Streik
Streik
Streik
Ein Streik ist die koordinierte, geplante Arbeitsniederlegung durch mehrere Arbeitnehmer mit dem Ziel, bestimmte arbeits- oder wirtschaftspolitische Forderungen durchzusetzen oder zu verhindern. Obwohl Streiks in Österreich weder ausdrücklich erlaubt noch verboten sind, spielen sie im Arbeitsrecht eine zentrale Rolle. Entscheidend ist die strikte Trennung zwischen der kollektivrechtlichen Bewertung eines Streiks und der individualrechtlichen Beurteilung des einzelnen Arbeitnehmers. Während der Streik als kollektive Maßnahme rechtmäßig oder rechtswidrig sein kann, verletzt der einzelne Arbeitnehmer durch seine Teilnahme in der Regel seine arbeitsvertraglichen Pflichten und hat während der Streikteilnahme keinen Entgeltanspruch.
Kein gesetzliches Streikrecht – Trennungstheorie
In Österreich existiert kein ausdrückliches gesetzliches Streikrecht. Die Rechtsprechung folgt der Trennungstheorie: Die Bewertung des Streiks als kollektive Aktion ist strikt von der Frage zu trennen, welche arbeitsvertraglichen Pflichten der einzelne Arbeitnehmer verletzt. Ein rechtmäßig organisierter Streik führt daher nicht automatisch zur Rechtmäßigkeit der individuellen Arbeitsverweigerung.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Ein Streik ist immer Ausdruck arbeitsrechtlicher Spannungen, doch seine rechtliche Bewertung erfordert die präzise Trennung zwischen kollektivem Arbeitskampf und individualvertraglicher Pflichtverletzung.“
Spezifische gesetzliche Bestimmungen
Arbeitskräfteüberlassung
Während eines Streiks dürfen Betriebe keine Leiharbeitskräfte einsetzen. Damit soll verhindert werden, dass Streikmaßnahmen durch fremdes Personal unterlaufen werden.
Vermittlung arbeitsloser Personen
Arbeitslose dürfen nicht in Unternehmen vermittelt werden, die von Streik oder Aussperrung betroffen sind. Auch hier soll die Wirkung des Arbeitskampfes nicht durch Ersatzpersonal unterlaufen werden.
Entgeltansprüche während des Streiks
Kein Entgelt für streikende Arbeitnehmer
Teilnehmende Arbeitnehmer gelten nach § 1155 ABGB nicht als leistungsbereit und verlieren für die Dauer des Streiks ihren Entgeltanspruch. Das gitl auch bei rechtmäßigen Streiks.
Arbeitnehmer, die nicht streiken
Arbeitnehmer, die nicht streiken und ihre Arbeitsbereitschaft erklären, können nur unter engen Voraussetzungen Entgelt verlangen. Voraussetzung ist:
- eine tatsächliche und ernsthafte Arbeitsbereitschaft
- zudem muss der Streik dem Arbeitgeber zurechenbar sein
Ist der Arbeitgeber aufgrund des Streiks nicht in der Lage, die Arbeitsleistung anzunehmen, muss er arbeitsbereite Arbeitnehmer darüber informieren.
- Unterbleibt diese Information, bleibt der Entgeltanspruch aufrecht
- Erfolgt eine Information, kann ein Entgeltanspruch dennoch bestehen, wenn der Streik dem Arbeitgeber zuzuordnen ist
Ab- und Anmeldung bei der Sozialversicherung
Besteht für auch nur einen Arbeitstag kein Entgeltanspruch, ist der Arbeitnehmer abzumelden. Nach Beendigung des Streiks ist die Wiederanmeldung erforderlich. Bei sehr kurzen Streiks wird dies in der Praxis teilweise nicht durchgeführt.
Ausfallsprinzip und Anrechnung
Besteht Entgeltfortzahlung, gilt das Ausfallsprinzip. Der Arbeitnehmer muss sich ersparte Aufwendungen oder erzielbare bzw erzielte Nebeneinkünfte anrechnen lassen.
Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld
Fehlt der Entgeltanspruch, entfällt nach § 13 AlVG auch der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Häufig erfolgt eine Unterstützung durch die Gewerkschaft.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Die Teilnahme am Streik entbindet den einzelnen Arbeitnehmer nicht von seinen vertraglichen Pflichten. Dennoch bleibt der Streik ein legitimes Mittel, um strukturelle Ungleichgewichte sichtbar zu machen.“
Streiks in anderen Unternehmen
Kommt der Arbeitnehmer aufgrund eines fremden Streiks (zB öffentlicher Verkehr) nicht zur Arbeit, handelt es sich um einen sonstigen Dienstverhinderungsgrund. Entscheidend ist:
- war der Streik vorhersehbar
- gab es Alternativen (z.B. PKW)
- war die Allgemeinheit betroffen
Nur bei Unvorhersehbarkeit und fehlenden Alternativen besteht ein Entgeltanspruch.
