Homeoffice

Homeoffice

Homeoffice und Telearbeit bezeichnen Arbeitsformen, bei denen Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung regelmäßig außerhalb des Betriebsstandortes erbringen. Während Homeoffice die Tätigkeit in der Wohnung des Arbeitnehmers meint, umfasst Telearbeit auch andere nicht zum Unternehmen gehörende Orte, etwa Co Working Spaces oder zeitweise wechselnde Arbeitsorte.

Seit 1. Jänner 2025 werden Homeoffice und Telearbeit rechtlich weitgehend gleichbehandelt. Maßgeblich ist, dass die Arbeitsleistung regelmäßig außerhalb des Betriebs erfolgt und im Rahmen eines aufrechten Arbeitsverhältnisses erbracht wird.

Homeoffice in Österreich verständlich erklärt: rechtliche Grundlagen, Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

Homeoffice oder Telearbeit

Der Begriff Telearbeit wird als Oberbegriff für Homeoffice und Mobile Working verwendet.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Homeoffice und Telearbeit sind keine bloßen Organisationsfragen, sondern klar geregelte Arbeitsformen, die nur bei regelmäßiger Tätigkeit außerhalb des Betriebs und auf vertraglicher Grundlage zulässig sind.“

Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Basis findet sich insbesondere im § 2h AVRAG. Diese Bestimmung regelt seit 2025 nicht mehr nur das Homeoffice, sondern allgemein die Telearbeit.

Wesentlich ist:

Homeoffice liegt nur dann vor, wenn die Arbeit regelmäßig außerhalb des Betriebs erbracht wird.

Auflösung der Vereinbarung

Nach § 2h Abs 4 AVRAG kann eine Telearbeitsvereinbarung aus wichtigen Gründen vorzeitig beendet werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende einzuhalten ist.

Als wichtige Gründe kommen insbesondere:

in Betracht.

Darüber hinaus kann eine Telearbeitsvereinbarung auch befristet abgeschlossen werden.

Erhebliche betriebliche Änderungen

Darunter fallen Umstände, die die Organisation oder den Ablauf im Unternehmen wesentlich verändern. Zum Beispiel:

Entscheidend ist, dass die Änderung objektiv erheblich ist und nicht nur organisatorische Bequemlichkeit betrifft.

Wesentliche Veränderungen in der persönlichen Situation des Arbeitnehmers

Hier geht es um Umstände im privaten oder persönlichen Bereich, die die Telearbeit unzumutbar machen. Etwa:

Auch hier gilt: Es muss sich um eine wesentliche Veränderung handeln, nicht um bloße Unzufriedenheit mit dem Modell.

Abgrenzung zur Heimarbeit

Telearbeit und Homeoffice sind nicht mit Heimarbeit zu verwechseln. Heimarbeit im Sinne des Heimarbeitsgesetzes betrifft die Herstellung oder Bearbeitung von Waren im Auftrag Dritter und unterliegt eigenen Sonderregelungen.

Ausführliche Informationen zur Heimarbeit lesen Sie hier.

Betriebsvereinbarung und Einzelvereinbarung

Betriebsvereinbarung

In Betrieben mit Betriebsrat können Rahmenbedingungen der Telearbeit durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Dazu zählen etwa:

Die Betriebsvereinbarung darf Arbeitnehmer jedoch nicht schlechter stellen als das Gesetz.

Einzelvereinbarung

Unabhängig davon ist eine individuelle Telearbeitsvereinbarung erforderlich. Diese kann:

Die Beendigung der Telearbeitsvereinbarung beendet nicht das Arbeitsverhältnis, sondern nur die Arbeit außerhalb des Betriebs.

Arbeitsrechtliche Folgen von Homeoffice

Arbeitnehmer in Homeoffice bleiben vollwertige Arbeitnehmer. Es gelten insbesondere:

Der Arbeitgeber bleibt grundsätzlich zur Arbeitszeitaufzeichnung verpflichtet. Auch im Homeoffice sind präzise Aufzeichnungen rechtlich geboten.

