Väterkarenz

Väterkarenz

Der Papamonat ist im Väter-Karenzgesetz § 1a VKG geregelt. Er gewährt Vätern einen einmonatigen Freistellungsanspruch ohne Entgeltfortzahlung unmittelbar nach der Geburt des Kindes, wenn ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind besteht.

Ziel ist es, Vätern die Möglichkeit zu geben, in der sensiblen Anfangszeit nach der Geburt aktiv am Familienleben teilzunehmen und die Mutter zu unterstützen.

Väter erhalten Anspruch auf einen Monat Freistellung nach der Geburt ihres Kindes – ohne Entgeltfortzahlung, aber mit Kündigungsschutz.

Der Papamonat stellt keine Karenz im Sinne des VKG dar und wird auf eine spätere Elternkarenz nicht angerechnet. Eine finanzielle Absicherung erfolgt über den Familienzeitbonus, der nach dem Familienzeitbonusgesetz geregelt ist.

Mehr zum Familienzeitbonus lesen Sie hier.

Anspruch und Voraussetzungen

Den Anspruch auf den Papamonat haben unselbstständig beschäftigte Väter, die mit ihrem Kind im gemeinsamen Haushalt leben.

Voraussetzungen

Auch wenn die Mutter keinen Anspruch auf Karenz hat, kann der Vater den Papamonat in Anspruch nehmen, längstens jedoch bis acht Wochen nach der Geburt (bzw. zwölf Wochen bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten).

Zweck des Papamonats

Der Papamonat soll eine intensive Vater-Kind-Beziehung von Anfang an fördern und die partnerschaftliche Aufteilung der Kinderbetreuung erleichtern. Er stärkt zugleich die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und schafft rechtliche Sicherheit für Väter, die sich frühzeitig in die Betreuung des Kindes einbringen.

Geltendmachung des Anspruchs

Der Arbeitnehmer muss den Papamonat spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Beginns beim Arbeitgeber ankündigen.
Nach der Geburt muss der Vater:

Bei einer Frühgeburt ist die Mitteilung ebenfalls unverzüglich zu erstatten. Bestehende gesetzliche oder kollektivvertragliche Dienstfreistellungsansprüche anlässlich der Geburt bleiben unberührt.

Dauer und Beginn der Freistellung

Die Freistellung beginnt frühestens am Tag nach der Geburt des Kindes und dauert einen Monat.
Das Gesetz definiert keinen zwingenden Zeitpunkt des Beginns. Der Vater kann den Start innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Zeitraums frei wählen. Ein Rechtsanspruch besteht grundsätzlich erst, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind tatsächlich begründet wurde.

Dr. Mariella Stubhann MPM MBA Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Finanz & Recht
„Der Papamonat ist mehr als nur ein arbeitsfreier Monat, er ist ein rechtlicher Rahmen, der Vätern ermöglicht, von Beginn an aktiv Verantwortung für ihr Kind zu übernehmen.“

Kündigungs- und Entlassungsschutz

Während des Papamonats besteht ein besonderer arbeitsrechtlicher Schutz:

Eine Entlassung während des Papamonats ist nur mit Zustimmung des Gerichts zulässig. Das Gericht darf die Zustimmung nur aus bestimmten Gründen (z. B. Tätlichkeiten, strafbare Handlungen) erteilen.

Verhältnis zum Familienzeitbonus

Der Papamonat ist der arbeitsrechtliche Anspruch auf Freistellung, der Familienzeitbonus ist die finanzielle Leistung, die diesen Zeitraum abdeckt.

Beide beruhen auf unterschiedlichen Gesetzen, können aber gemeinsam in Anspruch genommen werden.

Während der Familienzeitbonus auch für Selbstständige gilt, richtet sich der Papamonat ausschließlich an unselbstständig beschäftigte Arbeitnehmer.

Verhältnis zu kollektivvertraglichen Ansprüchen

Ein gesetzlicher Anspruch auf den Papamonat schließt kollektivvertragliche Freistellungsregelungen nicht aus. Nach § 1a Abs 4 VKG werden kollektivvertragliche oder einzelvertragliche Ansprüche nicht auf den Papamonat angerechnet. Das bedeutet, dass in bestimmten Branchen ein zusätzlicher Anspruch auf eine „Familienzeit“ bestehen kann.

Diskriminierungsschutz

Seit 1. November 2023 gilt das Gleichbehandlungsgesetz auch für Fälle, in denen Arbeitnehmer wegen des Papamonats oder der Elternkarenz benachteiligt werden. Eine Kündigung oder Benachteiligung aus diesem Grund kann gerichtlich angefochten werden.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Zuletzt geändert: 06.11.2025
Autor Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Beruf: Medieninhaberin, Chefredakteurin, Juristin
Dr. Mariella Stubhann MPM MBA ist Herausgeberin und Chefredakteurin von Finanz & Recht | Österreich. Ihre journalistischen Schwerpunkte liegen in den Bereichen Recht, Finanzen, Steuern und Soziales.

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