Provisionen bei Beendigung
Provisionen bei Beendigung
- Provisionen bei Beendigung
- Anspruch auf Provisionen nach Beendigung
- Provisionsanspruch bei Eigenkündigung und Entlassung
- Abschlussprovisionen
- Sozialversicherung aus Arbeitnehmersicht
- Folgeprovisionen nach Beendigung des Dienstverhältnisses
- Betriebliche Vorsorgekasse aus Arbeitnehmersicht
- Klarer Nutzen für Arbeitnehmer
- FAQ – Häufig gestellte Fragen
Provisionen bei Beendigung
Provisionen stellen regelmäßig einen wesentlichen Teil des Einkommens dar, da sie unmittelbar an die persönliche Verkaufs- oder Vermittlungsleistung anknüpfen. Auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses können Arbeitnehmer Anspruch auf Provisionszahlungen haben. Maßgeblich ist nicht allein das Ende des Arbeitsverhältnisses, sondern wann und wodurch der Provisionsanspruch erworben wurde. Arbeitnehmer sollten daher genau prüfen, welche Leistungen sie bereits erbracht haben und ob der Anspruch rechtlich abgesichert ist.
Anspruch auf Provisionen nach Beendigung
Ob ein Anspruch auf Provisionen bei oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht, richtet sich in erster Linie nach dem Kollektivvertrag und der individuellen Provisionsvereinbarung. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer den wirtschaftlichen Erfolg bereits während des aufrechten Dienstverhältnisses herbeigeführt hat.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Bei Provisionen endet der Anspruch nicht automatisch mit dem Dienstverhältnis. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer den wirtschaftlichen Erfolg bereits während der aktiven Beschäftigung geschaffen hat und damit einen rechtlich gesicherten Anspruch erworben hat.“
Provisionsanspruch bei Eigenkündigung und Entlassung
Eine Eigenkündigung oder eine verschuldete Entlassung führt nicht automatisch zum Verlust aller Provisionsansprüche. Entscheidend ist stets, ob der Provisionsanspruch bereits während des aufrechten Dienstverhältnisses entstanden ist.
Wurde der Geschäftsabschluss noch vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses erzielt, bleibt der Anspruch auf diese Abschlussprovision grundsätzlich bestehen, unabhängig davon, wie das Dienstverhältnis beendet wurde.
Anders ist die Lage bei künftigen oder noch nicht verdienten Provisionen. Diese können sowohl bei Eigenkündigung als auch bei verschuldeter Entlassung entfallen, insbesondere wenn der Anspruch an eine weitere Tätigkeit oder Betreuungspflicht geknüpft war. Vertragliche oder kollektivvertragliche Regelungen können hier Einschränkungen vorsehen.
Abschlussprovisionen
Hat der Arbeitnehmer den Geschäftsabschluss noch während des aufrechten Arbeitsverhältnisses erzielt, darf der Anspruch auf diese Abschlussprovision nicht wirksam ausgeschlossen werden, selbst wenn die Fälligkeit erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses eintritt. Ein gänzlicher Verlust solcher Ansprüche wäre sittenwidrig, da dem Arbeitnehmer ein bereits erarbeitetes Entgelt vorenthalten würde.
Beispiel
Ein Arbeitnehmer vermittelt im September erfolgreich einen Kundenvertrag und erfüllt damit alle Voraussetzungen für eine Abschlussprovision. Der Arbeitsvertrag sieht vor, dass die Provision erst im Jänner des Folgejahres ausbezahlt wird. Obwohl das Dienstverhältnis im Dezember endet, behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf die Abschlussprovision, da der Geschäftsabschluss noch während des aufrechten Arbeitsverhältnisses zustande gekommen ist.
Bereits erworbene Abschlussprovisionen sind daher grundsätzlich zu den vereinbarten Fälligkeitszeitpunkten auszuzahlen. Eine Ausnahme kann nur bestehen, wenn der einschlägige Kollektivvertrag zwingende Sonderregelungen vorsieht.
