Zuverdienstgrenze
Zuverdienstgrenze
Zuverdienstgrenze
Die Zuverdienstgrenze legt fest, bis zu welchem Betrag zusätzliches Einkommen neben einer bestehenden Leistung oder einem bestehenden Einkommen erlaubt ist, ohne dass es zu Kürzungen, Rückforderungen oder steuerlichen Nachteilen kommt.
Von einem Zuverdienst spricht man, wenn zu einem bereits bestehenden Einkommen oder zu einer laufenden Leistung zusätzlich Geld erwirtschaftet wird. Typische Beispiele sind:
- Pension + Nebenjob
- Arbeitslosengeld + geringfügige Beschäftigung
- Studium + Nebenverdienst
- Karenz + Teilzeitarbeit
Gerade weil diese Konstellationen im Alltag häufig vorkommen, ist die Zuverdienstgrenze für viele Menschen von großer Bedeutung.
Relevanz der Zuverdienstgrenze
Die Zuverdienstgrenze spielt vor allem in folgenden Bereichen eine zentrale Rolle:
- Studierende, etwa im Zusammenhang mit der Familienbeihilfe
- Pensionistinnen und Pensionisten, bei gleichzeitiger Erwerbstätigkeit
- Arbeitslose, die Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen
- Personen in Karenz, die nebenbei arbeiten möchten
- Arbeitnehmer, die zusätzlich selbstständig oder geringfügig tätig sind
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Zusatzverdienst lohnt sich nur dann, wenn die geltenden Zuverdienstgrenzen bekannt sind, denn Unwissen führt oft nicht zu mehr Geld, sondern zu Rückforderungen und Nachzahlungen.“
Höhe der Zuverdienstgrenze
In Österreich gibt es keine einheitliche Zuverdienstgrenze für alle. Vielmehr hängen die erlaubten Beträge davon ab, welche Leistung bezogen wird.
Geringfügigkeitsgrenze als zentrale Orientierung
In vielen Fällen orientiert sich die Zuverdienstgrenze an der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze. Diese wird jährlich angepasst und dient als wichtige Richtlinie, etwa bei:
- Arbeitslosengeld
- Notstandshilfe
- bestimmten Pensionsarten
Die Geringfügigkeitsgrenze ist eine gesetzlich festgelegte Einkommensgrenze. Wer diese nicht überschreitet:
- zahlt keine Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung
- ist nicht lohnsteuerpflichtig
Die Grenze wird jährlich angepasst.
Geringfügigkeitsgrenze 2026 =€ 603,00 pro Monat
Zuverdienstgrenze bei Pensionisten
Bei der regulären Alterspension besteht keine fixe Zuverdienstgrenze mehr. Ein Zuverdienst ist grundsätzlich unbegrenzt möglich, ohne dass daraus automatisch Abschläge oder ein Entfall der Alterspension resultieren.
Die Kombination aus Pension und Erwerbseinkommen wirkt sich steuerlich aus, weil das Finanzamt beide Einkunftsarten zusammenzählt und nach den allgemeinen Regeln der Einkommensteuer bewertet.
Bei einer vorzeitigen Alterspension gelten strengere Grenzen. Entscheidend ist, ob der Zuverdienst über der Geringfügigkeitsgrenze liegt und dadurch eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung entsteht.
Wird über der Geringfügigkeitsgrenze (Stand 2026: 603,00 Euro pro Monat) verdient und führt dies zur Pflichtversicherung, kann es zum Entfall der Pensionsbezüge kommen.
Auch bei der Korridorpension ist die Geringfügigkeitsgrenze der zentrale Anknüpfungspunkt. Werden während der Korridorpension zusätzliche Einkünfte erzielt, die über der Geringfügigkeitsgrenze liegen (Stand 2026: 603,00 Euro pro Monat) und dadurch eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung entsteht, kann die Korridorpension entfallen.
Bei der Witwen- bzw. Witwerpension besteht typischerweise keine klassische Zuverdienstgrenze im Sinn eines sofortigen Wegfalls der Pension ab einem bestimmten monatlichen Nebenverdienst. Stattdessen steht häufig die steuerliche Behandlung im Vordergrund.
Bei Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- und Invaliditätspensionen bestehen klar definierte Zuverdienstgrenzen und eine abgestufte Kürzungslogik. Keine Abzüge werden angeführt, wenn der Zuverdienst unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt.
Liegt das monatliche Bruttoeinkommen aus Pension und Erwerbstätigkeit zwischen € 1.557,93 und € 2.336,99, wird der Teil über der unteren Grenze um 30 % vermindert. Zwischen € 2.336,99 und € 3.115,86 Euro um 40 % und ab € 3.115,86 um 50 %.
