Sachbezug Parkplatz am Dienstort
Sachbezug Parkplatz am Dienstort
- Sachbezug Parkplatz am Dienstort
- Voraussetzungen für den Sachbezug
- Erfasste Fahrzeugarten
- Eigentum und Anmietung eines Parkplatzes
- Bedeutung der Parkraumbewirtschaftung
- Parkplätze am Rand der Kurzparkzone
- Kostenersatz durch den Arbeitnehmer
- Kein Sachbezug in bestimmten Fällen
- Steuerliche Wirkung
- FAQ – Häufig gestellte Fragen
Sachbezug Parkplatz am Dienstort
Stellt der Arbeitgeber einen Parkplatz am Dienstort zur Verfügung und liegt dieser in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, entsteht ein steuerpflichtiger Sachbezug. Der Gesetzgeber bewertet diesen Vorteil pauschal mit € 14,53 pro Monat.
Dieser Betrag wird in der Lohnverrechnung angesetzt und erhöht die steuerliche- sowie sozialversicherungsrechtliche Bemessungsgrundlage. Es spielt keine Rolle, ob der Arbeitnehmer ein eigenes Fahrzeug oder einen Firmenwagen nutzt.
Voraussetzungen für den Sachbezug
Ein Sachbezug liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Arbeitnehmer nutzt ein mehrspuriges Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
- Der Arbeitgeber stellt während der Arbeitszeit einen Parkplatz zur Verfügung
- Der Parkplatz befindet sich in einer gebührenpflichtigen Parkzone
Dabei genügt bereits die bloße Möglichkeit, den Parkplatz zu nutzen. Eine feste Zuweisung zu einem bestimmten Arbeitnehmer ist nicht erforderlich. Es reicht etwa die Übergabe des Schlüssles, einer Parkkarte oder eines Zufahrtchips.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Ein kostenloser Parkplatz am Dienstort wirkt harmlos, kann jedoch einen voll abgabenpflichtigen Sachbezug darstellen.“
Erfasste Fahrzeugarten
Der Sachbezug betrifft ausschließlich mehrspurige Kraftfahrzeuge, also insbesondere:
- Pkw
- Kombis
Kein Sachbezug entsteht bei:
- Motorrädern
- Mopeds
- Mofas
- Fahrrädern mit Hilfsmotor
Eigentum und Anmietung eines Parkplatzes
Der Sachbezug fällt sowohl bei arbeitgebereigenen Parkplätzen als auch bei angemieteten Stellplätzen an. Entscheidend ist nicht das Eigentum, sondern die Zurverfügungstellung im parkraumbewirtschafteten Gebiet.
Auch wenn der Arbeitnehmer den Parkplatz nur gelegentlich nutzt oder beruflich viel unterwegs ist, entsteht der Sachbezug bereits durch die Nutzungsmöglichkeit.
Bedeutung der Parkraumbewirtschaftung
Der Sachbezugswert von € 14,53 gilt nur, wenn:
- das Parken auf öffentlichen Verkehrsflächen in diesem Gebiet gebührenpflichtig ist
- sich der Arbeitgeberparkplatz innerhalb dieses Bereichs befindet
Die Parkraumbewirtschaftung muss mehrere zusammenhängende Straßenzüge betreffen. Einzelne kostenlose Parkplätze innerhalb der Zone ändern daran nichts.
Parkplätze am Rand der Kurzparkzone
Liegt ein Parkplatz am Rand einer gebührenpflichtigen Zone, ist genau zu prüfen:
- Kein Sachbezug, wenn zumindest ein gesamter angrenzender Straßenzug keine Parkraumbewirtschaftung vorsieht und dort legal sowie tatsächlich kostenlos geparkt werden kann.
- Sachbezug, wenn die an die Liegenschaft angrenzenden Straßenseiten gebührenpflichtig sind.
Entscheidend ist die tatsächliche Parkmöglichkeit im unmittelbaren Umfeld.
Kostenersatz durch den Arbeitnehmer
Leistet der Arbeitnehmer einen Kostenersatz, mindert dieser den Sachbezugswert. Maßgeblich ist der tatsächlich bezahlte Bruttobetrag inklusive Umsatzsteuer.
Übersteigt der Kostenersatz jedoch € 14,53 monatlich, entsteht daraus kein zusätzlicher Werbungskostenabzug.
Kein Sachbezug in bestimmten Fällen
Kein Sachbezug entsteht insbesondere:
- wenn ausschließlich nachts gearbeitet wird und während dieser Zeit keine Gebührenpflicht besteht
- bei körperbehinderten Arbeitnehmern mit Anspruch auf den gesetzlichen Pauschbetrag
- wenn ausdrücklich auf den Parkplatz verzichtet wird und tatsächlich nicht geparkt wird
Der Arbeitgeber muss in diesen Fällen kontrollieren, dass keine Nutzung erfolgt.
Steuerliche Wirkung
Der Betrag von € 14,53 wird dem Bruttogehalt rechnerisch hinzugerechnet. Dadurch erhöhen sich Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträge, obwohl kein Geld ausgezahlt wird.
Der Parkplatz am Dienstort wirkt daher zwar geringfügig, stellt jedoch rechtlich einen abgabenpflichtigen Vorteil dar.