Abfertigung
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Abfertigung
Das System der Abfertigung Neu sieht vor, dass Arbeitnehmer bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses einen Anspruch gegenüber der jeweils zuständigen betrieblichen Vorsorgekasse (kurz: BV) erwerben. Dieser Anspruch entsteht unabhängig davon, wie lange das Arbeitsverhältnis bestanden hat oder aus welchem Grund es endet. Unabhängig davon stellt sich die Frage, ob und wann der Arbeitnehmer über den angesparten Betrag verfügen kann. Er kann das Guthaben erst dann auszahlen lassen, wenn mindestens drei Jahre lang Beiträge eingezahlt wurden und das Arbeitsverhältnis in einer auszahlungsfähigen Form endet. Damit gestaltet der Gesetzgeber die Abfertigung Neu als langfristiges Vorsorgemodell, bei dem Arbeitnehmer Beitragszeiten über ihr gesamtes Erwerbsleben hinweg ansammeln.
Abfertigung Neu
Die Abfertigung Neu ist eine Art Vorsorgekonto, das automatisch für Arbeitnehmer geführt wird. Jeden Monat zahlt der Arbeitgeber einen Beitrag ein. Das Geld gehört dem Arbeitnehmer, liegt aber nicht beim Arbeitgeber, sondern bei einer betrieblichen Vorsorgekasse.
Das Geld wird nicht automatisch ausbezahlt, sobald das Arbeitsverhältnis endet. Eine Auszahlung ist nur möglich, wenn
- mindestens drei Jahre Beiträge eingezahlt wurden und
- das Arbeitsverhältnis auf eine Weise endet, die eine Auszahlung erlaubt.
Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, bleibt das Geld einfach liegen und wird weitergeführt.
Die Abfertigung Neu soll helfen, finanzielle Lücken beim Jobwechsel abzufedern oder später als zusätzliche Vorsorge zu dienen. Man kann sich das System wie ein langfristiges Sparmodell vorstellen, das über viele Jahre aufgebaut wird.
Abfertigungsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Sobald ein Arbeitsverhältnis endet, entsteht automatisch ein Anspruch auf Abfertigung. Dabei spielt es keine Rolle, wie lange das Arbeitsverhältnis gedauert hat oder aus welchem Grund es beendet wurde. Wenn jemand früher im alten Abfertigungssystem war und in das neue System gewechselt ist, können zusätzlich auch noch Ansprüche aus der alten Dienstzeit bestehen.
Dieser Anspruch bedeutet aber nicht automatisch, dass der Arbeitnehmer das Geld sofort auszahlen lassen darf. Ob die Abfertigung ausbezahlt, übertragen oder weiter veranlagt werden kann, hängt von bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ab.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Viele Arbeitnehmer unterschätzen, dass der Anspruch auf Abfertigung Neu automatisch entsteht. Entscheidend ist erst, wann und wie über diesen Anspruch verfügt werden darf.“
Verfügungsmöglichkeiten
Wenn ein Arbeitsverhältnis endet, entscheidet der Arbeitnehmer, was mit seiner angesparten Abfertigung passieren soll. Es gibt mehrere Möglichkeiten, sodass jeder eine Variante wählen kann, die zur eigenen Lebenssituation passt.
Der Arbeitnehmer kann:
- sich die gesamte Abfertigung auszahlen lassen
- das Geld in der BV Kasse lassen und weiter veranlagen, bis er in Pension geht
- den Betrag in die BV Kasse des neuen Arbeitgebers oder in eine Selbständigenvorsorgekasse übertragen lassen
- das Geld an eine Versicherung überweisen lassen, um eine private Zusatzpension abzuschließen oder aufzustocken
- das Geld an eine Pensionskasse überweisen lassen
Wenn der Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung trifft, bleibt das Geld automatisch weiter veranlagt.
