit Behinderungen, die:

Bedeutung des Feststellungsbescheids

Maßgeblich ist ausschließlich der Feststellungsbescheid des Sozialministeriumservice über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigt behinderten Personen.
Der Behindertenpass allein begründet keinen arbeitsrechtlichen Sonderstatus.

Erst mit dem Feststellungsbescheid entstehen die besonderen Schutzrechte nach dem Behinderteneinstellungsgesetz, insbesondere der erhöhte Kündigungsschutz.

Beschäftigungspflicht für Unternehmen

Unternehmen müssen gem. § 1 BEinstG pro 25 Beschäftigte zumindest eine begünstigt behinderte Person einstellen. Erfüllt ein Unternehmen diese Pflicht nicht, fällt für jede offene PFlichstelle eine monatliche Ausgleichstaxe an.

Ab 1. Jänner 2026 beträgt die Ausgleichstaxe:

Kündigungsschutz

Begünstigt behinderte Personen genießen einen erhöhten Kündigungsschutz. Dieser greift grundsätzlich nach vier Jahren ununterbrochener Beschäftigung. Vor Ausspruch einer Kündigung muss der Arbeitgeber die Zustimmung des Behindertenausschusses des Sozialministeriumservice einholen.

Der Kündigungsschutz gilt nicht:

Erfolgt die Anerkennung als begünstigt behindert erst nach Beginn des Arbeitsverhältnisses, tritt der Kündigungsschutz sechs Monate nach der Zuerkennung ein.

Vier-Jahres-Frist

Begünstigt behinderte Personen haben nicht von Beginn des Arbeitsverhältnisses an den erhöhten Kündigungsschutz. Dieser besondere Schutz entsteht erst nach vier Jahren ununterbrochener Beschäftigung beim selben Arbeitgeber.

Konkret heißt das:

Wird der Status als begünstigt behinderte Person erst nach Beginn des Arbeitsverhältnisses zuerkannt, beginnt der erhöhte Kündigungsschutz sechs Monate nach der Zuerkennung, nicht erst nach vier Jahren

Dienstleistungen des Sozialministeriumservice

Das Netzwerk Berufliche Assistenz bietet umfassende Unterstützung für Arbeitnehmer und Unternehmen. Dazu zählen:

Das NEBA Betriebsservice fungiert als zentrale Beratungsstelle für Unternehmen und entwickelt gemeinsam individuelle Lösungen rund um Arbeit und Behinderung.

Schutzbestimmungen für begünstigt behinderte Personen

Entgeltschutz

Arbeitgeber dürfen das Entgelt nicht wegen einer Behinderung kürzen. Bei behinderungsbedingter Leistungsminderung können sie Förderungen beantragen.

Fürsorgepflicht

Unternehmen müssen auf den Gesundheitszustand begünstigt behinderter Personen besondere Rücksicht nehmen, soweit dies mit den betrieblichen Abläufen vereinbar ist.

Behindertenvertrauensperson

In Betrieben mit mindestens 5 begünstigt behinderten Personen wählen die Beschäftigten eine Behindertenvertrauensperson. Diese überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und unterstützt Arbeitnehmer und Betriebsrat.

Förderungen und Beihilfen

Für Menschen mit Behinderungen sind im Arbeitsrecht vor allem jene Förderungen wesentlich, die den Zugang zu Arbeit, den Erhalt des Arbeitsplatzes und die Ausübung der beruflichen Tätigkeit ermöglichen oder absichern. Es geht dabei nicht um Vorteile für Arbeitgeber, sondern um konkrete Unterstützungen für betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Unterstützung beim Einstieg in den Beruf

Wer aufgrund einer Behinderung arbeitslos ist und eine Beschäftigung aufnimmt, kann durch Förderungen unterstützt werden, die den beruflichen Einstieg erleichtern. Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass eine Einstellung nicht an anfänglichen Hürden scheitert und ein stabiles Arbeitsverhältnis aufgebaut werden kann.

Sicherung bestehender Arbeitsplätze

Ist ein Arbeitsplatz durch gesundheitliche Einschränkungen gefährdet, stehen Förderungen zur Verfügung, um das Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten. Das gilt auch dann, wenn sich die Leistungsfähigkeit verändert oder zusätzliche Unterstützung notwendig wird. Ziel ist es, den Verlust des Arbeitsplatzes zu vermeiden und eine Weiterbeschäftigung zu ermöglichen.

Unterstützung bei Ausbildung und Weiterbildung

Menschen mit Behinderungen können Förderungen für Schulungen, Aus- und Weiterbildungen erhalten, wenn diese notwendig sind, um einen Arbeitsplatz zu erlangen oder zu sichern. Ersetzt werden insbesondere behinderungsbedingte Mehrkosten, etwa für spezielle Lernmittel, Assistenzpersonen oder Gebärdensprachdolmetsch.

Anpassung des Arbeitsplatzes und technische Hilfen

Wenn eine Behinderung die Arbeit erschwert, können Zuschüsse für die Anpassung des Arbeitsplatzes gewährt werden. Dazu zählen bauliche Maßnahmen, technische Arbeitshilfen oder spezielle Geräte, die Einschränkungen ausgleichen und eine selbstständige Berufsausübung ermöglichen.

Mobilität und Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes

Kann der Arbeitsplatz nur mit besonderem Aufwand erreicht werden, bestehen Förderungen für Mobilität. Diese betreffen etwa Fahrtkosten, Hilfen zur Erlangung der Lenkerberechtigung oder Unterstützungen für Assistenz und Mobilitätstrainings.

Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz

Menschen mit schweren Funktionseinschränkungen können Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz in Anspruch nehmen. Diese Assistenz unterstützt bei jenen Tätigkeiten, die aufgrund der Behinderung nicht selbstständig erledigt werden können, und ermöglicht dadurch eine gleichberechtigte berufliche Tätigkeit.

Begleitende Unterstützungsangebote

Zusätzlich stehen kostenlose Beratungs und Unterstützungsangebote zur Verfügung, etwa durch Arbeitsassistenz, Jobcoaching oder berufliche Begleitung. Diese Angebote helfen bei der Orientierung, beim Einstieg in den Job, bei Konflikten am Arbeitsplatz und bei der langfristigen Sicherung des Arbeitsverhältnisses.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Zuletzt geändert: 14.08.2026
Autor Dr. Mariella Stubhann, MPM MBA
Beruf: Medieninhaberin, Chefredakteurin, Juristin
Gratis Erstgespräch: jetzt buchen
Dr. Mariella Stubhann, MPM MBA, ist Herausgeberin und Chefredakteurin von Finanz & Recht | Österreich. Ihre journalistischen Schwerpunkte liegen in den Bereichen Recht, Finanzen, Steuern und Soziales.

Die Redaktion

Dr. Mariella Stubhann MPM MBA Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Herausgeberin, Wirtschaftsjuristin
Finanzen, Steuern, Soziales
Rechtsanwalt Peter Harlander Mag. Peter Harlander
Herausgeber, Rechtsanwalt
Recht
Vertrag widerrufen