IESG-Zuschlag
IESG-Zuschlag
IESG-Zuschlag
Der IESG-Zuschlag ist ein gesetzlich vorgesehener Arbeitgeberbeitrag in Österreich, der der Finanzierung des Insolvenz-Entgelt-Fonds dient. Dieser Fonds übernimmt bestimmte offene Entgeltansprüche von Arbeitnehmern und freien Dienstnehmern, wenn über das Vermögen des Arbeitgebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Ziel dieser Regelung ist es, finanzielle Nachteile für Beschäftigte im Insolvenzfall abzufedern und ausstehende Lohnansprüche zumindest teilweise zu sichern.
Der IESG-Zuschlag stellt einen vergleichsweise geringen Kostenfaktor dar, erfüllt jedoch eine zentrale soziale Funktion. Durch die laufende Finanzierung des Insolvenz-Entgelt-Fonds entsteht ein Sicherheitsnetz, das im Insolvenzfall rasch greift und existenzielle Risiken für Beschäftigte mindert. Gleichzeitig sorgt die gesetzliche Ausgestaltung für klare und gut planbare Rahmenbedingungen auf Arbeitgeberseite.
Wer den IESG-Zuschlag zu leisten hat
Zur Zahlung des IESG-Zuschlags sind grundsätzlich alle Arbeitgeber verpflichtet, die Personen beschäftigen, welche der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung unterliegen. Darunter fallen nicht nur klassische Arbeitnehmer, sondern auch freie Dienstnehmer, sofern ihr Beschäftigungsverhältnis der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegt.
Entscheidend ist daher nicht die Vertragsbezeichnung, sondern die sozialversicherungsrechtliche Einordnung des Dienstverhältnisses.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Der IESG-Zuschlag stellt sicher, dass Entgeltansprüche von Arbeitnehmern auch dann geschützt bleiben, wenn wirtschaftliche Schwierigkeiten des Arbeitgebers zu einer Insolvenz führen.“
Höhe des Beitrags
Die konkrete Beitragshöhe wird durch Verordnung festgelegt und regelmäßig überprüft. Maßgeblich ist dabei die finanzielle Situation des Insolvenz-Entgelt-Fonds. Seit dem 1. Jänner 2022 beträgt der IESG-Zuschlag 0,10 Prozent der allgemeinen Beitragsgrundlage nach dem ASVG. Diese Regelung gilt auch im Jahr 2026 unverändert weiter.
Der Beitrag wird nur bis zur jeweils geltenden ASVG-Höchstbeitragsgrundlage berechnet. Einkommen oberhalb dieser Grenze bleiben unberücksichtigt.
Abfuhr und Abrechnung
Der IESG-Zuschlag gehört zu den gesetzlich vorgesehenen Arbeitgeberabgaben und belastet ausschließlich den Dienstgeber. Eine Beteiligung der Arbeitnehmer an diesem Beitrag ist nicht vorgesehen. Die Zahlung erfolgt laufend im Rahmen der monatlichen Sozialversicherungsabrechnung und wird zusammen mit den übrigen Pflichtbeiträgen, insbesondere zur Kranken-, Pensions-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung, abgeführt. Für die Entgegennahme und Verwaltung der Beiträge ist der jeweils zuständige Krankenversicherungsträger verantwortlich.
Personengruppen ohne IESG-Zuschlag
Nicht für jedes Beschäftigungsverhältnis fällt der IESG-Zuschlag an. Gesetzlich ausgenommen sind unter anderem:
- Beschäftigte von Bund, Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden
- Arbeitnehmer von Arbeitgebern mit völkerrechtlicher Immunität
- Personen mit beherrschendem Einfluss auf eine Gesellschaft
- Lehrlinge während der gesamten Lehrzeit
- geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer und freie Dienstnehmer
- bestimmte ältere Arbeitnehmer bei Erreichen festgelegter Altersgrenzen
Ferner besteht keine Zuschlagspflicht für Organmitglieder ohne Arbeitsverhältnis, etwa Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften oder handelsrechtliche Geschäftsführer einer GmbH ohne Dienstvertrag.
Sonderfälle im laufenden Dienstverhältnis
Bestimmte Abweichungen vom regulären Arbeitsablauf wirken sich auf die Berechnung und Entrichtung des IESG-Zuschlags aus. Maßgeblich ist dabei stets, ob das Dienstverhältnis sozialversicherungsrechtlich aufrecht bleibt und welche Beitragsgrundlage heranzuziehen ist.
Unbezahlter Urlaub
Wird im bestehenden Dienstverhältnis ein unbezahlter Urlaub vereinbart, führt dies nicht automatisch zu einer Unterbrechung der Sozialversicherung. Dauert der unbezahlte Urlaub nicht länger als einen Monat und bleibt die Pflichtversicherung weiterhin bestehen, ist der IESG-Zuschlag auch für diesen Zeitraum zu leisten. Entscheidend ist somit nicht der tatsächliche Entgeltbezug, sondern der fortbestehende sozialversicherungsrechtliche Status des Dienstverhältnisses.
Kurzarbeit
Bei Einführung von Kurzarbeit kommt es zwar zu einer vorübergehenden Reduktion der Arbeitszeit und des laufenden Entgelts, an der Bemessungsgrundlage für den IESG-Zuschlag ändert sich dadurch jedoch nichts. Für die Berechnung ist weiterhin jenes Entgelt maßgeblich, das vor Beginn der Kurzarbeit gegolten hat. Auf diese Weise bleibt die Beitragshöhe stabil, obwohl sich das tatsächlich ausbezahlte Einkommen vorübergehend verringert.