Arbeiter – Angestellte

Arbeiter – Angestellte

Im österreichischen Arbeitsrecht wird zwischen Arbeitern und Angestellten unterschieden. Diese Differenzierung ist trotz zahlreicher gesetzlicher Angleichungen weiterhin relevant, da einzelne Rechtsfolgen nach wie vor unterschiedlich ausgestaltet sind. Angestellte sind Arbeitnehmer, die vorwiegend kaufmännische Dienste, höhere nicht kaufmännische Dienste oder Kanzleiarbeiten verrichten. Alle Arbeitnehmer, auf die diese Kriterien nicht zutreffen, gelten rechtlich als Arbeiter.

Arbeiter oder Angestellter? Rechtliche Unterschiede bei Kündigung, Arbeitszeit, Entgelt und Kollektivvertrag einfach erklärt.

Rechtliche Grundlage der Abgrenzung

Die Abgrenzung zwischen Arbeitern und Angestellten ergibt sich im Wesentlichen aus dem Angestelltengesetz.

Für Angestellte gilt das Angestelltengesetz unmittelbar, insbesondere § 1 und § 2 AngG.

Für Arbeiter finden mangels eigener gesetzlicher Begriffsdefinition die allgemeinen Bestimmungen über den Dienstvertrag gemäß §§ 1151 ff AGBG Anwendung, sodass ergänzend je nach Sachverhalt arbeiterrechtliche Sondergesetze, insbesondere das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), heranzuziehen sind.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Ob jemand als Arbeiter oder Angestellter gilt, entscheidet nicht die Bezeichnung im Vertrag, sondern die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, und diese Zuordnung hat spürbare rechtliche Folgen.“

Der Angestelltenbegriff nach dem Angestelltengesetz

Arbeitgeberbezogener Anwendungsbereich

Das Angestelltengesetz unterscheidet danach, bei welchem Arbeitgeber die Beschäftigung erfolgt. Erfasst sind unter anderem:

In der Praxis spielt diese Unterscheidung jedoch eine untergeordnete Rolle, da nahezu alle Arbeitgeber vom Anwendungsbereich des Angestelltengesetzes erfasst sind.

Tätigkeitsbezogener Anwendungsbereich

Zentral ist die Art der Tätigkeit. Angestellter ist, wer vorwiegend eine der folgenden Tätigkeiten ausübt:

Maßgeblich ist das tatsächliche Überwiegen dieser Tätigkeiten und nicht die formale Stellenbeschreibung.

Das Kriterium des Vorwiegens

Bei gemischten Tätigkeiten ist zu prüfen, ob die angestelltentypischen Aufgaben überwiegen. In der Regel ist das zeitliche Überwiegen ausschlaggebend. Allerdings kann auch eine zeitlich untergeordnete, aber für den Betrieb besonders wichtige Tätigkeit die Angestellteneigenschaft begründen, wenn sie den Schwerpunkt der Verantwortung bildet.

Kaufmännische Dienste

Kaufmännische Dienste sind Tätigkeiten, die typischerweise der Betriebsführung und dem wirtschaftlichen Erfolg dienen und daher ein gewisses Maß an Fachkenntnis, Selbständigkeit sowie Entscheidungsfähigkeit erfordern.

Typische Beispiele sind:

Reine Hilfstätigkeiten oder mechanische Arbeiten reichen dafür nicht aus.

Höhere nicht kaufmännische Dienste

Höhere nicht kaufmännische Dienste liegen vor, wenn eine Tätigkeit besondere Fachkenntnisse, Schulung und geistige Durchdringung erfordert und nicht bloß mechanisch ausgeführt werden kann. Ein bestimmtes Studium ist nicht erforderlich, jedoch eine qualifizierte, eigenverantwortliche Tätigkeit.

Indizien dafür sind unter anderem:

Die Anforderungen dürfen dabei nicht strenger sein als bei kaufmännischen Diensten.

Kanzleiarbeiten

Kanzleiarbeiten umfassen Schreib- und Verwaltungstätigkeiten, die über bloßes Abschreiben hinausgehen und daher ein Mindestmaß an geistiger Mitarbeit erfordern, wobei dazu auch vergleichbare administrative Tätigkeiten zählen.

Bereits einfache Büroarbeiten können zur Angestellteneigenschaft führen, sofern sie nicht rein mechanisch oder völlig untergeordnet sind, weshalb die Rechtsprechung in diesem Bereich einen vergleichsweise niedrigen Maßstab anlegt.

Der Arbeiterbegriff

Der Begriff des Arbeiters ist gesetzlich nicht definiert, weshalb nach ständiger Rechtsprechung von einer sogenannten Restkategorie auszugehen ist. Arbeiter ist daher, wer nicht als Angestellter zu qualifizieren ist.

Typischerweise gelten Arbeitnehmer mit überwiegend manuellen Tätigkeiten als Arbeiter. Das betrifft auch hochqualifizierte Facharbeiter, selbst wenn ihre Ausbildung anspruchsvoll ist. Diese rechtliche Einordnung wird häufig kritisiert, entspricht jedoch der geltenden Rechtslage.

Praktische Rechtsfolgen der Abgrenzung

Die Unterscheidung wirkt sich insbesondere in folgenden Bereichen aus:

Vertragsangestellte

Arbeitnehmer, die gesetzlich als Arbeiter einzustufen wären, können jedoch vertraglich ganz oder teilweise dem Angestelltenrecht unterstellt werden, sodass in diesem Fall von sogenannten Vertragsangestellten gesprochen wird. Diese Einordnung beruht daher nicht auf dem Gesetz, sondern auf einer vertraglichen Vereinbarung und ist rechtlich zulässig.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Zuletzt geändert: 13.07.2026
Autor Dr. Mariella Stubhann, MPM MBA
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Dr. Mariella Stubhann, MPM MBA, ist Herausgeberin und Chefredakteurin von Finanz & Recht | Österreich. Ihre journalistischen Schwerpunkte liegen in den Bereichen Recht, Finanzen, Steuern und Soziales.

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