Pendlerpauschale
Pendlerpauschale
Pendlerpauschale
Das Pendlerpauschale ist eine steuerliche Begünstigung im österreichischen Einkommensteuerrecht. Sie berücksichtigt pauschal jene Aufwendungen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch regelmäßige Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte entstehen. Das Pauschale mindert die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer und reduziert dadurch unmittelbar die steuerliche Belastung.
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen dem kleinen und dem großen Pendlerpauschale. Maßgeblich sind die Entfernung zur Arbeitsstätte, die Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel sowie die Anzahl der tatsächlichen Pendlertage pro Monat.
Voraussetzungen
Ein Anspruch auf Pendlerpauschale entsteht ausschließlich bei einem aufrechten Dienstverhältnis. Maßgeblich ist daher, dass Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt werden und tatsächlich ein Arbeitsweg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurückgelegt wird. Reine Gelegenheitsfahrten oder unregelmäßige Einsätze ohne dauerhafte Zuordnung zu einer Arbeitsstätte reichen nicht aus.
Voraussetzung ist außerdem, dass die Strecke im jeweiligen Kalendermonat tatsächlich überwiegend zurückgelegt wird. Seit der gesetzlichen Anpassung im Zusammenhang mit Homeoffice zählt nicht mehr die theoretische Anzahl der Arbeitstage, sondern die tatsächlichen Pendlertage. Dadurch knüpft der Anspruch unmittelbar an die reale Belastung durch den Arbeitsweg an.
Drei Faktoren bestimmen die konkrete Einstufung und die Höhe des Anspruchs:
- die einfache Wegstrecke in Kilometern
- die Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
- die Häufigkeit der tatsächlichen Fahrten im Kalendermonat
Die einfache Wegstrecke wird ohne Hin- und Rückfahrt berechnet. Maßgeblich ist nicht die individuell gewählte Route, sondern die objektiv schnellste und zumutbare Verbindung. Das Steuerrecht unterstellt dabei eine optimale Kombination aus öffentlichen Verkehrsmitteln und Individualverkehr, etwa die Nutzung eines Park-and-Ride-Systems oder einer Zubringerstrecke mit dem Fahrrad oder PKW.
Entscheidend ist somit eine objektive Betrachtungsweise. Das Vorhandensein eines eigenen Fahrzeugs oder die tatsächliche Wahl des Verkehrsmittels beeinflussen die rechtliche Beurteilung nicht. Auch die Entscheidung für eine langsamere oder bequemere Strecke ändert nichts an der maßgeblichen steuerlichen Einstufung. Maßgeblich bleibt stets die verkehrsüblich schnellste Verbindung unter zumutbaren Bedingungen.
Das kleine Pendlerpauschale
Das kleine Pendlerpauschale kommt zur Anwendung, wenn die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel überwiegend zumutbar ist und die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 Kilometer beträgt. Die Zumutbarkeit wird objektiv beurteilt und richtet sich nach dem bestehenden Verkehrsangebot sowie der üblichen Wegzeit.
Zumutbarkeit liegt vor, wenn öffentliche Verkehrsmittel an mehr als der Hälfte der Arbeitstage genutzt werden können und keine außergewöhnlich lange Wegzeit vorliegt. Die Wegzeit umfasst dabei die gesamte Strecke von der Wohnung bis zur Arbeitsstätte, einschließlich Fußwegen, Umsteigezeiten und allfälliger Wartezeiten. Maßgeblich ist stets die schnellste verkehrsübliche Verbindung.
Für die Berechnung zählt die einfache Strecke, also nur die Distanz in eine Richtung. Die tägliche Hin- und Rückfahrt verdoppelt zwar die tatsächliche Belastung, rechtlich bleibt jedoch die einfache Wegstrecke ausschlaggebend für die Einstufung in die jeweilige Kilometerstaffel.
- ab 20 km = € 58,- monatlich (€ 696,- jährlich)
- ab 40 km = € 113,- monatlich (€ 1.356,- jährlich)
- ab 60 km = € 168,- monatlich (€ 2.016,- jährlich)
Die Beträge verringern die Lohnsteuerbemessungsgrundlage. Dadurch reduziert sich die steuerpflichtige Einkommensbasis, auf die der individuelle Steuersatz angewendet wird. Je höher das Einkommen ist, desto stärker fällt die tatsächliche steuerliche Entlastung aus, da sich die Minderung der Bemessungsgrundlage bei höheren Steuersätzen deutlicher auswirkt.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Wer täglich pendelt, trägt nicht nur Zeit und Verantwortung, sondern auch Kosten. Die Pendlerpauschale sorgt dafür, dass dieser Einsatz steuerlich anerkannt wird.“
Das große Pendlerpauschale
Das große Pendlerpauschale greift, wenn öffentliche Verkehrsmittel überwiegend nicht zumutbar sind. Bereits ab einer Entfernung von 2 Kilometern entsteht in diesem Fall ein Anspruch. Damit trägt der Gesetzgeber jenen Situationen Rechnung, in denen der Arbeitsweg aufgrund mangelnder Infrastruktur oder außergewöhnlich langer Wegzeiten eine deutlich höhere Belastung verursacht.
