Arbeiter – Angestellte
Arbeiter – Angestellte
Arbeiter – Angestellte
Im österreichischen Arbeitsrecht wird zwischen Arbeitern und Angestellten unterschieden. Diese Differenzierung ist trotz zahlreicher gesetzlicher Angleichungen weiterhin relevant, da einzelne Rechtsfolgen nach wie vor unterschiedlich ausgestaltet sind. Angestellte sind Arbeitnehmer, die vorwiegend kaufmännische Dienste, höhere nicht kaufmännische Dienste oder Kanzleiarbeiten verrichten. Alle Arbeitnehmer, auf die diese Kriterien nicht zutreffen, gelten rechtlich als Arbeiter.
Rechtliche Grundlage der Abgrenzung
Die Abgrenzung zwischen Arbeitern und Angestellten ergibt sich im Wesentlichen aus dem Angestelltengesetz.
Für Angestellte gilt das Angestelltengesetz unmittelbar, insbesondere § 1 und § 2 AngG.
Für Arbeiter finden mangels eigener gesetzlicher Begriffsdefinition die allgemeinen Bestimmungen über den Dienstvertrag gemäß §§ 1151 ff AGBG Anwendung, sodass ergänzend je nach Sachverhalt arbeiterrechtliche Sondergesetze, insbesondere das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), heranzuziehen sind.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Ob jemand als Arbeiter oder Angestellter gilt, entscheidet nicht die Bezeichnung im Vertrag, sondern die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, und diese Zuordnung hat spürbare rechtliche Folgen.“
Der Angestelltenbegriff nach dem Angestelltengesetz
Arbeitgeberbezogener Anwendungsbereich
Das Angestelltengesetz unterscheidet danach, bei welchem Arbeitgeber die Beschäftigung erfolgt. Erfasst sind unter anderem:
- kaufmännische Betriebe
- Gewerbebetriebe
- Kanzleien von Rechtsanwälten, Notaren und Patentanwälten
- Banken
- Versicherungen
- Ärzte
- private Bildungseinrichtungen sowie
- zahlreiche weitere Unternehmensformen
In der Praxis spielt diese Unterscheidung jedoch eine untergeordnete Rolle, da nahezu alle Arbeitgeber vom Anwendungsbereich des Angestelltengesetzes erfasst sind.
Tätigkeitsbezogener Anwendungsbereich
Zentral ist die Art der Tätigkeit. Angestellter ist, wer vorwiegend eine der folgenden Tätigkeiten ausübt:
- kaufmännische Dienste
- höhere nicht kaufmännische Dienste
- Kanzleiarbeiten
Maßgeblich ist das tatsächliche Überwiegen dieser Tätigkeiten und nicht die formale Stellenbeschreibung.
Das Kriterium des Vorwiegens
Bei gemischten Tätigkeiten ist zu prüfen, ob die angestelltentypischen Aufgaben überwiegen. In der Regel ist das zeitliche Überwiegen ausschlaggebend. Allerdings kann auch eine zeitlich untergeordnete, aber für den Betrieb besonders wichtige Tätigkeit die Angestellteneigenschaft begründen, wenn sie den Schwerpunkt der Verantwortung bildet.
Kaufmännische Dienste
Kaufmännische Dienste sind Tätigkeiten, die typischerweise der Betriebsführung und dem wirtschaftlichen Erfolg dienen und daher ein gewisses Maß an Fachkenntnis, Selbständigkeit sowie Entscheidungsfähigkeit erfordern.
Typische Beispiele sind:
- Kundenberatung und Kundenwerbung
- Mitwirkung bei Preisgestaltung und Angebotslegung
- Einkauf und Bestellung
- Lagerdispositionen
- Buchführung und Geldgebarung
- Warenprüfung
Reine Hilfstätigkeiten oder mechanische Arbeiten reichen dafür nicht aus.
Höhere nicht kaufmännische Dienste
Höhere nicht kaufmännische Dienste liegen vor, wenn eine Tätigkeit besondere Fachkenntnisse, Schulung und geistige Durchdringung erfordert und nicht bloß mechanisch ausgeführt werden kann. Ein bestimmtes Studium ist nicht erforderlich, jedoch eine qualifizierte, eigenverantwortliche Tätigkeit.
Indizien dafür sind unter anderem:
- erhöhte Selbstständigkeit und Verantwortlichkeit
- überwiegend nicht manuelle Tätigkeiten
- Aufsichts- oder Kontrollfunktionen
- fachliche Beurteilung von Arbeitsabläufen
- besondere Genauigkeit und Verlässlichkeit
Die Anforderungen dürfen dabei nicht strenger sein als bei kaufmännischen Diensten.
Kanzleiarbeiten
Kanzleiarbeiten umfassen Schreib- und Verwaltungstätigkeiten, die über bloßes Abschreiben hinausgehen und daher ein Mindestmaß an geistiger Mitarbeit erfordern, wobei dazu auch vergleichbare administrative Tätigkeiten zählen.
Bereits einfache Büroarbeiten können zur Angestellteneigenschaft führen, sofern sie nicht rein mechanisch oder völlig untergeordnet sind, weshalb die Rechtsprechung in diesem Bereich einen vergleichsweise niedrigen Maßstab anlegt.
Der Arbeiterbegriff
Der Begriff des Arbeiters ist gesetzlich nicht definiert, weshalb nach ständiger Rechtsprechung von einer sogenannten Restkategorie auszugehen ist. Arbeiter ist daher, wer nicht als Angestellter zu qualifizieren ist.
Typischerweise gelten Arbeitnehmer mit überwiegend manuellen Tätigkeiten als Arbeiter. Das betrifft auch hochqualifizierte Facharbeiter, selbst wenn ihre Ausbildung anspruchsvoll ist. Diese rechtliche Einordnung wird häufig kritisiert, entspricht jedoch der geltenden Rechtslage.
Praktische Rechtsfolgen der Abgrenzung
Die Unterscheidung wirkt sich insbesondere in folgenden Bereichen aus:
- Kündigungsfristen und Kündigungstermine
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- Kollektivvertragliche Zuordnung
- Betriebsratsstruktur
- Pensionsrechtliche Absicherung: Invaliditätspension für Arbeiter und Berufsunfähigkeitspension für Angestellte
Vertragsangestellte
Arbeitnehmer, die gesetzlich als Arbeiter einzustufen wären, können jedoch vertraglich ganz oder teilweise dem Angestelltenrecht unterstellt werden, sodass in diesem Fall von sogenannten Vertragsangestellten gesprochen wird. Diese Einordnung beruht daher nicht auf dem Gesetz, sondern auf einer vertraglichen Vereinbarung und ist rechtlich zulässig.