Entgeltfortzahlung an Feiertagen
Entgeltfortzahlung an Feiertagen
Entgeltfortzahlung an Feiertagen
Die Entgeltfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen gem. § 9 ARG stellt sicher, dass Arbeitnehmer trotz Arbeitsruhe ihr regelmäßiges Entgelt erhalten. Grundlage bildet das österreichische Arbeitsruhegesetz (ARG), das an bestimmten gesetzlichen Feiertagen eine Arbeitsruhe anordnet und gleichzeitig vorsieht, dass Arbeitnehmer ihren Entgeltanspruch behalten, obwohl sie an diesen Tagen keine Arbeitsleistung erbringen. Werden Arbeitnehmer rechtmäßig an einem Feiertag beschäftigt, erhalten sie sowohl das Feiertagsentgelt für den Ausfall der Arbeit als auch ein Feiertagsarbeitsentgelt für die tatsächlich geleisteten Stunden.
Entgelt für Feiertage
Arbeitnehmer behalten an gesetzlichen Feiertagen ihren Entgeltanspruch, auch wenn an diesem Tag keine Arbeitsleistung erbracht wird. Für die Berechnung ist das sogenannte Ausfallsprinzip maßgeblich. Dieses verlangt, dass das Entgelt so bemessen wird, wie es angefallen wäre, wenn die geplante Tätigkeit tatsächlich stattgefunden hätte. Bei Arbeitnehmern mit schwankenden oder erfolgsabhängigen Entgeltbestandteilen wird dafür ein Durchschnittsverdienst aus einem Zeitraum von dreizehn Wochen herangezogen, um eine realistische Bemessungsgrundlage zu gewährleisten.
Kein Anspruch auf Feiertagsentgelt besteht, wenn der Feiertag auf einen Tag fällt, an dem der Arbeitnehmer ohnehin nicht gearbeitet hätte.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Die Entgeltfortzahlung an Feiertagen schützt den Anspruch der Arbeitnehmer auf ein volles Einkommen, obwohl an diesen Tagen keine Arbeitsleistung erbracht wird.“
Zuschlag für Feiertagsarbeit
Das Arbeitsrecht sieht keinen eigenen gesetzlichen Zuschlag für die bloße Tatsache vor, dass jemand an einem Feiertag arbeitet. Feiertagsarbeit an sich löst also keinen Zuschlag kraft Gesetzes aus.
Überstunden am Feiertag
Wird am Feiertag mehr gearbeitet als die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit, entstehen Überstunden. Für diese Überstunden gilt der gesetzliche Überstundenzuschlag von 50 %.
Das heißt: Nicht die Feiertagsarbeit selbst wird höher vergütet, sondern nur die darüberhinausgehenden Mehrstunden.
Kollektivvertragliche Regelungen
Viele Kollektivverträge gehen über die gesetzlichen Mindeststandards hinaus. Sie können:
- Zuschläge für Normalarbeitszeit an Feiertagen vorsehen und
- höhere Zuschläge für Überstunden an Feiertagen regeln.
Solche kollektivvertraglichen Zuschläge gelten zusätzlich zum gesetzlichen Überstundenzuschlag, sofern der Kollektivvertrag das vorsieht.
Feiertagsarbeit und Feiertagsarbeitsentgelt
Wird ein Arbeitnehmer an einem gesetzlichen Feiertag rechtmäßig zur Arbeit eingeteilt, muss der Arbeitgeber zwei unterschiedliche Entgeltbestandteile zahlen. Einerseits zahlt der Arbeitgeber das Feiertagsentgelt aus und stellt den Arbeitnehmer damit so, als hätte er an diesem Tag gearbeitet und seine reguläre Arbeitszeit geleistet. Andererseits ist zusätzlich das Feiertagsarbeitsentgelt zu bezahlen, das die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden am Feiertag abgilt. Der Arbeitgeber ersetzt damit den ausgefallenen Normalarbeitstag und vergütet zusätzlich die am Feiertag geleistete Arbeit vollständig.
Feiertag und Krankheit
Erkrankt ein Arbeitnehmer an einem Feiertag, erhält er das Feiertagsentgelt, sofern er an diesem Tag keine Arbeitsverpflichtung hatte. Der Tag zählt nicht als Krankenstandstag und wird daher bei der Berechnung der Entgeltfortzahlungsdauer nicht berücksichtigt. Besteht jedoch eine Arbeitsverpflichtung und verhindert die Erkrankung die Arbeitsleistung, liegt ein Krankenstand vor.
Das Feiertagsentgelt wird nur für jenen Zeitraum bezahlt, in dem auch ein Anspruch auf Krankenentgelt oder, bei Lehrlingen, auf beitragsfreies Teilentgelt besteht. Läuft dieser Krankenentgeltanspruch aus, endet damit automatisch auch der Anspruch auf Feiertagsentgelt.
