Ausbildungskostenrückersatz

Ausbildungskostenrückersatz

Der Ausbildungskostenrückersatz erlaubt es Arbeitgeber unter engen gesetzlichen Voraussetzungen, Kosten für bestimmte Ausbildungen vom Arbeitnehmer zurückzufordern, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb einer vereinbarten Bindungsdauer endet. Zulässig ist dies nur bei Ausbildungen, die über eine bloße Einschulung hinausgehen, den objektiven Marktwert der Arbeitnehmer erhöhen und bei denen eine schriftliche, konkrete Rückzahlungsvereinbarung besteht. Maßgeblich sind insbesondere § 2d AVRAG.

Ausbildungskostenrückersatz im Arbeitsrecht: Voraussetzungen, Bindungsdauer, Rückforderung und typische Fehler nach § 2d AVRAG.

Voraussetzungen einer wirksamen Vereinbarung

Eine Rückforderung von Ausbildungskosten ist ausschließlich auf Grundlage einer gesonderten, schriftlichen Vereinbarung zulässig. Diese Vereinbarung darf nicht pauschal im Arbeitsvertrag vorweggenommen werden, sondern muss sich auf eine konkret benannte Ausbildungsmaßnahme beziehen.

Zwingend festzuhalten sind:

Eine allgemeine Klausel im Arbeitsvertrag genügt nicht. Fehlt es an der notwendigen Konkretisierung, ist die Vereinbarung unwirksam und der Rückersatz ausgeschlossen.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Der Ausbildungskostenrückersatz scheitert regelmäßig an der Form. Ohne eine eigenständige, konkretisierte und schriftliche Vereinbarung besteht kein Rückforderungsanspruch.“

Rückforderbare Ausbildungen

Rückforderbar sind nur solche Ausbildungen, mit denen Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer oder praktischer Art erwerben. Diese Kenntnisse müssen zwei Voraussetzungen erfüllen:

Die vermittelten Kenntnisse müssen über den konkreten Betrieb hinaus einsetzbar sein und den Arbeitnehmern eine Nutzung auch bei anderen Arbeitgebern oder im Rahmen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ermöglichen. Zudem müssen sie objektiv geeignet sein, die Stellung der Arbeitnehmer am allgemeinen Arbeitsmarkt zu verbessern und ihre beruflichen Einsatzmöglichkeiten nachhaltig zu erweitern.

Nicht entscheidend ist, ob die Arbeitnehmer später tatsächlich mehr verdienen oder die Kenntnisse tatsächlich nutzen. Maßgeblich ist allein die objektive Marktwertsteigerung.

Keine rückforderbaren Ausbildungen sind:

Das Kennenlernen der unternehmensspezifischen Produktpalette gilt etwa als Einschulungswissen und begründet keinen Ausbildungskostenrückersatz.

Welche Kosten ersetzt werden dürfen

Die rückforderbaren Kosten müssen klar definiert und der Höhe nach bestimmbar sein. In Betracht kommen insbesondere:

  1. Kurs- und Prüfungsgebühren
  2. Reise- und Nächtigungskosten
  3. Lohnkosten während der Ausbildungszeit

Lohnkosten dürfen nur dann rückgefordert werden, wenn während der Ausbildung keine Arbeitsleistung erbracht wird und die Ausbildung nicht Teil der arbeitsvertraglichen Hauptpflichten ist.

Zulässig ist auch die Vereinbarung eines pauschalen Rückforderungsbetrages. Dieser darf jedoch den tatsächlichen Ausbildungsaufwand nicht überschreiten und muss sachlich gerechtfertigt sein.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Auslöser

Eine Rückzahlungspflicht entsteht nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Bindungsdauer endet und einer der folgenden Fälle vorliegt:

Keine Rückzahlungsverpflichtung besteht bei:

Bei einvernehmlicher Auflösung ist ein Ausbildungskostenrückersatz grundsätzlich zulässig, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Bindungsdauer und zeitliche Begrenzung

Die Bindungsdauer muss zur Ausbildung in einem angemessenen Verhältnis stehen. Das Gesetz sieht folgende Höchstgrenzen vor:

Eine achtjährige Bindungsdauer ist etwa bei besonders kostenintensiven Spezialausbildungen zulässig, wie bei Pilotenausbildungen.

Lineare Reduktion des Rückzahlungsbetrages

Die Rückzahlungsverpflichtung muss mit zunehmender Dauer des aufrechten Arbeitsverhältnisses anteilig sinken. Die Reduktion hat linear zu erfolgen und zwar monatlich.

Beispiel
Bei einer Bindungsdauer von 36 Monaten ist der Rückzahlungsbetrag pro begonnenem Monat um ein Sechsunddreißigstel zu reduzieren.

Fehlt eine solche lineare Abschmelzung, ist die gesamte Vereinbarung unwirksam.

Rechtsfolgen fehlerhafter Vereinbarungen

Werden die gesetzlichen Mindestinhalte nicht eingehalten, ist die Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung zur Gänze unwirksam. Eine teilweise Reduktion oder richterliche Anpassung findet nicht statt. Arbeitgeber verlieren in diesem Fall jeden Anspruch auf Rückzahlung.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Beim Ausbildungskostenrückersatz gilt alles oder nichts. Schon formale Fehler führen zur vollständigen Unwirksamkeit und nehmen dem Arbeitgeber jede Rückforderungsmöglichkeit.“

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Zuletzt geändert: 14.04.2026
Autor Dr. Mariella Stubhann, MPM MBA
Beruf: Medieninhaberin, Chefredakteurin, Juristin
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Dr. Mariella Stubhann, MPM MBA, ist Herausgeberin und Chefredakteurin von Finanz & Recht | Österreich. Ihre journalistischen Schwerpunkte liegen in den Bereichen Recht, Finanzen, Steuern und Soziales.

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