Arbeitnehmerschutz und Kontrolle

Die Vorschriften des Arbeitnehmerschutzes gelten auch bei Telearbeit. Dazu zählen insbesondere:

Kontrolle im Homeoffice

Arbeitgeber und Arbeitsinspektion dürfen keine Wohnungen betreten. Eine Kontrolle ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Arbeitnehmers zulässig.

Arbeitsmittel und Kostenersatz

Der Arbeitgeber hat die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel bereitzustellen, etwa:

Stellt der Arbeitnehmer Arbeitsmittel selbst zur Verfügung, so besteht grundsätzlich ein Anspruch auf angemessenen Kostenersatz, der daher nicht ausgeschlossen werden darf. Auch dann, wenn der Kostenersatz pauschal abgegolten wird, muss dieser die tatsächlich anfallenden Kosten realistisch und sachgerecht abdecken.

Dienstnehmerhaftung

Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz gilt auch bei Telearbeit. Schäden, die im Zusammenhang mit der Telearbeit entstehen, unterliegen den bekannten Haftungsmilderungen.

Seit der gesetzlichen Neuregelung sind auch Schäden erfasst, die durch Haushaltsangehörige oder Haustiere im Zusammenhang mit der Telearbeit verursacht werden.

Ausführliche Informationen zur Dienstnehmerhaftung lesen Sie hier.

Mischform

In der Praxis ist Telearbeit meist als Mischform ausgestaltet: ein Teil der Arbeitszeit im Betrieb, ein Teil außerhalb. Dabei sind arbeitsrechtliche, steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte gemeinsam zu berücksichtigen.

Telearbeit beschränkt sich nicht ausschließlich auf digitale Tätigkeiten, sondern umfasst auch analoge Arbeitsformen, etwa die Bearbeitung von Papierunterlagen. In der Praxis kombinieren Arbeitnehmer Telearbeit, indem sie abwechselnd im Betrieb anwesend sind und ihre Arbeitsleistung außerhalb des Betriebsstandortes erbringen.

Unfallversicherung bei Telearbeit

Zentral ist die Frage des Unfallversicherungsschutzes. Dabei ist zu unterscheiden:

Welche Wege konkret versichert sind, hängt daher stark vom Ort der Telearbeit und vom Zweck des Weges ab.

Steuerrechtliche Behandlung der Telearbeit

Für Tage, an denen Arbeitnehmer ihre berufliche Tätigkeit ausschließlich außerhalb des Betriebs ausüben, kann der Arbeitgeber ein steuerfreies Telearbeit-Pauschale leisten. Dieses beträgt bis zu € 3,00 pro Telearbeitstag und ist auf maximal 100 Tage pro Kalenderjahr begrenzt.

Als Telearbeitstag gilt nur ein voller Arbeitstag, an dem keine Anwesenheit im Betrieb erfolgt. Tage mit teilweiser Tätigkeit im Büro zählen nicht dazu.

Das Pauschale dient der Abgeltung laufender Kosten der Telearbeit, etwa für Strom, Internet oder private Arbeitsmittel, insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber nicht alle digitalen Arbeitsmittel zur Verfügung stellt.

Zahlt der Arbeitgeber weniger als € 3,00 pro Telearbeitstag oder gar kein Pauschale, kann der Arbeitnehmer die Differenz bis zum Höchstbetrag von € 3,00 pro Tag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung als pauschale Werbungskosten geltend machen. Dies gilt ebenfalls höchstens für 100 Tage pro Jahr und nur dann, wenn kein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer vorliegt.

Darüber hinaus können Arbeitnehmer bestimmte Kosten für ergonomische Arbeitsmittel im Homeoffice als Werbungskosten absetzen, auch wenn kein eigenes Arbeitszimmer gegeben ist.

Ausführliche Informationen zur Homeoffice-Pauschale lesen Sie hier.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Zuletzt geändert: 18.03.2026
Autor RA Mag. Peter Harlander
Beruf: Rechtsanwalt, Stellvertrender Chefredakteur
Rechtsanwalt Peter Harlander ist Senior Partner der Harlander & Partner Rechtsanwälte GmbH sowie Mitgründer mehrerer Gesellschaften im legal tech Bereich. Seine Schwerpunkte liegen im Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht, IT-Recht, E-Commerce-Recht und Datenschutzrecht.

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