Werkverkehr und Fahrtkostenersatz

Werkverkehr und Fahrtkostenersatz

Von Werkverkehr spricht man, wenn ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte selbst befördert oder die Beförderung organisiert. Die Grundlage findet sich in § 26 Z 5 EStG.

Werkverkehr liegt insbesondere vor, wenn die Beförderung erfolgt:

Der Vorteil, der sich aus dieser Beförderung ergibt, nämlich die ersparten Fahrtkosten, bleibt lohnsteuerfrei. Gleichzeitig fällt kein Sachbezug an. Auch in der Sozialversicherung besteht Beitragsfreiheit.

Entscheidend ist, dass die Beförderung organisatorisch dem Arbeitgeber zuzurechnen bleibt und nicht lediglich ein Kostenersatz gewährt wird.

Werkverkehr und Fahrtkostenersatz verständlich erklärt. Steuerliche Vorteile, SV-Regeln und Pendlerpauschale im Überblick.

Werkverkehr mit Massenbeförderungsmitteln

Ein Werkverkehr kann auch dann vorliegen, wenn öffentliche Verkehrsmittel eingesetzt werden. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Beförderung auf der Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte organisiert und dem Arbeitnehmer eine entsprechende, nicht übertragbare Karte zur Verfügung stellt.

Charakteristisch sind folgende Merkmale:

Kein Werkverkehr liegt hingegen vor, wenn lediglich die Ticketkosten ersetzt werden. In diesem Fall entsteht steuerpflichtiger Arbeitslohn, auch wenn in der Sozialversicherung Beitragsfreiheit bis zur Höhe der Kosten eines Massenbeförderungsmittels bestehen kann.

Endet das Dienstverhältnis vor Ablauf der Gültigkeit der Karte, darf die Begünstigung nur anteilig berücksichtigt werden. Für Zeiträume außerhalb des Arbeitsverhältnisses entsteht ein steuerpflichtiger Vorteil.

Pendlerpauschale im Zusammenhang mit Werkverkehr

Das Pendlerpauschale setzt voraus, dass die Kosten für den Arbeitsweg nicht bereits durch Werkverkehr abgedeckt sind.

Kein Anspruch auf Pendlerpauschale besteht insbesondere:

Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Arbeitnehmer eine entsprechende Erklärung (Formular L 34) abzugeben. Diese dient der lohnsteuerlichen Dokumentation.

Erfolgt die Finanzierung im Wege einer Bezugsumwandlung, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Eine Begünstigung greift nur dann, wenn keine arbeitsrechtlich zustehende Entgeltbestandteile ersetzt werden.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Mobilität zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist kein bloßer Kostenfaktor, sondern ein zentraler Bestandteil moderner Arbeitsverhältnisse, weshalb die richtige steuerliche Gestaltung über spürbare finanzielle Vorteile entscheidet.“

Das „Öffi-Ticket“ ab 1. Juli 2021

Mit 1. Juli 2021 wurde die Begünstigung ausgeweitet. Seither umfasst die Steuerfreiheit auch Wochen-, Monats- und Jahreskarten, sofern sie zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig sind.

Erfasst sind unter anderem:

Nicht begünstigt bleiben Einzelfahrscheine und Tagestickets, da diese keinen längerfristigen Nutzungszeitraum abdecken.

Eine wesentliche Neuerung besteht darin, dass der Arbeitnehmer das Ticket selbst erwerben kann. Der Arbeitgeber darf die Kosten steuerfrei ersetzen, sofern eine Rechnung oder Ticketkopie vorliegt und die Voraussetzungen dokumentiert werden. Zusätzlich entfällt bei Vorliegen der Begünstigung die Pflicht zur Entrichtung von Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer.

Unverändert gilt:

Fahrtkostenersatz

Vom Werkverkehr ist der reine Fahrtkostenersatz zu unterscheiden. Hierbei ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die tatsächlich entstandenen Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Beitragsrechtlich gilt:

Lohnsteuerrechtlich bleibt der Fahrtkostenersatz jedoch steuerpflichtig. Es handelt sich um normalen Arbeitslohn.

In der Praxis wird häufig der Preis einer Jahreskarte herangezogen und durch zwölf geteilt, um die monatliche Vergleichsgröße zu ermitteln. Steht kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung oder ist dessen Nutzung unzumutbar, kann ein Kilometersatz als Berechnungsgrundlage dienen.

Vergleich: Öffi-Ticket vs. Fahrtkostenzuschuss

Aus Sicht des Arbeitgebers

Aus Sicht des Arbeitnehmers

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Zuletzt geändert: 03.08.2026
Autor Dr. Mariella Stubhann, MPM MBA
Beruf: Medieninhaberin, Chefredakteurin, Juristin
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Dr. Mariella Stubhann, MPM MBA, ist Herausgeberin und Chefredakteurin von Finanz & Recht | Österreich. Ihre journalistischen Schwerpunkte liegen in den Bereichen Recht, Finanzen, Steuern und Soziales.

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