Zuverdienstgrenze bei Arbeitslosen
Bis vor Kurzem war es für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld grundsätzlich erlaubt, geringfügig zu arbeiten. Solange der Zuverdienst die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritt, blieb der Anspruch auf Arbeitslosengeld aufrecht.
Gerade in Zeiten steigender Lebenshaltungskosten nutzten viele diese Möglichkeit, um Miete, Energie oder Lebensmittel besser finanzieren zu können.
Mit der aktuellen Reform wurde der geringfügige Zuverdienst während des Arbeitslosengeldbezugs weitgehend abgeschafft. Künftig gilt:
Wer Arbeitslosengeld bezieht, darf grundsätzlich nicht mehr geringfügig dazuverdienen.
Nur noch klar definierte Ausnahmen sind vorgesehen:
- Langzeitarbeitslose dürfen für maximal sechs Monate geringfügig arbeiten.
- Ältere Arbeitslose dürfen ebenfalls für höchstens sechs Monate geringfügig beschäftigt sein.
- Eine konkrete Altersgrenze wurde bislang noch nicht verbindlich festgelegt.
- Bestehende geringfügige Beschäftigungen dürfen weitergeführt werden, wenn sie bereits vor Inkrafttreten der neuen Regelung bestanden haben.
Die Bundesregierung begründet die Maßnahme mit dem Ziel, die raschere Rückkehr in den regulären Arbeitsmarkt zu fördern.
Laut Daten des Arbeitsmarktservice (AMS) zeigt sich, dass Personen mit geringfügigem Zuverdienst im Durchschnitt länger arbeitslos sind als Personen ohne Nebenbeschäftigung. Der geringfügige Job habe demnach häufig den Druck verringert, eine vollversicherte Beschäftigung aufzunehmen.
Zuverdienstgrenze bei Studenten
Für Studierende, die Familienbeihilfe beziehen, gilt seit 1. Jänner 2025 eine jährliche Zuverdienstgrenze von € 17.212,- „zu versteuerndes Einkommen“ pro Kalenderjahr. Wird diese Grenze überschritten, kommt es nach den einschlägigen Bestimmungen grundsätzlich zu einer Rückforderung der Familienbeihilfe.
Bei der Studienbeihilfe wird das Einkommen nach den Regeln des Studienförderungsrechts beurteilt. Die Zuverdienstgrenze beträgt im Kalenderjahr 2025 € 17.212,- und wurde gegenüber 2024 valorisiert.
Überschreitungen führen nicht automatisch zum vollständigen Verlust, sondern zu Rückforderungen im Ausmaß der Überschreitung, nachdem die Einkommensdaten des Kalenderjahres vollständig vorliegen und eine abschließende Berechnung vorgenommen wurde.
Zuverdienstgrenze für zusätzliche selbstständige oder geringfügige Tätigkeit
Bei aufrechtem Dienstverhältnis werden auf das Haupteinkommen bereits Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Wird zusätzlich ein Nebenjob ausgeübt, zählt dieses Einkommen grundsätzlich voll zum Gesamteinkommen und ist ebenfalls steuer- und beitragspflichtig.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn sämtliche Beschäftigungen zusammen unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von € 603,00 liegen. In diesem Fall handelt es sich sozialversicherungsrechtlich um geringfügige Beschäftigungen.
Überschreiten der Zuverdienstgrenze
Wer eine Zuverdienstgrenze überschreitet, löst in Österreich oft spürbare finanzielle Folgen aus: Es treten steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen ein, und Behörden kürzen oder fordern Sozialleistungen mitunter zurück.
Steuerlich zählt das zusätzliche Einkommen zum Gesamteinkommen, wodurch insbesondere bei geringfügigen Nebenjobs häufig Nachzahlungen entstehen, weil zunächst keine Lohnsteuer einbehalten wird.
Sozialversicherungsrechtlich kann das Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze eine Pflichtversicherung auslösen, sodass Beiträge anfallen und mitunter auch Nachzahlungen entstehen.
Bei leistungsabhängigen Grenzen sind die Folgen meist strenger: Bei Familienbeihilfe, Studienbeihilfe oder bestimmten Leistungen wie Arbeitslosengeld kann eine Überschreitung zu Kürzungen, Ruhen oder Rückforderungen führen, teils auch für ganze Zeiträume.
Das Risiko steigt vor allem durch mehrere Einkommensquellen und Sonderzahlungen, weil dadurch Grenzen schneller überschritten werden und die Konsequenzen oft erst später sichtbar werden.