Entgeltfortzahlung an Feiertagen

Entgeltfortzahlung an Feiertagen

Die Entgeltfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen gem. § 9 ARG stellt sicher, dass Arbeitnehmer trotz Arbeitsruhe ihr regelmäßiges Entgelt erhalten. Grundlage ist das österreichische Arbeitsruhegesetz (ARG). Es ordnet an bestimmten gesetzlichen Feiertagen Arbeitsruhe an. Arbeitnehmer müssen an diesen Tagen nicht arbeiten. Dennoch behalten sie ihren Anspruch auf Entgelt. Werden Arbeitnehmer rechtmäßig an einem Feiertag beschäftigt, erhalten sie sowohl das Feiertagsentgelt für den Ausfall der Arbeit als auch ein Feiertagsarbeitsentgelt für die tatsächlich geleisteten Stunden.

Entgeltfortzahlung an Feiertagen verständlich erklärt: Anspruch, Feiertagsentgelt, Feiertagsarbeit, Krankenstand und steuerliche Behandlung.

Entgelt für Feiertage

Arbeitnehmer behalten an gesetzlichen Feiertagen ihren Entgeltanspruch, auch wenn an diesem Tag keine Arbeitsleistung erbracht wird. Für die Berechnung ist das sogenannte Ausfallprinzip maßgeblich. Dieses verlangt, dass das Entgelt so bemessen wird, wie es angefallen wäre, wenn die geplante Tätigkeit tatsächlich stattgefunden hätte.

Bei Arbeitnehmern mit schwankenden oder erfolgsabhängigen Entgeltbestandteilen wird dafür ein Durchschnittsverdienst aus einem Zeitraum von dreizehn Wochen herangezogen, um eine realistische Bemessungsgrundlage zu gewährleisten.

Kein Anspruch auf Feiertagsentgelt besteht, wenn der Feiertag auf einen Tag fällt, an dem der Arbeitnehmer ohnehin nicht gearbeitet hätte.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer arbeitet regelmäßig nur von Montag bis Donnerstag. Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Freitag, besteht kein Anspruch auf Feiertagsentgelt, weil der Arbeitnehmer an diesem Tag ohnehin nicht gearbeitet hätte.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Die Entgeltfortzahlung an Feiertagen schützt den Anspruch der Arbeitnehmer auf ein volles Einkommen, obwohl an diesen Tagen keine Arbeitsleistung erbracht wird.“

Zuschlag für Feiertagsarbeit

Das Gesetz sieht keinen eigenen prozentuellen Zuschlag allein deshalb vor, weil ein Arbeitnehmer an einem Feiertag arbeitet. Die Arbeit an einem Feiertag löst daher nicht automatisch einen gesetzlichen Feiertagszuschlag aus.

Arbeitet ein Arbeitnehmer dennoch an einem Feiertag, erhält er neben dem Feiertagsentgelt auch die Bezahlung für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Dadurch entsteht bereits eine zusätzliche Vergütung für die Feiertagsarbeit.

Überstunden am Feiertag

Werden am Feiertag mehr Stunden gearbeitet als die vereinbarte Normalarbeitszeit vorsieht, entstehen Überstunden. Für diese Überstunden gebührt grundsätzlich der gesetzliche Überstundenzuschlag von 50 %.

Der Zuschlag wird daher nicht wegen des Feiertags bezahlt, sondern weil die zusätzlich geleisteten Stunden Überstunden darstellen.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer hätte an einem Feiertag regulär acht Stunden gearbeitet.

Kollektivvertragliche Regelungen

Viele Kollektivverträge gehen über die gesetzlichen Mindeststandards hinaus. Sie können:

Solche kollektivvertraglichen Zuschläge gelten zusätzlich zum gesetzlichen Überstundenzuschlag, sofern der Kollektivvertrag das vorsieht.

Feiertagsarbeit und Feiertagsarbeitsentgelt

Wird ein Arbeitnehmer an einem gesetzlichen Feiertag rechtmäßig zur Arbeit eingeteilt, muss der Arbeitgeber zwei unterschiedliche Entgeltbestandteile zahlen. Einerseits zahlt der Arbeitgeber das Feiertagsentgelt aus und stellt den Arbeitnehmer damit so, als hätte er an diesem Tag gearbeitet und seine reguläre Arbeitszeit geleistet. Andererseits ist zusätzlich das Feiertagsarbeitsentgelt zu bezahlen, das die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden am Feiertag abgilt. Der Arbeitgeber ersetzt damit den ausgefallenen Normalarbeitstag und vergütet zusätzlich die am Feiertag geleistete Arbeit vollständig.

Feiertag und Krankheit

Erkrankt ein Arbeitnehmer an einem gesetzlichen Feiertag, behält er grundsätzlich seinen Anspruch auf Feiertagsentgelt. Der Feiertag wird nicht als Krankenstandstag gewertet und daher bei der Berechnung der Entgeltfortzahlungsdauer nicht berücksichtigt.

