Sachbezug Parkplatz am Dienstort

Sachbezug Parkplatz am Dienstort

Stellt der Arbeitgeber einen Parkplatz am Dienstort zur Verfügung und liegt dieser in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, entsteht ein steuerpflichtiger Sachbezug. Der Gesetzgeber bewertet diesen Vorteil pauschal mit € 14,53 pro Monat.

Dieser Betrag wird in der Lohnverrechnung angesetzt und erhöht die steuerliche- sowie sozialversicherungsrechtliche Bemessungsgrundlage. Es spielt keine Rolle, ob der Arbeitnehmer ein eigenes Fahrzeug oder einen Firmenwagen nutzt.

Sachbezug Parkplatz am Dienstort: Wann ein Firmenparkplatz steuerpflichtig ist und wie die Bewertung erfolgt.

Voraussetzungen für den Sachbezug

Ein Sachbezug liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Dabei genügt bereits die bloße Möglichkeit, den Parkplatz zu nutzen. Eine feste Zuweisung zu einem bestimmten Arbeitnehmer ist nicht erforderlich. Es reicht etwa die Übergabe des Schlüssles, einer Parkkarte oder eines Zufahrtchips.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Ein kostenloser Parkplatz am Dienstort wirkt harmlos, kann jedoch einen voll abgabenpflichtigen Sachbezug darstellen.“

Erfasste Fahrzeugarten

Der Sachbezug betrifft ausschließlich mehrspurige Kraftfahrzeuge, also insbesondere:

Kein Sachbezug entsteht bei:

Eigentum und Anmietung eines Parkplatzes

Der Sachbezug fällt sowohl bei arbeitgebereigenen Parkplätzen als auch bei angemieteten Stellplätzen an. Entscheidend ist nicht das Eigentum, sondern die Zurverfügungstellung im parkraumbewirtschafteten Gebiet.

Auch wenn der Arbeitnehmer den Parkplatz nur gelegentlich nutzt oder beruflich viel unterwegs ist, entsteht der Sachbezug bereits durch die Nutzungsmöglichkeit.

Bedeutung der Parkraumbewirtschaftung

Der Sachbezugswert von € 14,53 gilt nur, wenn:

Die Parkraumbewirtschaftung muss mehrere zusammenhängende Straßenzüge betreffen. Einzelne kostenlose Parkplätze innerhalb der Zone ändern daran nichts.

Parkplätze am Rand der Kurzparkzone

Liegt ein Parkplatz am Rand einer gebührenpflichtigen Zone, ist genau zu prüfen:

Entscheidend ist die tatsächliche Parkmöglichkeit im unmittelbaren Umfeld.

Kostenersatz durch den Arbeitnehmer

Leistet der Arbeitnehmer einen Kostenersatz, mindert dieser den Sachbezugswert. Maßgeblich ist der tatsächlich bezahlte Bruttobetrag inklusive Umsatzsteuer.

Übersteigt der Kostenersatz jedoch € 14,53 monatlich, entsteht daraus kein zusätzlicher Werbungskostenabzug.

Kein Sachbezug in bestimmten Fällen

Kein Sachbezug entsteht insbesondere:

Der Arbeitgeber muss in diesen Fällen kontrollieren, dass keine Nutzung erfolgt.

Steuerliche Wirkung

Der Betrag von € 14,53 wird dem Bruttogehalt rechnerisch hinzugerechnet. Dadurch erhöhen sich Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträge, obwohl kein Geld ausgezahlt wird.

Der Parkplatz am Dienstort wirkt daher zwar geringfügig, stellt jedoch rechtlich einen abgabenpflichtigen Vorteil dar.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Zuletzt geändert: 15.09.2026
Autor Dr. Mariella Stubhann, MPM MBA
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Dr. Mariella Stubhann, MPM MBA, ist Herausgeberin und Chefredakteurin von Finanz & Recht | Österreich. Ihre journalistischen Schwerpunkte liegen in den Bereichen Recht, Finanzen, Steuern und Soziales.

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