Er kann auch alte Abfertigungsbeträge aus früheren Jobs auf sein aktuelles BV Kassen Konto übertragen, wenn drei Jahre lang keine Beiträge mehr auf das alte Konto eingezahlt wurden. Die Abfertigungsansprüche dürfen nicht verschenkt, verkauft oder als Sicherheit verwendet werden, solange der Arbeitnehmer nicht frei darüber verfügen darf.
Beendigungsarten ohne Verfügungsmöglichkeit
Bestimmte Arten der Beendigung führen dazu, dass der Arbeitnehmer nicht frei über die Abfertigung verfügen darf. Das Gesetz nennt diese Fälle abfertigungsschädlich. Dazu gehören:
- wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt
- wenn der Arbeitnehmer schuldhaft entlassen wird
- wenn er ohne Grund vorzeitig austritt
- wenn weniger als 36 Monate an Beiträgen eingezahlt wurden
In solchen Fällen kann der Arbeitnehmer die Abfertigung nicht auszahlen lassen.
Damit eine Auszahlung möglich ist, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
- es müssen mindestens drei Beitragsjahre vorhanden sein
- die Beendigung muss abfertigungsunschädlich sein, also zum Beispiel eine Arbeitgeberkündigung oder eine einvernehmliche Lösung
Der Arbeitnehmer darf die Abfertigung auszahlen lassen, wenn:
- das Arbeitsverhältnis nach mindestens drei Beitragsjahren auf eine zulässige Weise endet
- er das gesetzliche Alter für die Korridorpension erreicht und das Arbeitsverhältnis beendet
- er eine Alterspension beantragt
- er seit mindestens fünf Jahren in keinem BMSVG pflichtigen Arbeitsverhältnis mehr steht
Wenn weniger als drei Beitragsjahre vorhanden sind, gibt es nie eine Auszahlungsmöglichkeit. Das Geld bleibt in der BV Kasse veranlagt.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Die Wahl der richtigen Verfügungsmöglichkeit entscheidet langfristig über finanzielle Vorteile. Eine unüberlegte Auszahlung kann im Einzelfall zu erheblichen Verlusten führen.“
Abfertigung bei Tod des Arbeitnehmers
Wenn der Arbeitnehmer stirbt, bekommen seine unterhaltsberechtigten Angehörigen die gesamte Abfertigung ausbezahlt. Gibt es solche Angehörigen nicht, gehört die Abfertigung zum restlichen Vermögen und wird Teil des Nachlasses. Dadurch wird sichergestellt, dass das angesparte Geld nicht verloren geht.
Abfertigung Alt
Die Abfertigung Alt gilt für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben und nicht in das neue Abfertigungsmodell übergeleitet wurden. Arbeitnehmer, die im alten System bleiben, unterliegen weiterhin den bisherigen Bestimmungen.
Für bestimmte Berufsgruppen, wie etwa Bauarbeiter und Vertragsbedienstete, gelten zusätzliche besondere Regeln zur Abfertigung. Auch in einigen speziellen Fällen, die in den §§ 23 und 23a AngG sowie im § 2 ArbAbfG geregelt sind, kann ein Anspruch auf Abfertigung bestehen, obwohl die allgemeinen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Anspruch auf Abfertigung Alt
Ein Anspruch besteht nur, wenn:
- das Arbeitsverhältnis mindestens drei Jahre gedauert hat und
- es nicht durch ein Verhalten des Arbeitnehmers selbst verursacht beendet wurde
Typische Fälle, in denen eine Abfertigung gebührt:
- Arbeitgeberkündigung
- einvernehmliche Lösung
- berechtigter Austritt
- unverschuldete Entlassung
- bestimmte Kündigungen im Zusammenhang mit Mutterschutz, Väterkarenz oder langer Dienstzeit
- Pensionierung
- Tod mit unterhaltsberechtigten Erben
Höhe der Abfertigung
Die Höhe steigt mit der Dauer des Dienstverhältnisses:
- nach 3 Jahren: 2 Monatsentgelte
- nach 10 Jahren: 4 Monatsentgelte
- nach 20 Jahren: 9 Monatsentgelte
- nach 25 Jahren: 12 Monatsentgelte
Sie wird immer auf Basis des letzten Montasentgelts berechnet, einschließlich regelmäßig wiederkehrender Zulagen, Überstunden und Sonderzahlungen.