Unzumutbarkeit liegt insbesondere vor, wenn:
- auf mehr als der Hälfte der Strecke kein öffentliches Verkehrsmittel verkehrt
- eine dauerhafte körperliche Einschränkung besteht, die die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar macht
- die Wegzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln mehr als 120 Minuten beträgt
- die entfernungsabhängige Höchstdauer überschritten wird
Bei gesundheitlichen Einschränkungen verlangt das Gesetz einen entsprechenden Nachweis, etwa durch einen Behindertenpass oder eine vergleichbare amtliche Bestätigung. Persönliche Bequemlichkeit oder subjektives Sicherheitsempfinden reichen hingegen nicht aus.
Die entfernungsabhängige Höchstdauer beträgt 60 Minuten plus eine Minute pro Kilometer der einfachen Wegstrecke. Bei einer Distanz von 30 Kilometern liegt die zumutbare Höchstdauer somit bei 90 Minuten. Wird diese Grenze überschritten, gilt die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel als unzumutbar, selbst wenn grundsätzlich eine Verbindung besteht.
- ab 2 km = € 31,- monatlich (€ 372,- jährlich)
- ab 20 km = € 123,- monatlich (€ 1.476 jährlich)
- ab 40 km = € 214,- monatlich (€ 2.568,- jährlich)
- ab 60 km = € 306,- monatlich (€ 3.672,- jährlich)
Das große Pendlerpauschale berücksichtigt die stärkere Belastung durch fehlende oder unzumutbare öffentliche Verkehrsverbindungen. Es führt daher zu einer deutlich höheren steuerlichen Entlastung als das kleine Pendlerpauschale und soll strukturelle Nachteile im öffentlichen Verkehrsangebot ausgleichen.
Der Pendlereuro als zusätzliche Entlastung
Neben dem Pendlerpauschale steht der sogenannte Pendlereuro zu. Ab 2026 beträgt er jährlich € 6,- pro Kilometer der einfachen Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Maßgeblich ist ausschließlich die einfache Strecke.
Im Unterschied zum Pendlerpauschale reduziert der Pendlereuro nicht die Bemessungsgrundlage, sondern direkt die berechnete Einkommensteuer. Er wirkt daher unabhängig vom individuellen Steuersatz in voller Höhe.
Der Pendlereuro steht sowohl beim kleinen als auch beim großen Pendlerpauschale zu, jedoch nicht für jene Strecken, für die ein Werkverkehr oder ein Dienstfahrzeug genutzt wird.
Berücksichtigung mehrerer Arbeitsstätten
Bestehen mehrere Arbeitsstätten innerhalb eines Dienstverhältnisses, steht maximal ein volles Pendlerpauschale pro Kalendermonat zu. Das Gesetz begrenzt den Anspruch ausdrücklich auf drei Drittel, sodass auch bei mehreren Einsatzorten keine doppelte oder mehrfache Berücksichtigung erfolgen darf.
Entscheidend ist, welche Arbeitsstätte im jeweiligen Kalendermonat überwiegend aufgesucht wird. Maßgeblich ist daher die tatsächliche Anzahl der Fahrten zu den einzelnen Einsatzorten. Wird beispielsweise an zwei Standorten gearbeitet, kommt es darauf an, welcher Standort häufiger angefahren wird.
Eine Mehrfachberücksichtigung für unterschiedliche Einsatzorte ist nicht zulässig. Auch dann nicht, wenn die Entfernungen unterschiedlich lang sind oder für einzelne Arbeitsstätten unterschiedliche Voraussetzungen vorliegen würden. Das Steuerrecht stellt in solchen Fällen auf eine einheitliche Betrachtung ab, um eine sachgerechte und nachvollziehbare Besteuerung sicherzustellen.
Mehrere Wohnsitze und Familienwohnsitz
Bestehen mehrere Wohnsitze, sieht das Steuerrecht ein Wahlrecht vor. Für die Berechnung des Pendlerpauschales kann entweder der der Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der sogenannte Familienwohnsitz herangezogen werden. Dieses Wahlrecht ermöglicht eine sachgerechte Berücksichtigung der tatsächlichen Lebensumstände.
Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet. Maßgeblich sind persönliche und wirtschaftliche Beziehungen, etwa der gemeinsame Haushalt mit Partnerin oder Partner sowie Kindern. Entscheidend ist nicht die melderechtliche Anmeldung allein, sondern die tatsächliche Lebensführung.
Voraussetzung für die Berücksichtigung ist, dass die Strecke zwischen diesem Wohnsitz und der Arbeitsstätte regelmäßig zurückgelegt wird. Eine bloß theoretische Möglichkeit genügt nicht. Erfolgt die Fahrt nur gelegentlich oder unregelmäßig, fehlt es an der erforderlichen tatsächlichen Belastung.
