Ruhezeiten

Ruhezeiten

Ruhezeiten dienen dem Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmern und stellen sicher, dass zwischen Arbeitsphasen ausreichende Erholungszeiten eingehalten werden. Das österreichische Arbeitszeitrecht unterscheidet dabei klar zwischen täglicher Ruhezeit, wöchentlicher Ruhezeit sowie Feiertagsruhe. Diese Ruhezeiten sind zwingend einzuhalten und dürfen nur unter eng begrenzten gesetzlichen Voraussetzungen verkürzt oder verlegt werden.

Ruhezeiten im Arbeitsrecht: tägliche und wöchentliche Ruhezeit nach österreichischem Recht verständlich erklärt.

Rechtliche Grundlagen und Anwendungsbereich

Die Regelungen zu Ruhezeiten finden sich vor allem im Arbeitszeitgesetz und im Arbeitsruhegesetz. Sie gelten grundsätzlich für alle Arbeitnehmer, unabhängig von Branche oder Arbeitszeitmodell, wobei zahlreiche Sonder- und Ausnahmeregelungen vorgesehen sind.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Ruhezeiten sind kein Entgegenkommen des Arbeitgebers, sondern zwingender Gesundheitsschutz mit klaren gesetzlichen Grenzen.“

Tägliche Ruhezeit

Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit steht Arbeitnehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu.

Eine Verkürzung dieser Ruhezeit ist nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig. Durch Kollektivvertrag kann die tägliche Ruhezeit auf mindestens 8 Stunden reduziert werden, sofern innerhalb eines festgelegten Zeitraums ein entsprechender Ausgleich erfolgt. Zusätzlich müssen Maßnahmen vorgesehen sein, die eine ausreichende Erholung sicherstellen.

Sonderregelungen für bestimmte Berufsgruppen

In bestimmten Bereichen wie dem Gast- und Beherbergungsgewerbe sind Sonderregelungen vorgesehen, etwa bei geteilten Diensten. Auch bei durchlaufenden Schichtmodellen kann es einmal pro Schichtturnus zu einer Verkürzung kommen, wobei stets ein Ausgleich durch längere Ruhezeiten zu erfolgen hat.

Überschreitet die tägliche Arbeitszeit 12 Stunden, ist eine erweiterte Ruhezeit von mindestens 23 Stunden zu gewähren.

Wöchentliche Ruhezeit

Die wöchentliche Ruhezeit umfasst grundsätzlich eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden. Sie tritt entweder als Wochenendruhe oder als Wochenruhe auf.

Wochenendruhe

Die wöchentliche Ruhezeit fällt grundsätzlich auf das Wochenende und ist bei der Arbeitszeiteinteilung zwingend zu berücksichtigen, weshalb eine Arbeitseinteilung für Samstag und Sonntag nur bei gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen zulässig ist.

Der Arbeitgeber muss eine wöchentliche Ruhezeit von mindestens 36 zusammenhängenden Stunden gewähren und dabei den gesamten Sonntag von 0 bis 24 Uhr einbeziehen, sodass die Arbeitnehmer in diesem Zeitraum durchgehend arbeitsfrei sind und am Sonntag keine Arbeitsleistung erbringen.

Wochenruhe

In Bereichen, in denen eine Beschäftigung am Wochenende zulässig ist, wird die klassische Wochenendruhe durch eine Wochenruhe unter der Woche ersetzt. Auch diese Ruhephase umfasst 36 ununterbrochene Stunden, muss jedoch einen vollständigen Werktag einschließen und ist einmal je Kalenderwoche zu gewähren.

Ersatzruhe

Wird ein Arbeitnehmer während jener Zeit eingesetzt, die eigentlich seiner wöchentlichen Ruhe dienen soll, entsteht ein Anspruch auf Ersatzruhe. Relevant ist dabei ein Zeitraum von 36 Stunden vor dem nächsten geplanten Arbeitsbeginn. Arbeiten innerhalb dieses Zeitfensters lösen Ersatzruhe aus, während Feiertagsarbeit keinen solchen Anspruch begründet, sondern gesondert zu entlohnen ist.

Die Ersatzruhe ist grundsätzlich in der folgenden Woche als Freizeit zu konsumieren und mindert dort das zulässige Arbeitszeitausmaß im selben Umfang. Sie soll unmittelbar vor der nächsten wöchentlichen Ruhe liegen, sofern nicht vorab eine andere Lage vereinbart wurde. Während der vorgesehenen Ersatzruhe darf kein Urlaub festgelegt werden.

Auszahlung der Ersatzruhe

Während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses darf Ersatzruhe nicht durch Geld ersetzt werden, weil das Gesetz ausdrücklich auf den tatsächlichen Erholungszweck abstellt. Nur wenn das Arbeitsverhältnis endet und ein Zeitausgleich nicht mehr möglich ist, entsteht ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung. Über den Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Ersatzruhe kann der Arbeitgeber nicht allein entscheiden, auch nicht im Zeitraum einer Kündigung.