Dienstzeiten
Für die Berechnung der Abfertigung Alt zählen alle Jahre, die ein Arbeitnehmer beim gleichen Arbeitgeber gearbeitet hat. Frühere Dienstverhältnisse beim gleichen Arbeitgeber können zusammengerechnet werden, solange sie unmittelbar nacheinander bestanden haben. Kurze Pausen von ein paar Tagen oder Wochen schaden dabei nicht.
Auch Lehrjahre können mitzählen, aber nur wenn das gesamte Arbeitsverhältnis inklusive Lehrzeit mindestens sieben Jahre gedauert hat.
Zeiten, die mitzählen:
- Präsenzdienst oder Zivildienst
- Zeiten, in denen Wochengeld bezogen wurde
Zeiten, die nicht mitzählen:
- Karenz nach dem Mutterschutzgesetz oder Väterkarenzgesetz
- freie Dienstverhältnisse beim selben Arbeitgeber
Kurzbeispiel
Ein Arbeitnehmer absolviert drei Lehrjahre und bleibt danach ohne längere Unterbrechung weitere 22 Jahre im selben Unternehmen beschäftigt. Da das Dienstverhältnis insgesamt länger als sieben Jahre gedauert hat, zählen auch die Lehrjahre vollständig für die Abfertigung Alt.
Sonderfall unterbrochene Dienstverhältnisse:
Rechnet der Arbeitgeber ein früheres Dienstverhältnis vollständig ab und folgt darauf eine Unterbrechung von mindestens 25 Tagen, berücksichtigt er die früheren Dienstzeiten nicht mehr, sofern kein Kollektivvertrag etwas anderes vorsieht.
Besonderheiten der Abfertigung Alt
Im alten System ist die Abfertigung eine direkte Zahlung des Arbeitgebers. Sie fällt nur an, wenn die Beendigungsart günstig ist und das Arbeitsverhältnis lange genug gedauert hat. Bei bestimmten Beendigungen geht der Anspruch verloren, zum Beispiel bei unberechtigtem Austritt oder verschuldeter Entlassung.
Dienstzeiten aus früheren Arbeitsverhältnissen beim gleichen Arbeitgeber können angerechnet werden.
Ein Arbeitgeberwechsel führt im System der Abfertigung Alt immer zu einem Neubeginn der Dienstzeit, sodass frühere Jahre bei einem anderen Arbeitgeber nicht angerechnet werden.
Freiwillige Abfertigung (Abfindung)
Die freiwillige Abfertigung ist eine Zahlung, die Arbeitgeber zusätzlich zu gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Abfertigungen leisten können. Sie fällt nur dann unter die begünstigte Besteuerung, wenn sie tatsächlich aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geleistet wird und keine anderen Ansprüche ersetzt.
Voraussetzungen für die begünstigte Besteuerung
Eine freiwillige Abfertigung liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch auf diese Zahlung hat und sie nicht andere Ansprüche abdeckt. Nicht steuerbegünstigt sind daher Zahlungen für:
- offenen Urlaub
- nicht konsumierte Arbeitszeit
- Verzichtszahlungen für kommende Lohnperioden
- Vergleichszahlungen
Wesentlich ist, dass die Zahlung dem Wesen nach eine freiwillige Abfertigung ist und nur aufgrund der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistet wird.
Steuerliche Konsequenzen je nach Abfertigungssystem
Die steuerliche Behandlung hängt davon ab, wann das Arbeitsverhältnis begonnen hat. Entscheidend ist also, ob der Arbeitnehmer noch im System Abfertigung Alt oder bereits im System Abfertigung Neu ist.
