Ausbildungskostenrückersatz
Ausbildungskostenrückersatz
- Ausbildungskostenrückersatz
- Voraussetzungen einer wirksamen Vereinbarung
- Rückforderbare Ausbildungen
- Welche Kosten ersetzt werden dürfen
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Auslöser
- Bindungsdauer und zeitliche Begrenzung
- Lineare Reduktion des Rückzahlungsbetrages
- Rechtsfolgen fehlerhafter Vereinbarungen
- FAQ – Häufig gestellte Fragen
Ausbildungskostenrückersatz
Der Ausbildungskostenrückersatz erlaubt es Arbeitgeber unter engen gesetzlichen Voraussetzungen, Kosten für bestimmte Ausbildungen vom Arbeitnehmer zurückzufordern, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb einer vereinbarten Bindungsdauer endet. Zulässig ist dies nur bei Ausbildungen, die über eine bloße Einschulung hinausgehen, den objektiven Marktwert der Arbeitnehmer erhöhen und bei denen eine schriftliche, konkrete Rückzahlungsvereinbarung besteht. Maßgeblich sind insbesondere § 2d AVRAG.
Voraussetzungen einer wirksamen Vereinbarung
Eine Rückforderung von Ausbildungskosten ist ausschließlich auf Grundlage einer gesonderten, schriftlichen Vereinbarung zulässig. Diese Vereinbarung darf nicht pauschal im Arbeitsvertrag vorweggenommen werden, sondern muss sich auf eine konkret benannte Ausbildungsmaßnahme beziehen.
Zwingend festzuhalten sind:
- Inhalt der Ausbildung
- tatsächliche Kosten
- Zeitpunkt des Ausbildungsendes
- Bindungsdauer
- Art und Umfang der Rückzahlung
Eine allgemeine Klausel im Arbeitsvertrag genügt nicht. Fehlt es an der notwendigen Konkretisierung, ist die Vereinbarung unwirksam und der Rückersatz ausgeschlossen.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Der Ausbildungskostenrückersatz scheitert regelmäßig an der Form. Ohne eine eigenständige, konkretisierte und schriftliche Vereinbarung besteht kein Rückforderungsanspruch.“
Rückforderbare Ausbildungen
Rückforderbar sind nur solche Ausbildungen, mit denen Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer oder praktischer Art erwerben. Diese Kenntnisse müssen zwei Voraussetzungen erfüllen:
Die vermittelten Kenntnisse müssen über den konkreten Betrieb hinaus einsetzbar sein und den Arbeitnehmern eine Nutzung auch bei anderen Arbeitgebern oder im Rahmen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ermöglichen. Zudem müssen sie objektiv geeignet sein, die Stellung der Arbeitnehmer am allgemeinen Arbeitsmarkt zu verbessern und ihre beruflichen Einsatzmöglichkeiten nachhaltig zu erweitern.
Nicht entscheidend ist, ob die Arbeitnehmer später tatsächlich mehr verdienen oder die Kenntnisse tatsächlich nutzen. Maßgeblich ist allein die objektive Marktwertsteigerung.
Keine rückforderbaren Ausbildungen sind:
- bloße Arbeitsplatzeinschulungen
- interne Produkt- oder Systemschulungen
- Einweisungen, die ausschließlich der aktuellen Tätigkeit dienen
Das Kennenlernen der unternehmensspezifischen Produktpalette gilt etwa als Einschulungswissen und begründet keinen Ausbildungskostenrückersatz.
Welche Kosten ersetzt werden dürfen
Die rückforderbaren Kosten müssen klar definiert und der Höhe nach bestimmbar sein. In Betracht kommen insbesondere:
- Kurs- und Prüfungsgebühren
- Reise- und Nächtigungskosten
- Lohnkosten während der Ausbildungszeit
Lohnkosten dürfen nur dann rückgefordert werden, wenn während der Ausbildung keine Arbeitsleistung erbracht wird und die Ausbildung nicht Teil der arbeitsvertraglichen Hauptpflichten ist.
Zulässig ist auch die Vereinbarung eines pauschalen Rückforderungsbetrages. Dieser darf jedoch den tatsächlichen Ausbildungsaufwand nicht überschreiten und muss sachlich gerechtfertigt sein.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Auslöser
Eine Rückzahlungspflicht entsteht nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Bindungsdauer endet und einer der folgenden Fälle vorliegt:
- Kündigung durch den Arbeitnehmer
- berechtigte Entlassung
- unberechtigter vorzeitiger Austritt
Keine Rückzahlungsverpflichtung besteht bei:
- Auflösung während der Probezeit
- Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses
- unbegründete Entlassung
- begründeten vorzeitigen Austritt der Arbeitnehmer
- Entlassung wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit
- Kündigung durch den Dienstgeber, es sei denn, der Arbeitnehmer hat durch schuldhaftes Verhalten einen begründeten Anlass für die Kündigung gesetzt
- Mutterschaftsaustritt
Bei einvernehmlicher Auflösung ist ein Ausbildungskostenrückersatz grundsätzlich zulässig, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Bindungsdauer und zeitliche Begrenzung
Die Bindungsdauer muss zur Ausbildung in einem angemessenen Verhältnis stehen. Das Gesetz sieht folgende Höchstgrenzen vor:
- bis zu vier Jahre bei Vereinbarungen nach dem 29. Dezember 2015
- bis zu fünf Jahre bei älteren Vereinbarungen
- in besonderen Ausnahmefällen bis zu acht Jahre
Eine achtjährige Bindungsdauer ist etwa bei besonders kostenintensiven Spezialausbildungen zulässig, wie bei Pilotenausbildungen.
Lineare Reduktion des Rückzahlungsbetrages
Die Rückzahlungsverpflichtung muss mit zunehmender Dauer des aufrechten Arbeitsverhältnisses anteilig sinken. Die Reduktion hat linear zu erfolgen und zwar monatlich.
Beispiel
Bei einer Bindungsdauer von 36 Monaten ist der Rückzahlungsbetrag pro begonnenem Monat um ein Sechsunddreißigstel zu reduzieren.
Fehlt eine solche lineare Abschmelzung, ist die gesamte Vereinbarung unwirksam.
Rechtsfolgen fehlerhafter Vereinbarungen
Werden die gesetzlichen Mindestinhalte nicht eingehalten, ist die Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung zur Gänze unwirksam. Eine teilweise Reduktion oder richterliche Anpassung findet nicht statt. Arbeitgeber verlieren in diesem Fall jeden Anspruch auf Rückzahlung.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Beim Ausbildungskostenrückersatz gilt alles oder nichts. Schon formale Fehler führen zur vollständigen Unwirksamkeit und nehmen dem Arbeitgeber jede Rückforderungsmöglichkeit.“