Schnupperlehre
Schnupperlehre
Schnupperlehre
Die Schnupperlehre ist eine kurzfristige, unentgeltliche Form der beruflichen Orientierung für Schüler. Sie dient ausschließlich dem Kennenlernen von Berufen und Betrieben sowie der realistischen Einschätzung eigener Fähigkeiten und Interessen. Ziel ist nicht die Erbringung einer Arbeitsleistung, sondern das Beobachten betrieblicher Abläufe und das Sammeln erster Eindrücke aus der Praxis. Eine Schnupperlehre begründet weder ein Lehrverhältnis noch ein Arbeitsverhältnis.
Rechtsnatur der Schnupperlehre
Das österreichische Arbeitsrecht kennt keine eigenständige gesetzliche Definition der Schnupperlehre. Rechtlich handelt es sich um eine Form der Berufsorientierung. Entscheidend ist, dass keine Arbeitspflicht besteht, keine Eingliederung in den betrieblichen Ablauf erfolgt und der Betrieb keinen wirtschaftlichen Nutzen aus der Tätigkeit des Schülers zieht. Werden diese Grenzen überschritten, droht die unzulässige Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder verbotene Kinderarbeit.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die Schnupperlehre dient der Orientierung und nicht der Arbeitsleistung. Wer daraus Mitarbeit macht, überschreitet eine klare rechtliche Grenze.“
Schnupperlehre bei schulpflichtigen Schülern
Bei schulpflichtigen Schülern ist besonders sorgfältig vorzugehen. Die Schnupperlehre ist nur im Rahmen klar geregelter schulrechtlicher oder sozialversicherungsrechtlicher Grundlagen zulässig. Maßgeblich sind insbesondere die Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes sowie des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
Zulässig sind unter anderem:
- Schnupperlehren im Rahmen von Schulveranstaltungen
- schulbezogenen Veranstaltungen zur Berufsorientierung
- individuelle Berufsorientierung mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten
In diesen Fällen besteht Unfallversicherungsschutz über die gesetzliche Schülerunfallversicherung. Eine Anmeldung zur Kranken- oder Pensionsversicherung ist nicht erforderlich.
Außerhalb der Unterrichtszeit ist eine individuelle Schnupperlehre nur in sehr begrenztem zeitlichem Umfang zulässig. Die gesetzlichen Vorgaben sind strikt einzuhalten, da andernfalls verbotene Kinderarbeit vorliegen kann.
Tätigkeiten während der Schnupperlehre
Während der Schnupperlehre dürfen Schüler ausschließlich beobachten, Fragen stellen und einfache ungefährliche Handgriffe ausprobieren. Eine Verpflichtung zur Mitarbeit ist unzulässig. Ebenso unzulässig ist jede Form der Eingliederung in den laufenden Arbeitsprozess.
Zulässig sind insbesondere:
- Beobachtung von Arbeitsabläufen
- freiwilliges Ausprobieren einzelner ungefährlicher Tätigkeiten
- Teilnahme an theoretischen Tests ohne Gefährungspotenzial
Unzulässig sind hingegen:
- regelmäßige Mitarbeit im Betrieb
- wirtschaftlich verwertbare Arbeitsergebnisse
- Bindung an Arbeitszeiten oder Weisungen wie bei Arbeitnehmern
Der Betrieb darf sich das Ergebnis der Tätigkeit nicht wirtschaftlich aneigenen. Andernfalls kann ein Arbeitsverhältnis entstehen.
Schnupperlehre in bestimmten Branchen
In einzelnen Branchen gelten besonders strenge Einschränkungen. Nach der derzeitigen Rechtsauffassung der Unfallversicherungssträger ist Schnuppern im Tourismus und in der Gastronomie außerhalb schulischer Veranstaltungen unzulässig. Betriebe sollten hier besonders vorsicht agieren, da bei Verstößen Verwaltungsstrafen drohen.
Nicht mehr schulpflichtige Personen
Bei nicht mehr schulpflichtigen Jugendlichen kommt eine Schnupperlehre im engeren Sinn nicht mehr in Betracht. In solchen Fällen kann allenfalls ein Volontariat vorliegen, sofern keine Arbeitspflicht besteht und der Ausbildungszweck klar im Vordergrund steht. Für Volontäre gelten eigene sozialversicherungsrechtliche und meldepflichtige Vorgaben.
Ausführliche Informationen zum Volontariat lesen Sie hier.
Haftung und Versicherung
Der Unfallversicherungsschutz ist bei schulpflichtigen Schülern grundsätzlich über den Schulbesuch abgesichert. Eine zusätzliche Haftpflichtversicherung kann je nach Bundesland oder Organisation erforderlich sein. Betriebe sollten vor Beginn der Schnupperlehre klären, ob und in welchem Umfang Haftpflichtschutz besteht.