Geringfügige Beschäftigung
Geringfügige Beschäftigung
- Geringfügige Beschäftigung
- Aktuelle Geringfügigkeitsgrenze 2026
- Beurteilung der Geringfügigkeit nach Art des Dienstverhältnisses
- Sozialversicherung bei geringfügiger Beschäftigung
- Der Entgeltbegriff im Zusammenhang mit der Geringfügigkeitsgrenze
- Kollektivvertragliche Mindestentlohnung
- Ausnahmen von der Geringfügigkeit
- Wechsel zwischen Geringfügigkeit und Vollversicherung
- Mehrere geringfügige Beschäftigungen gleichzeitig
- Arbeitsrechtliche Stellung geringfügig Beschäftigter
- FAQ – Häufig gestellte Fragen
Geringfügige Beschäftigung
Eine geringfügige Beschäftigung liegt gemäß § 5 Abs 2 ASVG vor, wenn das monatliche Entgelt aus einem einzelnen Arbeitsverhältnis die gesetzlich festgelegte Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Maßgeblich ist dabei stets das Entgelt, das für einen ganzen Kalendermonat gebührt oder gebührt hätte. Die geringfügige Beschäftigung ist ein vollwertiges Arbeitsverhältnis, das jedoch sozialversicherungsrechtlich eingeschränkt behandelt wird.
Aktuelle Geringfügigkeitsgrenze 2026
Im Jahr 2026 gilt ein Arbeitsverhältnis als geringfügig, wenn das monatliche Entgelt € 551,10 brutto nicht übersteigt. Diese Grenze ist gegenüber 2025 unverändert geblieben.
Frühere Werte zum Vergleich:
- 2026: € 551,10
- 2025: € 551,10
- 2024: € 518,44
Jedes Beschäftigungsverhältnis ist gesondert zu beurteilen. Auch mehrere kurzfristige oder fallweise Beschäftigungen beim selben Arbeitgeber dürfen nicht zusammengerechnet werden.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die geringfügige Beschäftigung ist kein arbeitsrechtliches Schonmodell, sondern ein vollwertiges Arbeitsverhältnis mit lediglich reduzierter sozialversicherungsrechtlicher Absicherung.“
Beurteilung der Geringfügigkeit nach Art des Dienstverhältnisses
Unbefristete Dienstverhältnisse und Befristungen ab einem Monat
Bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen sowie bei Befristungen von zumindest einem Naturalmonat ist immer das vereinbarte Monatsentgelt heranzuziehen. Beginnt oder endet das Dienstverhältnis untermonatlich, ist nicht das tatsächlich ausbezahlte Entgelt maßgeblich, sondern jenes Entgelt, das für einen vollen Monat angefallen wäre.
Beispiel:
Eine Arbeitnehmerin ist unbefristet angestellt und hat laut Vertrag Anspruch auf € 600 brutto pro Monat. Das Dienstverhältnis beginnt am 15. des Monats, weshalb sie im ersten Monat nur € 300 erhält. Für die Beurteilung der Geringfügigkeit ist dennoch das vereinbarte Monatsentgelt von € 600 maßgeblich. Das Arbeitsverhältnis ist daher nicht geringfügig, auch wenn tatsächlich weniger ausbezahlt wurde.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer wird für zwei Monate befristet eingestellt und erhält € 500 brutto pro Monat. Auch wenn er im ersten Monat erst ab dem 10. beginnt, ist das volle Monatsentgelt von € 500 heranzuziehen. Die Beurteilung erfolgt wie bei einem unbefristeten Dienstverhältnis.
Kurzfristige Dienstverhältnisse unter einem Monat
Dauert ein Dienstverhältnis weniger als einen Monat, ist das gesamte Entgelt für diese kurze Dauer direkt mit der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze zu vergleichen. Eine Hochrechnung auf einen Monat findet nicht statt.
Beispiel:
Eine Arbeitnehmerin wird für zehn Tage beschäftigt und erhält dafür insgesamt € 450 brutto. Dieses Entgelt wird nicht hochgerechnet, sondern direkt mit der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze verglichen. Da € 450 unter der Grenze liegt, handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung.
Fallweise Beschäftigung
Bei tageweiser Beschäftigung gilt jeder einzelne Arbeitstag als eigenes Dienstverhältnis. Eine Zusammenrechnung mehrerer Tage ist unzulässig.
Beispiel:
Eine Arbeitnehmerin arbeitet fallweise an drei einzelnen Tagen im Monat und erhält dafür € 200, € 250 und € 600. Jeder Arbeitstag gilt als eigenständiges Dienstverhältnis. Nur am Tag mit € 600 liegt keine Geringfügigkeit vor. Die anderen Tage bleiben geringfügig. Eine Zusammenrechnung der Tagesentgelte erfolgt nicht.
Mehrere befristete Dienstverhältnisse beim selben Arbeitgeber
Bestehen bei demselben Arbeitgeber mehrere befristete Arbeitsverhältnisse, beurteilt die Sozialversicherung jedes einzelne Dienstverhältnis für sich. Eine Zusammenrechnung der Entgelte erfolgt nicht.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer wird im selben Monat zweimal befristet beschäftigt, einmal für fünf Tage mit € 300 und einmal für vier Tage mit € 280. Beide Dienstverhältnisse sind getrennt zu beurteilen. Eine Zusammenrechnung auf € 580 ist unzulässig. Jedes einzelne Dienstverhältnis bleibt für sich geringfügig.