Fällt der Feiertag jedoch auf einen regulären Arbeitstag und verhindert die Erkrankung die Arbeitsleistung auch an den übrigen Arbeitstagen des Krankenstands, liegt zusätzlich ein Krankenstand vor. Für den Feiertag selbst wird die Entgeltfortzahlungsdauer dennoch nicht verbraucht.

Eine Besonderheit gilt bei längeren Krankenständen: Das Feiertagsentgelt steht nur solange zu, wie auch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht. Ist dieser Anspruch bereits ausgeschöpft und muss der Arbeitgeber kein Krankenentgelt mehr leisten, besteht auch kein Anspruch auf Feiertagsentgelt für einen in diesen Zeitraum fallenden Feiertag.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer befindet sich seit mehreren Monaten im Krankenstand und hat seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bereits vollständig verbraucht. Fällt während dieser Zeit ein gesetzlicher Feiertag an, entsteht dafür kein zusätzlicher Anspruch auf Feiertagsentgelt.

Ausführliche Informationen zum Krankenstand lesen Sie hier.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Feiertagsentgelt knüpft nicht an die tatsächliche Arbeit an, sondern an die arbeitsrechtliche Verpflichtung, den Einkommensausfall durch die gesetzliche Feiertagsruhe auszugleichen.“

Aufrechtes und beendetes Dienstverhältnis

Feiertagsentgelt setzt ein aufrechtes Arbeitsverhältnis voraus. Endet das Dienstverhältnis, entsteht grundsätzlich kein neuer Anspruch auf Feiertagsentgelt mehr.

Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber aufgrund besonderer gesetzlicher Regelungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Krankenentgelt leisten muss. Das Krankenentgelt kann in solchen Fällen fortbestehen, das Feiertagsentgelt hingegen nicht.

Wird eine Kündigung erfolgreich angefochten und stellt sich heraus, dass das Dienstverhältnis rechtlich fortbestanden hat, besteht auch der Anspruch auf Feiertagsentgelt weiter.

Endet das Arbeitsverhältnis hingegen wirksam, entsteht grundsätzlich kein neuer Anspruch auf Feiertagsentgelt mehr, selbst wenn dem Arbeitnehmer aufgrund der Beendigung andere arbeitsrechtliche Ansprüche zustehen.

Ausführliche Informationen zur Beendigung des Dienstverhältnisses lesen Sie hier.

Zusammentreffen von Sonntag und Feiertag

Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Sonntag, gelten ausschließlich die Bestimmungen über die Wochenend- und Wochenruhe. Der Sonntag geht arbeitsrechtlich dem Feiertag vor. Daher entsteht weder ein Anspruch auf Feiertagsentgelt noch eine Verlängerung der Entgeltfortzahlung.

Arbeiten Arbeitnehmer an einem Sonntag, der zugleich ein gesetzlicher Feiertag wäre, erhalten sie das Entgelt für die tatsächlich geleistete Arbeit sowie allenfalls Sonntagszuschläge nach dem Kollektivvertrag, jedoch kein Feiertagsarbeitsentgelt, weil der Tag nicht als Feiertag gilt.

Beispiel für Feiertagsarbeit am Sonntag

Ein Kellner arbeitet regelmäßig auch an Sonntagen. Er arbeitet am Ostersonntag acht Stunden.

Gesetzliche Feiertage

Die gesetzlichen Feiertage sind in § 7 Arbeitsruhegesetz festgelegt. Anspruch auf bezahlte Feiertagsruhe besteht an folgenden Tagen:

Der 24. und der 31. Dezember gelten nicht als gesetzliche Feiertage, wobei viele Kollektivverträge dennoch Ansprüche auf bezahlte Freistellung vorsehen. Seit der unionsrechtlich bedingten Neuregelung kann jeder Arbeitnehmer einmal pro Urlaubsjahr einen persönlichen Feiertag aus dem bestehenden Urlaubsanspruch wählen.

Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Sonntag, gelten die Bestimmungen über die Wochenend- oder Wochenruhe. Der Tag wird somit arbeitsrechtlich wie ein normaler Sonntag behandelt, es sei denn, ein Kollektivvertrag sieht eine abweichende Regelung vor.

Ausführliche Informationen zur Wochendend- und Wochenruhe lesen Sie hier.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Zuletzt geändert: 02.06.2026
Autor Dr. Mariella Stubhann, MPM MBA
Beruf: Medieninhaberin, Chefredakteurin, Juristin
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Dr. Mariella Stubhann, MPM MBA, ist Herausgeberin und Chefredakteurin von Finanz & Recht | Österreich. Ihre journalistischen Schwerpunkte liegen in den Bereichen Recht, Finanzen, Steuern und Soziales.

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