Ausnahme: Liegt ein großflächiger, nicht nur regional begrenzter Streik vor, der die Allgemeinheit gleichermaßen trifft, entsteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. In solchen Fällen fehlt der notwendige Bezug zur Risikosphäre des Arbeitgebers.
Weitere Grundsätze zur Zuordnung finden sich bei den Dienstverhinderungsgründen auf
Schadenersatz und arbeitsrechtliche Konsequenzen
Schadenersatz
Ob Schadenersatzansprüche bestehen, hängt von der Rechtmäßigkeit des gesamten Streiks ab:
- Bei rechtmäßigem Protest haften individuelle Arbeitnehmer nicht
- Bei rechtswidrigem Protest haftet primär die organisierende Arbeitnehmervertretung
Bei einem rechtmäßig geführten Streik trifft einzelne Arbeitnehmer keine persönliche Haftung. Wird ein Streik jedoch als rechtswidrig eingestuft, geht die herrschende Lehre davon aus, dass ein entstandener Schaden auf die teilnehmenden Arbeitnehmer aufzuteilen ist. Damit haftet jeder nur für seinen jeweiligen Anteil.
Entlassung
Die Teilnahme an einem rechtswidrigen Streik kann einen Entlassungsgrund darstellen. In Wirklichkeit wird hiervon selten Gebrauch gemacht, da meist viele Arbeitnehmer gleichzeitig streiken. Bei entschuldbaren Irrtumsfällen ist eine Entlassung unzulässig.
Betriebsratsmitglieder sind durch ihre Funktion besonders geschützt und können wegen Streikteilnahme nicht entlassen werden.
Weitere Arbeitskampfmaßnahmen
Aussperrung
Die Aussperrung ist eine Arbeitskampfmaßnahme, die vom Arbeitgeber, oder mehreren Arbeitgebern, eingesetzt wird, um Druck auf die Arbeitnehmerseite auszuüben. Sie stellt das Gegenstück zum Streik dar und führt dazu, dass Arbeitnehmer vom Arbeitsplatz ausgeschlossen werden.
Offensivaussperrung:
Bei der Offensivaussperrung verweigert der Arbeitgeber den Zugang zur Arbeit und stoppt gleichzeitig die Entgeltzahlung, um bestimmte arbeitsrechtliche oder wirtschaftliche Forderungen durchzusetzen. Ziel ist es, die Arbeitnehmer zu Zugeständnissen zu bewegen. Diese Form wird in Österreich kaum praktiziert.
Beispiel:
Ein Arbeitgeber sperrt alle Arbeitnehmer eines Betriebs aus und stellt die Entgeltzahlung ein, um in laufenden Verhandlungen über Löhne oder Arbeitszeiten bessere Bedingungen durchzusetzen.
Defensivaussperrung:
Die Defensivaussperrung richtet sich gegen jene Arbeitnehmer, die sich nicht am Streik beteiligen. Sie werden während eines Teilstreiks vom Arbeitgeber ausgeschlossen und erhalten in dieser Zeit ebenfalls kein Entgelt. Zweck dieser Maßnahme ist es, den finanziellen Druck auf die streikenden Arbeitnehmer zu erhöhen, da der Arbeitgeber Kosten einspart.
Beispiel:
Während eines Teilstreiks schließt der Arbeitgeber auch jene Arbeitnehmer vom Betrieb aus, die nicht streiken, und zahlt kein Entgelt aus, um den wirtschaftlichen Druck auf die streikende Belegschaft zu verstärken.
Boykott
Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer können Boykottmaßnahmen einsetzen. Dazu zählen etwa Einstellungsstopps oder Kampagnen gegen Produkte bestimmter Unternehmen.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Arbeitskämpfe stellen Betriebe und Belegschaften vor erhebliche rechtliche Herausforderungen. Wer streikt, muss die Folgen kennen, und wer führt, trägt Verantwortung für einen rechtskonformen Umgang mit dem Konflikt.“
Abgrenzung Boykott und Streik
Ein Streik ist eine kollektive Arbeitskampfmaßnahme von Arbeitnehmern. Die Beschäftigten legen ihre Arbeit bewusst nieder, um gegenüber dem Arbeitgeber bestimmte Forderungen durchzusetzen, etwa höhere Löhne oder bessere Arbeitsbedingungen. Der Streik setzt ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraus und wirkt unmittelbar im Betrieb.
Ein Boykott richtet sich hingegen nicht gegen den Arbeitgeber als Vertragspartner der Arbeitnehmer, sondern gegen ein Unternehmen oder dessen Produkte. Typischerweise verzichten Konsumenten oder Dritte darauf, Waren oder Dienstleistungen zu kaufen, um wirtschaftlichen oder öffentlichen Druck auszuüben. Ein Arbeitsverhältnis ist dafür nicht erforderlich.