Der Grund dafür liegt darin, dass das Feiertagsentgelt zwar den Ausfall der regulären Arbeitszeit ersetzt, jedoch immer an eine bestehende Entgeltfortzahlungspflicht wegen Krankheit anknüpft. Fällt ein Feiertag daher in eine Phase, in der der Arbeitgeber kein Krankenentgelt mehr zu leisten hat, entsteht auch kein Anspruch auf Feiertagsentgelt.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Feiertagsentgelt knüpft nicht an die tatsächliche Arbeit an, sondern an die arbeitsrechtliche Verpflichtung, den Einkommensausfall durch die gesetzliche Feiertagsruhe auszugleichen.“
Aufrechtes und beendetes Dienstverhältnis
Entgeltfortzahlung kann unter bestimmten Umständen über das arbeitsrechtliche Ende des Dienstverhältnisses hinaus bestehen, insbesondere wenn die Beendigung während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen wurde oder der Arbeitgeber ein Verschulden am vorzeitigen Austritt trägt. Dennoch gilt Feiertagsentgelt entsteht nur bei aufrechtem Dienstverhältnis.
Fallen Feiertage in einen Zeitraum nach dem arbeitsrechtlichen Ende des Dienstverhältnisses, verlängern sie daher den Entgeltfortzahlungsanspruch nicht.
Zusammentreffen von Sonntag und Feiertag
Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Sonntag, gelten ausschließlich die Bestimmungen über die Wochenend- und Wochenruhe. Der Sonntag geht arbeitsrechtlich dem Feiertag vor. Daher entsteht weder ein Anspruch auf Feiertagsentgelt noch eine Verlängerung der Entgeltfortzahlung.
Arbeiten Arbeitnehmer an einem Sonntag, der zugleich ein gesetzlicher Feiertag wäre, erhalten sie das Entgelt für die tatsächlich geleistete Arbeit sowie allenfalls Sonntagszuschläge nach dem Kollektivvertrag, jedoch kein Feiertagsarbeitsentgelt, weil der Tag nicht als Feiertag gilt.
Steuerrechtliche Behandlung der Feiertagsentgelte
Feiertagsentgelt
Das Feiertagsentgelt unterliegt vollständig der Lohnsteuerpflicht. Trifft ein gesetzlicher Feiertag mit einem Sonntag zusammen, gilt arbeitsrechtlich ausschließlich die Sonntagsregelung, weshalb kein Anspruch auf ein Feiertagsarbeitsentgelt entsteht.
Feiertagsarbeitsentgelt
Das Feiertagsarbeitsentgelt ist ebenfalls steuerpflichtig.
Zuschläge und Freibeträge
Zuschläge für Arbeitsleistungen an Sonn- und Feiertagen, für Nachtarbeit sowie für Schmutz und Erschwernis werden steuerlich begünstigt, soweit sie insgesamt € 400 im Monat nicht überschreiten. Liegt der überwiegende Teil der Normalarbeitszeit im maßgeblichen Zeitraum in der Nacht, erhöht sich dieser steuerfreie Rahmen auf € 600 pro Monat.
Sozialversicherung und Lohnnebenkosten
Für Feiertagsentgelt, Feiertagsarbeitsentgelt sowie Zuschläge besteht volle Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Auch die Lohnnebenkosten sind vollständig zu entrichten.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Wer an Feiertagen arbeitet, erhält nicht nur das reguläre Feiertagsentgelt, sondern auch eine gesonderte Vergütung für die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung, zwei rechtlich eigenständige Entgeltbestandteile.“
Gesetzliche Feiertage
Die gesetzlichen Feiertage sind in § 7 Arbeitsruhegesetz festgelegt. Anspruch auf bezahlte Feiertagsruhe besteht an folgenden Tagen:
- 1. Jänner (Neujahr)
- 6. Jänner (Heilige Drei Könige)
- Ostermontag
- 1. Mai (Staatsfeiertag)
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Fronleichnam
- 15. August (Mariä Himmelfahrt)
- 26. Oktober (Nationalfeiertag)
- 1. November (Allerheiligen)
- 8. Dezember (Mariä Empfängnis)
- 25. Dezember (Weihnachten)
- 26. Dezember (Stephanitag)
Der 24. und der 31. Dezember gelten nicht als gesetzliche Feiertage, wobei viele Kollektivverträge dennoch Ansprüche auf bezahlte Freistellung vorsehen. Seit der unionsrechtlich bedingten Neuregelung kann jeder Arbeitnehmer einmal pro Urlaubsjahr einen persönlichen Feiertag aus dem bestehenden Urlaubsanspruch wählen.
Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Sonntag, gelten die Bestimmungen über die Wochenend oder Wochenruhe. Der Tag wird somit arbeitsrechtlich wie ein normaler Sonntag behandelt, es sei denn, ein Kollektivvertrag sieht eine abweichende Regelung vor.