Steuerliche Behandlung im System Abfertigung Alt
Für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben und vollständig im System Abfertigung Alt geblieben sind, gilt eine begünstigte Besteuerung.
Das bedeutet: Ein großer Teil der freiwilligen Abfertigung kann mit nur 6 % Lohnsteuer versteuert werden.
Damit diese Begünstigung angewendet werden kann, stehen zwei unterschiedliche Berechnungsmodelle zur Verfügung:
Viertelregelung:
Nach der Viertelregelung können ein Viertel der letzten zwölf Monatsbezüge begünstigt versteuert werden. Diese Begünstigung ist jedoch durch eine gesetzliche Höchstgrenze limitiert.
Beispiel:
- Dienstverhältnis seit 1998
- Monatsbezug zuletzt: 4.000 Euro
- Freiwillige Abfertigung: 30.000 Euro
Die letzten zwölf Monatsbezüge betragen:
4.000 Euro × 12 = 48.000 Euro
Davon kann ein Viertel begünstigt versteuert werden:
48.000 Euro ÷ 4 = 12.000 Euro
- 12.000 Euro werden mit 6 % Lohnsteuer besteuert
- Der restliche Betrag von 18.000 Euro wird normal versteuert
Nur der begünstigte Teil profitiert vom niedrigen Steuersatz.
Zwölftelregelung:
Die Zwölftelregelung knüpft an die gesamte Dienstzeit des Arbeitnehmers an.
Je länger die Dienstzeit, desto größer ist der Teil, der mit 6 % besteuert werden kann.
Beispiel:
- Dienstzeit: 25 Jahre
- Letzter Monatsbezug: 4.000 Euro
- Freiwillige Abfertigung: 30.000 Euro
Pro Dienstjahr kann ein Zwölftel eines Monatsbezugs begünstigt versteuert werden.
4.000 Euro ÷ 12 = ca 333 Euro pro Dienstjahr
333 Euro × 25 Jahre = ca 8.325 Euro
- 8.325 Euro werden mit 6 % Lohnsteuer besteuert
- Der restliche Betrag von 21.675 Euro unterliegt der normalen Besteuerung
Steuerliche Behandlung im System Abfertigung Neu
Für Dienstverhältnisse, die ab dem 1. Jänner 2003 begonnen haben, gilt die begünstigte Besteuerung nicht mehr.
In diesem System wird die freiwillige Abfertigung:
- wie regulärer Arbeitslohn nach dem Einkommensteuertarif versteuert,
- unterleigt also der normalen Lohnsteuer
Es gibt hier keine besonderen Steuerbegünstigungen wie im System Abfertigung Alt.
Unterschied Abfindung und Abgangsentschädigung
Der Unterschied zwischen Abfindung und Abgangsentschädigung liegt weniger im Zweck als in der rechtlichen Einordnung und im typischen Anwendungsfall. Beide Begriffe werden im Alltag oft vermischt, sind juristisch aber nicht deckungsgleich.
Eine Abfindung ist eine frewillige Zahlung, die meist im Zusammenhang mit
- einer Kündigung
- einer Kündigungsanfechtung oder
- einem gerichltichen oder außergerichtlichen Vergleich
vereinbart wird.
Eine Abgangsentschädigung ist ebenfalls eine freiwillige Zahlung, wird aber typischerweise
- bei einvernehmlicher Auflösung oder
- bei geordnetem Ausscheiden
vereinbart, ohne dass ein Streit anhängig ist.
Ausführliche Informationen zur Abgangsentschädigung lesen Sie hier.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Ob Abfertigung Alt oder Neu vorliegt, bestimmt die steuerliche Behandlung vollständig. Die falsche Einordnung kostet Mandanten jedes Jahr unnötig viel Geld.“