Väterkarenz
Väterkarenz
Väterkarenz
Der Papamonat ist im Väter-Karenzgesetz § 1a VKG geregelt. Er gewährt Vätern einen einmonatigen Freistellungsanspruch ohne Entgeltfortzahlung unmittelbar nach der Geburt des Kindes, wenn ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind besteht.
Ziel ist es, Vätern die Möglichkeit zu geben, in der sensiblen Anfangszeit nach der Geburt aktiv am Familienleben teilzunehmen und die Mutter zu unterstützen.
Der Papamonat stellt keine Karenz im Sinne des VKG dar und wird auf eine spätere Elternkarenz nicht angerechnet. Eine finanzielle Absicherung erfolgt über den Familienzeitbonus, der nach dem Familienzeitbonusgesetz geregelt ist.
Mehr zum Familienzeitbonus lesen Sie hier.
Anspruch und Voraussetzungen
Den Anspruch auf den Papamonat haben unselbstständig beschäftigte Väter, die mit ihrem Kind im gemeinsamen Haushalt leben.
Voraussetzungen
- Geburt des Kindes muss erfolgt sein
- gemeinsamer Haushalt mit dem Kind
- schriftliche Vorankündigung des Papamonats beim Arbeitgeber
- tatsächliche Unterbrechung der Erwerbstätigkeit
Auch wenn die Mutter keinen Anspruch auf Karenz hat, kann der Vater den Papamonat in Anspruch nehmen, längstens jedoch bis acht Wochen nach der Geburt (bzw. zwölf Wochen bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten).
Zweck des Papamonats
Der Papamonat soll eine intensive Vater-Kind-Beziehung von Anfang an fördern und die partnerschaftliche Aufteilung der Kinderbetreuung erleichtern. Er stärkt zugleich die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und schafft rechtliche Sicherheit für Väter, die sich frühzeitig in die Betreuung des Kindes einbringen.
Geltendmachung des Anspruchs
Der Arbeitnehmer muss den Papamonat spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Beginns beim Arbeitgeber ankündigen.
Nach der Geburt muss der Vater:
- den Arbeitgeber unverzüglich über die Geburt informieren, und
- spätestens eine Woche nach der Geburt den genauen Beginn der Freistellung bekannt geben.
Bei einer Frühgeburt ist die Mitteilung ebenfalls unverzüglich zu erstatten. Bestehende gesetzliche oder kollektivvertragliche Dienstfreistellungsansprüche anlässlich der Geburt bleiben unberührt.
Dauer und Beginn der Freistellung
Die Freistellung beginnt frühestens am Tag nach der Geburt des Kindes und dauert einen Monat.
Das Gesetz definiert keinen zwingenden Zeitpunkt des Beginns. Der Vater kann den Start innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Zeitraums frei wählen. Ein Rechtsanspruch besteht grundsätzlich erst, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind tatsächlich begründet wurde.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Der Papamonat ist mehr als nur ein arbeitsfreier Monat, er ist ein rechtlicher Rahmen, der Vätern ermöglicht, von Beginn an aktiv Verantwortung für ihr Kind zu übernehmen.“
Kündigungs- und Entlassungsschutz
Während des Papamonats besteht ein besonderer arbeitsrechtlicher Schutz:
- Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Vorankündigung (spätestens vier Monate vor Geburt) oder einer späteren Vereinbarung
- Bei Frühgeburten beginnt er mit der Meldung des Antrittszeitpunkts
- Der Schutz endet vier Wochen nach Ende der Freistellung
Eine Entlassung während des Papamonats ist nur mit Zustimmung des Gerichts zulässig. Das Gericht darf die Zustimmung nur aus bestimmten Gründen (z. B. Tätlichkeiten, strafbare Handlungen) erteilen.
Verhältnis zum Familienzeitbonus
Der Papamonat ist der arbeitsrechtliche Anspruch auf Freistellung, der Familienzeitbonus ist die finanzielle Leistung, die diesen Zeitraum abdeckt.
Beide beruhen auf unterschiedlichen Gesetzen, können aber gemeinsam in Anspruch genommen werden.
Während der Familienzeitbonus auch für Selbstständige gilt, richtet sich der Papamonat ausschließlich an unselbstständig beschäftigte Arbeitnehmer.
Verhältnis zu kollektivvertraglichen Ansprüchen
Ein gesetzlicher Anspruch auf den Papamonat schließt kollektivvertragliche Freistellungsregelungen nicht aus. Nach § 1a Abs 4 VKG werden kollektivvertragliche oder einzelvertragliche Ansprüche nicht auf den Papamonat angerechnet. Das bedeutet, dass in bestimmten Branchen ein zusätzlicher Anspruch auf eine „Familienzeit“ bestehen kann.
Diskriminierungsschutz
Seit 1. November 2023 gilt das Gleichbehandlungsgesetz auch für Fälle, in denen Arbeitnehmer wegen des Papamonats oder der Elternkarenz benachteiligt werden. Eine Kündigung oder Benachteiligung aus diesem Grund kann gerichtlich angefochten werden.