Sozialversicherung bei geringfügiger Beschäftigung
Geringfügig Beschäftigte sind nur unfallversichert. Eine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung besteht nicht.
Allerdings besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer freiwilligen Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 19a ASVG.
Der monatliche Beitrag beträgt im Jahr 2026 € 83,49.
Von dieser Selbstversicherung ausgeschlossen sind unter anderem:
- Bezieher einer Eigenpension
- Personen mit bereits bestehender Pflichtversicherung
- Mitglieder gesetzlicher beruflicher Vertretungen wie Ärzte, Apotheker oder Rechtsanwälte
- Grenzgänger
Der Entgeltbegriff im Zusammenhang mit der Geringfügigkeitsgrenze
Für die Beurteilung ist ausschließlich die Höhe des Entgelts maßgeblich. Eine gesetzliche Stundengrenze existiert nicht.
Zum Entgelt zählen insbesondere:
- Lohn und Gehalt
- Sachbezüge
- Zulagen
- Entgelt für Mehrarbeit
Nicht einzubeziehen sind Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Diese werden weder dem Monatsentgelt zugerechnet noch auf zwölf Monate aufgeteilt.
Einmalprämien gelten hingegen nicht als Sonderzahlungen im sozialversicherungsrechtlichen Sinn und sind daher bei der Geringfügigkeitsgrenze zu berücksichtigen.
Beispiel:
Eine Arbeitnehmerin bezieht monatlich € 500 brutto aus einer geringfügigen Beschäftigung. Der Arbeitgeber zahlt ihr in einem Monat zusätzlich eine einmalige Leistungsprämie von € 100 aus. Damit erhöht sich das maßgebliche Entgelt in diesem Monat auf € 600. Der Arbeitgeber überschreitet dadurch die Geringfügigkeitsgrenze und es liegt keine geringfügige Beschäftigung mehr vor.
Besondere Vorsicht ist bei Mehrarbeitszuschlägen geboten, da diese rasch zu einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze führen können.
Beispiel:
Ein Teilzeitbeschäftigter bezieht monatlich € 520 brutto. Er leistet zusätzlich Mehrarbeitsstunden, wodurch Mehrarbeitszuschläge von € 50 anfallen. Das Entgelt steigt damit auf insgesamt € 570. Dadurch überschreitet der Arbeitnehmer die Geringfügigkeitsgrenze und unterliegt der Vollversicherung.
Kollektivvertragliche Mindestentlohnung
Die vereinbarte Arbeitszeit muss stets so festgelegt werden, dass der kollektivvertragliche Mindeststundenlohn eingehalten wird. Eine geringfügige Beschäftigung ist rechtswidrig, wenn das vereinbarte Monatsentgelt zwar unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt, der Stundenlohn jedoch unter dem Kollektivvertrag liegt.
In solchen Fällen drohen:
- Nachzahlungsansprüche des Arbeitnehmers
- Sozialdumpingvorwürfe
- Einstufung als vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis durch die Sozialversicherung
Ausführliche Informationen zum Sozialdumping lesen Sier hier.
Ausnahmen von der Geringfügigkeit
Eine geringfügige Beschäftigung liegt unter anderem nicht vor:
- bei Lehrlingen
- bei Hausbesorgern im Sinne des Hausbesorgergesetzes mit bestimmten Ausnahmen
- wenn die Geringfügigkeitsgrenze nur deshalb nicht überschritten wird, weil ein auf mindestens einen Monat vereinbartes Dienstverhältnis untermonatlich begonnen oder geendet hat
- bei Kurzarbeit, sofern dadurch die Grenze unterschritten wird
Wechsel zwischen Geringfügigkeit und Vollversicherung
Wird die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, tritt ab Beginn des jeweiligen Beitragszeitraums Vollversicherung ein, weshalb umgehend Meldungen an die Sozialversicherung erforderlich sind.
Sinkt das Entgelt hingegen unter die Geringfügigkeitsgrenze, endet die Vollversicherung grundsätzlich mit dem Ende des Beitragsmonats. Steht jedoch bereits zu Monatsbeginn fest, dass diese Grenze nicht mehr erreicht wird, ist unverzüglich eine entsprechende Änderungsmeldung zu erstatten.
Mehrere geringfügige Beschäftigungen gleichzeitig
Übt ein Arbeitnehmer mehrere geringfügige Beschäftigungen bei unterschiedlichen Arbeitgebern aus und überschreitet die Summe der Entgelte die Geringfügigkeitsgrenze, tritt rückwirkend Vollversicherung ein. Die Beiträge sind in diesem Fall vom Arbeitnehmer selbst zu tragen.
Für den einzelnen Arbeitgeber bleibt das jeweilige Dienstverhältnis dennoch geringfügig.
Arbeitsrechtliche Stellung geringfügig Beschäftigter
Arbeitsrechtlich gelten geringfügig Beschäftigte als Teilzeitbeschäftigte. Sie haben daher grundsätzlich dieselben Rechte wie andere Teilzeitkräfte, insbesondere:
- Anspruch auf Urlaub
- Anspruch auf Entgeltfortzahlung
- Anwendung kollektivvertraglicher Regelungen
Besondere Aufmerksamkeit ist dort erforderlich, wo Kollektivverträge spezielle Zuschläge oder Berechnungsmethoden vorsehen.
Ausführliche Informationen zur Teilzeitbeschäftigung lesen Sie hier.