Abschlussprovisionen sind Provisionen, die dem Arbeitnehmer für den erfolgreichen Abschluss eines konkreten Geschäfts zustehen. Der Anspruch entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Vertrag mit dem Kunden wirksam abgeschlossen wird. Maßgeblich ist dabei die eigene Verkaufs- oder Vermittlungsleistung des Arbeitnehmers, nicht der Zeitpunkt der späteren Abrechnung oder Auszahlung.
Regelmäßig ausbezahlte Provisionen erhöhen außerdem die Bemessungsgrundlage für eine Abfertigung Alt. Arbeitnehmer profitieren daher auch bei der Endabrechnung von zuvor erwirtschafteten Provisionen.
Sozialversicherung aus Arbeitnehmersicht
Provisionen, die im Austrittsmonat fällig werden oder ausbezahlt werden, unterliegen grundsätzlich der Sozialversicherung. Entscheidend ist, ob sie sozialversicherungsrechtlich als laufendes Entgelt oder als Sonderzahlung gelten.
Werden Provisionen erst im Folgejahr nach Beendigung des Dienstverhältnisses ausbezahlt, obwohl die zugrunde liegende Leistung im Austrittsjahr erbracht wurde, sind diese dem Austrittsjahr zuzuordnen. Für Arbeitnehmer bedeutet das, dass die Beiträge rückwirkend richtiggestellt werden müssen. Eine solche Aufrollung darf jedoch nicht dazu führen, dass Beiträge über die jeweilige Höchstbeitragsgrundlage hinaus verrechnet werden.
Folgeprovisionen nach Beendigung des Dienstverhältnisses
Folgeprovisionen stehen häufig in Zusammenhang mit langfristigen Verträgen, etwa in der Versicherungs- oder Vertriebsbranche. Für Arbeitnehmer ist entscheidend, ob nach dem Ende des Dienstverhältnisses noch Pflichten bestehen.
Folgeprovisionen mit Betreuungspflicht
Besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Betreuungspflicht, gelten die daraus erzielten Folgeprovisionen als beitragspflichtig. In der Praxis liegt häufig ein freies Dienstverhältnis nach § 4 Abs 4 ASVG vor. Der Arbeitnehmer bleibt damit sozialversichert, obwohl das ursprüngliche Dienstverhältnis beendet ist.
Die Pflichtversicherung endet nicht durch Zeitablauf oder Jobwechsel, sondern nur dann, wenn:
- die Betreuungspflicht tatsächlich wegfällt, oder
- kein laufendes Entgelt mehr bezogen wird
Folgeprovisionen ohne Betreuungspflicht
Besteht keine Betreuungspflicht mehr, sind die ausbezahlten Folgeprovisionen beitragsfrei. Für Arbeitnehmer ist dies vorteilhaft, da keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Werden solche Provisionen allerdings während eines Verlängerungszeitraums der Pflichtversicherung ausbezahlt, erhöhen sie die Beitragsgrundlage.
Wichtig ist, dass Folgeprovisionen mit und ohne Betreuungspflicht strikt getrennt zu behandeln sind. Beitragsfreie Folgeprovisionen dürfen nicht nachträglich einer Versicherungspflicht zugerechnet werden.
Betriebliche Vorsorgekasse aus Arbeitnehmersicht
Unterlag das Dienstverhältnis dem System der Abfertigung neu, sind von sozialversicherungspflichtigen Abschluss und Folgeprovisionen Beiträge zur Betrieblichen Vorsorgekasse zu leisten. Diese Beiträge erhöhen das individuelle Vorsorgekapital des Arbeitnehmers.
Für Folgeprovisionen ohne Betreuungspflicht fallen hingegen keine Beiträge an, da sie sozialversicherungsfrei sind.
Klarer Nutzen für Arbeitnehmer
Nicht jede Provision endet mit dem Dienstverhältnis. Entscheidend ist, was bereits erarbeitet wurde, welche Pflichten fortbestehen und wie der Anspruch rechtlich einzuordnen ist. Eine sorgfältige Prüfung schützt davor, berechtigte Provisionsansprüche oder sozialversicherungsrechtliche Vorteile zu verlieren.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Provisionen wirken auch über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus. Wer seine Ansprüche kennt, sichert nicht nur laufendes Einkommen, sondern auch seine betriebliche Vorsorge.“