Macht eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Arbeitsort und Familienwohnsitz bereits Familienheimfahrten als Werbungskosten geltend, schließt das Gesetz für dieselbe Strecke ein zusätzliches Pendlerpauschale aus. Das Gesetz verhindert damit eine doppelte steuerliche Begünstigung derselben Wegstrecke.
Dienstfahrzeug und Werkverkehr
Kein Anspruch auf Pendlerpauschale und Pendlereuro besteht, wenn ein Arbeitgebereigenes Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung steht. Entscheidend ist die Nutzungsmöglichkeit, nicht die tatsächliche Verwendung. Das gilt auch dann, wenn für das Fahrzeug ein Sachbezug versteuert wird. Der Gesetzgeber geht in diesem Fall davon aus, dass keine zusätzliche finanzielle Belastung für den Arbeitsweg entsteht.
Erfolgt die Beförderung durch Werkverkehr, etwa mit einem Firmenbus oder einem vergleichbaren Transportmittel, entfällt das Pendlerpauschale für jene Strecke ebenfalls. Der Arbeitsweg gilt insoweit als organisiert und vom Arbeitgeber getragen.
Für Teilstrecken zwischen Wohnung und Einstiegsstelle des Werkverkehrs kann jedoch ein anteiliger Anspruch bestehen, sofern für diese Strecke die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind. Maßgeblich sind auch hier Entfernung, Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel und tatsächliche Pendlertage.
Leistet der Arbeitnehmer einen Kostenbeitrag zum Werkverkehr, kann dieser als Werbungskosten berücksichtigt werden. Das gesamte steuerliche Ausmaß aus Pendlerpauschale und Werbungskosten darf jedoch nicht höher sein als jenes Pendlerpauschale, das für die vollständige Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zustehen würde. Damit verhindert das Steuerrecht eine übermäßige steuerliche Begünstigung.
Jobticket und steuerfreie Kostenübernahme
Seit 2023 erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Pendlerpauschale grundsätzlich auch dann, wenn der Arbeitgeber ein Jobticket zur Verfügung stellt oder einen steuerfreien Kostenersatz für öffentliche Verkehrsmittel gewährt.Damit reagierte der Gesetzgeber auf die verstärkte Förderung des öffentlichen Verkehrs und vermeidet eine vollständige Streichung der Begünstigung.
Die Berechnung erfolgt in zwei Schritten. Zunächst wird das Pendlerpauschale so ermittelt, als würde kein Jobticket bestehen. Maßgeblich ist daher die gesamte einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie die Frage, ob das kleine oder große Pendlerpauschale zusteht.
Im zweiten Schritt wird der steuerfrei vom Arbeitgeber übernommene Ticketwert vom ermittelten Pendlerpauschale abgezogen. Handelt es sich um eine Jahreskarte oder ein Mehrmonatsticket, wird der Gesamtwert gleichmäßig auf die Gültigkeitsmonate verteilt und monatlich aliquot berücksichtigt. Dadurch reduziert sich das Pendlerpauschale entsprechend der tatsächlichen finanziellen Entlastung durch den Arbeitgeber.
Der Pendlereuro bleibt von dieser Kürzung unberührt und steht weiterhin in voller Höhe für die gesamte Wegstrecke zu. Auf diese Weise unterscheidet das Gesetz klar zwischen der pauschalen Minderung der Bemessungsgrundlage und der direkten Steuerreduktion durch den Pendlereuro.
Homeoffice und tatsächliche Pendlertage
Seit Juli 2021 knüpft der Anspruch auf Pendlerpauschale ausschließlich an die tatsächliche Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an. Entscheidend ist daher, wie oft eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer den Arbeitsweg im jeweiligen Kalendermonat tatsächlich zurücklegt. Der Gesetzgeber beendete die frühere Sonderregelung für Homeoffice-Zeiten, sodass nun wieder ausschließlich die reale Belastung durch die tatsächlichen Fahrten zur Arbeitsstätte zählt.
Die Staffelung erfolgt nach der Anzahl der sogenannten Pendlertage:
- 4 bis 7 Fahrten pro Monat führen zu einem Drittel des zustehenden Pendlerpauschales
- 8 bis 10 Fahrten führen zu zwei Dritteln
- ab 11 Fahrten besteht Anspruch auf das volle Pendlerpauschale
Urlaubs- und Krankenstandstage gelten als reguläre Arbeitstage und schaden dem Anspruch nicht. Reine Homeoffice-Tage hingegen zählen nicht als Pendlertage, da an diesen Tagen keine Wegstrecke zur Arbeitsstätte zurückgelegt wird.
Erreicht eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer die erforderliche Mindestanzahl an tatsächlichen Fahrten nicht, kürzt das Finanzamt das Pendlerpauschale anteilig oder streicht es vollständig. Das Steuerrecht knüpft die Begünstigung damit direkt an die tatsächliche Nutzung des Arbeitsweges und berücksichtigt nur jene Monate, in denen eine entsprechende Belastung tatsächlich anfällt.