Feiertagsruhe

An gesetzlichen Feiertagen besteht eine 24-stündige Feiertagsruhe, die spätestens um 6 Uhr früh beginnen muss. Eine Beschäftigung ist nur in ausdrücklich zugelassenen Ausnahmefällen erlaubt.

Wird an einem Feiertag gearbeitet, gebührt neben dem Feiertagsentgelt auch ein gesondertes Feiertagsarbeitsentgelt. Ob zusätzliche Zuschläge anfallen, richtet sich nach dem jeweiligen Kollektivvertrag.

Feiertage dürfen grundsätzlich nicht auf die wöchentliche Ruhezeit angerechnet werden, außer sie fallen zufällig genau in diesen Zeitraum.

Ausführliche Informationen zum Feiertagsentgelt und zum Feiertagsarbeitsentgelt lesen Sie hier.

Feiertag und Schichtarbeit

Bei Schichtarbeit beginnt die Feiertagsruhe spätestens mit dem Ende der Nachtschicht, die in den Feiertag hineinführt. Sie darf frühestens mit dem Beginn der Nachtschicht zum darauffolgenden Werktag enden. Damit wird sichergestellt, dass der Feiertag trotz Schichtbetrieb als zusammenhängende Ruhephase wirkt.

Ausführliche Informationen zur Schichtarbeit lesen Sie hier.

Ausnahmen von Wochenend- und Feiertagsruhe

Abweichungen von der Wochenend- und Feiertagsruhe sind nur zulässig, wenn eine gesetzliche, kollektivvertragliche oder verordnungsrechtliche Ausnahme besteht. Typische Ausnahmen betreffen etwa:

Ohne eine solche Ausnahme ist jede Beschäftigung während der Ruhezeit rechtswidrig.

Ruhepausen

Überschreitet die tägliche Arbeitsdauer sechs Stunden, ist eine Erholungspause von zumindest einer halben Stunde einzuplanen. Während dieser Zeit steht der Arbeitnehmer nicht zur Arbeitsleistung zur Verfügung, sondern kann sie frei gestalten und den Arbeitsplatz verlassen. Die Pause muss vorab festgelegt oder zumindest zeitlich vorhersehbar sein und darf nicht spontan angeordnet werden. Eine Entlohnung erfolgt grundsätzlich nicht, sofern keine gesetzliche oder kollektivvertragliche Ausnahme besteht.

Aufteilung der Ruhepausen

Der Arbeitgeber darf die Pause weder an den Beginn noch an das Ende der Arbeitszeit legen, sondern muss sie so ansetzen, dass sie die Arbeitsleistung tatsächlich unterbricht. Er kann die halbstündige Pause auch aufteilen, etwa in zwei Pausen zu je 15 Minuten oder in drei Pausen zu je zehn Minuten, wenn dies im Interesse der Arbeitnehmer liegt oder betriebliche Gründe dies erfordern. Besteht ein Betriebsrat, muss der Arbeitgeber dessen Zustimmung einholen; andernfalls kann das Arbeitsinspektorat eine solche Regelung genehmigen.

Verkürzung der Ruhepausen

Unter bestimmten Voraussetzungen darf die Ruhepause auf mindestens 15 Minuten verkürzt werden. Auch dafür ist eine Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht, eine Genehmigung durch das Arbeitsinspektorat notwendig.

Bezahlte Pausen in besonderen Fällen

Bei durchlaufender Schichtarbeit treten an die Stelle der halbstündigen Pause Kurzpausen, die als Arbeitszeit zählen und daher zu bezahlen sind. Gleiches gilt bei Nachtschwerarbeit. In jeder Nacht mit Nachtschwerarbeit muss zumindest eine zehnminütige Kurzpause gewährt werden. Auch diese Pause gilt als Arbeitszeit.

Pausen bei Bildschirmarbeit

Wer mehr als zwei Stunden durchgehend am Bildschirm arbeitet, hat Anspruch auf regelmäßige bezahlte Unterbrechungen. Nach jeweils 50 Minuten Arbeit ist entweder eine Pause oder ein Tätigkeitswechsel von mindestens 10 Minuten vorzusehen. Diese Zeiten dienen ausdrücklich der Erholung und sind Teil der Arbeitszeit.

Besondere Schutzpausen für werdende und stillende Mütter

Für werdende Mütter gelten zusätzliche Schutzbestimmungen. Sie dürfen nicht mit gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten belastet werden und müssen Gelegenheit zu regelmäßigen Unterbrechungen und Ruhephasen haben.

Stillende Mütter haben Anspruch auf bezahlte Stillpausen, deren Dauer sich nach der täglichen Arbeitszeit richtet. Diese Zeiten dürfen weder nachgearbeitet noch auf andere Pausen angerechnet werden.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Zuletzt geändert: 17.06.2026
Autor Dr. Mariella Stubhann, MPM MBA
Beruf: Medieninhaberin, Chefredakteurin, Juristin
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Dr. Mariella Stubhann, MPM MBA, ist Herausgeberin und Chefredakteurin von Finanz & Recht | Österreich. Ihre journalistischen Schwerpunkte liegen in den Bereichen Recht, Finanzen, Steuern und Soziales.

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