Sachbezug Gehaltsvorschuss und Arbeitgeberdarlehen
Sachbezug Gehaltsvorschuss und Arbeitgeberdarlehen
Sachbezug Gehaltsvorschuss und Arbeitgeberdarlehen
Ein Gehaltsvorschuss und ein Arbeitgeberdarlehen sind zwei unterschiedliche Formen finanzieller Unterstützung durch den Arbeitgeber. Entscheidend ist, ob es sich um eine vorgezogene Entgeltzahlung oder um einen eigenständigen Kredit handelt. Ein Gehaltsvorschuss ist eine vorzeitige Auszahlung von künftig zustehendem Entgelt. Das Geld wird später mit dem laufenden Lohn oder Gehalt verrechnet. Ein Arbeitgeberdarlehen ist hingegen ein eigenständiger Kreditvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer erhält einen bestimmten Geldbetrag und verpflichtet sich zur Rückzahlung nach den vereinbarten Bedingungen.
Abwicklung während des aufrechten Dienstverhältnisses
Obwohl sich Vorschuss und Darlehen rechtlich unterscheiden, wirken sie sich im laufenden Arbeitsverhältnis wirtschaftlich ähnlich aus.
Solange das Dienstverhältnis besteht, unterscheiden sich die praktischen Auswirkungen nur wenig:
- ein Vorschuss wird mit den nächsten Entgeltzahlungen verrechnet
- ein Darlehen wird nach den vereinbarten Raten zurückgezahlt
In beiden Fällen mindert sich der Auszahlungsbetrag entsprechend.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Ein Gehaltsvorschuss ist kein Geschenk des Arbeitgebers, sondern eine vorgezogene Entgeltzahlung mit klaren rechtlichen und steuerlichen Folgen.“
Sachbezug durch Zinsvorteil
Ein Sachbezug entsteht nicht durch die Auszahlung des Geldbetrags selbst. Entscheidend ist vielmehr, ob der Arbeitnehmer einen Zinsvorteil erhält.
Das geliehene Kapital selbst ist steuerlich neutral. Erst wenn der Arbeitnehmer gegenüber einem marktüblichen Kredit Zinsen spart, entsteht ein relevanter Vorteil.
Verlangt der Arbeitgeber keine oder besonders niedrige Zinsen, erspart sich der Arbeitnehmer Kreditkosten. Diese Zinsersparnis gilt als geldwerter Vorteil und kann daher steuer- und sozialversicherungspflichtig sein.
Freibetrag
Um kleinere Unterstützungen steuerlich zu entlasten, sieht das Gesetz einen Freibetrag von € 7.300,00 vor.
Das bedeutet:
- Bis zu einem aushaftenden Gesamtbetrag von € 7.300,00 entsteht kein Sachbezug
- Wird dieser Betrag überschritten, ist die Zinsersparnis nur vom übersteigenden Teil zu berechnen
Es handelt sich um einen echten Freibetrag. Maßgeblich ist stets das aktuell aushaftende Kapital. Die Höhe der Rückzahlungsrate oder die Laufzeit sind für die Berechnung nicht entscheidend.
Maßgeblich ist die Summe aller aushaftenden Vorschüsse und Darlehen beim selben Arbeitgeber.
Verzinsungssystem
Je nach Zinsvereinbarung erfolgt die Berechnung des Sachbezugs unterschiedlich. Das Gesetz unterscheidet zwischen:
- variabel verzinslichen Darlehen
- fix verzinslichen Darlehen
- unverzinslichen Darlehen
Variable Zinssätze
Ist ein variabler Zinssatz vereinbart, wird die Zinsersparnis aus der Differenz zwischen:
- dem jährlich veröffentlichten Referenzzinssatz
- und dem tatsächlich vereinbarten niedrigeren Zinssatz
ermittelt.
Der Referenzzinssatz orientiert sich am allgemeinen Marktzinsniveau und wird jährlich neu festgelegt.
Für das Kalenderjahr 2025 beträgt der maßgebliche Referenzzinssatz 4,5 %. Verrechnet der Arbeitgeber beispielsweise nur 1 %, ergibt sich eine Zinsersparnis von 3,5 %.
Diese Differenz wird auf den Kapitalbetrag angewendet, der € 7.300,00 übersteigt.
Fixe oder unverzinsliche Darlehen
Bei fix verzinsten oder unverzinsten Darlehen wird hingegen ein anderer Referenzzinssatz herangezogen. Maßgeblich ist dabei der von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichte Zinssatz für langfristige Wohnbaukredite im Monat des Vertragsabschlusses.
Der Arbeitgeber reduziert diesen Zinssatz anschließend um 10 % und ermittelt so den maßgeblichen Referenzwert. Die Differenz zwischen diesem Referenzwert und dem tatsächlich vereinbarten Zinssatz stellt die steuerlich relevante Zinsersparnis dar.
Dieser Referenzzinssatz bleibt für die gesamte Laufzeit maßgeblich, auch wenn sich das allgemeine Zinsniveau später ändert.
Gehaltsvorschuss im Detail
Ein Gehaltsvorschuss liegt vor, wenn der Arbeitgeber einen Teil des künftigen Entgelts bereits vor dem eigentlichen Auszahlungstermin ausbezahlt.
Der Anspruch auf das Entgelt besteht dem Grunde nach bereits, jedoch ist es noch nicht fällig. Der Arbeitgeber zieht die Zahlung zeitlich vor und zahlt den Betrag früher aus, als es nach der normalen Abrechnung vorgesehen wäre.
Der Arbeitnehmer erhält somit Geld, das ihm ohnehin zusteht, allerdings zu einem frühreren Zeitpunkt. Später wird dieser Betrag mit der nächsten oder den nächsten Entgeltzahlungen verrechnet.
Typische Fälle aus der Praxis
Ein Gehaltsvorschuss kommt häufig vor, wenn ein Arbeitnehmer kurzfristig Liquidität benötigt, etwa bei:
- unerwarteten Reparaturkosten
- Mietkaution oder Umzug
- medizinischen Ausgaben
- privaten Notfällen
- finanziellen Engpässen am Monatsende
Der Arbeitgeber zahlt dann einen Teil des künftigen Gehalts vorzeitig aus.
Beendigung des Dienstverhältnisses
Vorschuss
Endet das Dienstverhältnis, wird der offene Vorschuss sofort fällig. Der Arbeitgeber kann daher den offenen Betrag unmittelbar von der Endabrechnung abziehen. Reicht diese jedoch nicht aus, kann er den verbleibenden Restbetrag zusätzlich gesondert einfordern.
Darlehen
Ein Arbeitgeberdarlehen bleibt hingegen grundsätzlich auch nach dem Ende des Dienstverhältnisses bestehen. Die Rückzahlung richtet sich ausschließlich nach der vertraglichen Vereinbarung und nicht nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ohne besondere Regelung läuft das Darlehen daher ratenweise weiter, sodass die vereinbarten Rückzahlungsmodalitäten aufrecht bleiben.
Eine Vereinbarung, wonach bei Beendigung alles sofort fällig wird, ist rechtlich heikel. Da ein Darlehensvertrag in der Regel als eigenständiger Vertrag gilt, kann Konsumentenschutzrecht anwendbar sein. Eine automatische Gesamtfälligkeit kann daher unzulässig sein.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Ein Arbeitgeberdarlehen schafft Liquidität, begründet jedoch ein eigenständiges Schuldverhältnis mit arbeits- und abgabenrechtlicher Relevanz.“