Familienhospizkarenz
Familienhospizkarenz
- Familienhospizkarenz
- Zweck und Anwendungsbereich
- Anspruchsberechtigte Personen
- Bekanntgabe an den Arbeitgeber
- Beginn der Maßnahme
- Dauer der Familienhospizkarenz
- Ende der Familienhospizkarenz
- Finanzielle Unterstützung
- Diskriminierungsschutz
- Kündigungs- und Entlassungsschutz
- Urlaubsrechtliche Folgen
- Sozialversicherung
- Abfertigung
- Sterbebegleitung zu Hause
- FAQ – Häufig gestellte Fragen
Familienhospizkarenz
Die Familienhospizkarenz ermöglicht es Arbeitnehmern, ihre beruflichen Verpflichtungen vorübergehend anzupassen, um dadurch schwerstkranke Kinder oder sterbende nahe Angehörige zu begleiten. Je nach Situation kann das Arbeitsverhältnis für eine bestimmte Zeit ruhend gestellt, die Arbeitszeit reduziert oder sogar die Lage der Arbeitszeit verändert werden. Gleichzeitig bleibt das Dienstverhältnis dabei aufrecht. Die rechtlichen Grundlagen finden sich in § 14a und § 14b AVRAG, welche die Sterbebegleitung naher Angehöriger sowie die Begleitung schwerst erkrankter Kinder regeln.
Zweck und Anwendungsbereich
Die Bestimmungen zur Familienhospizkarenz gelten ausschließlich für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse. Nicht erfasst sind:
- Lehrlinge
- Beamte und Vertragsbedienstete
- freie Dienstnehmer
Für den öffentlich-rechtlichen Bereich bestehen eigene Sonderregelungen zur Freistellung bei schwerer Erkrankung oder Sterbebegleitung von Angehörigen.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Die Familienhospizkarenz schafft einen rechtlichen Rahmen, der es Arbeitnehmern erlaubt, in existenziellen Lebenssituationen Verantwortung zu übernehmen, ohne das Dienstverhältnis zu gefährden.“
Anspruchsberechtigte Personen
Sterbebegleitung naher Angehöriger
Arbeitnehmer können eine Reduktion der Normalarbeitszeit, eine Änderung ihrer Arbeitszeit oder eine vollständige Freistellung verlangen, wenn sie einen nahen Angehörigen auf seinem letzten Lebensweg begleiten möchten. Als nahe Angehörige gelten insbesondere:
- Ehegatten
- eingetragene Partner
- Lebensgefährten
- Verwandte in gerader Linie (Kinder, Eltern, Großeltern)
- Wahl- und Pflegekinder sowie Wahl- und Pflegeeltern
- leibliche Kinder des Partners
- Geschwister
- Schwiegereltern und Schiegerkinder
Ein gemeinsamer Haushalt ist dafür nicht erforderlich.
Begleitung schwerst erkrankter Kinder
Auch für die Betreuung schwerst erkrankter Kinder besteht ein Anspruch auf Familienhospizkarenz. Seit 1. November 2023 ist der bisher notwendige gemeinsame Haushalt entfallen. Der Anspruch besteht daher auch für Elternteile, die nicht mit dem Kind zusammenleben.
Bekanntgabe an den Arbeitgeber
Die Familienhospizkarenz muss dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt werden. Das Schreiben hat zu enthalten:
- Art der gewünschten Maßnahme
- den gewünschten Zeitraum
- eine Glaubhaftmachung des Verwandtschaftsverhältnisses und des Grundes
Auf Verlangen ist eine schriftliche Bestätigung zum Verwandtschaftsverhältnis vorzulegen.
Beginn der Maßnahme
Die Maßnahme tritt frühestens fünf Arbeitstage nach Zugang des Schreibens in Kraft.
Eine Verlängerung wird frühestens nach zehn Arbeitstagen wirksam.
Der Arbeitgeber kann innerhalb dieser Fristen Klage beim Arbeits- und Sozialgericht erheben. Bis zu einer allfälligen einstweiligen Verfügung dürfen Arbeitnehmer die Maßnahme dennoch antreten.
Dauer der Familienhospizkarenz
Sterbebegleitung naher Angehöriger
- bis zu 3 Monate
- einmalige Verlängerung auf insgesamt 6 Monate möglich
Begleitung schwersterkrankter Kinder
- bis zu 5 Monate
- Verlängerung auf 9 Monate
- anschließend zweimalige Verlängerung um jeweils maximal 9 Monate (gesamt bis zu 27 Monate), wenn eine medizinisch notwendige Theraphie vorliegt
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Die Familienhospizkarenz wird erst nach kurzen Fristen wirksam, doch steht sie Betroffenen sofort offen, klare Regeln für Situationen, die keinen Aufschub dulden.“
Ende der Familienhospizkarenz
Die Maßnahme endet mit dem bekannt gegebenen Zeitraum oder mit Ablauf einer genehmigten Verlängerung. Fällt der Grund weg (aufgrund der Genesung des Kindes), ist der Arbeitgeber sofort zu informieren.
Eine vorzeitige Rückkehr ist möglich:
- Arbeitnehmerseite: frühestens zwei Wochen nach Wegfall des Grundes
- Arbietgeberseite: ebenfalls zulässig, sofern keine schutzwürdigen Interessen des Arbeitnehmers entgegen stehen
Finanzielle Unterstützung
Während der Familienhospizkarenz besteht Anspruch auf Pflegekarenzgeld, das beim Sozialministeriumservice zu beantragen ist.
Ausführliche Informationen zum Pflegekarenzgeld lesen Sie hier.
Diskriminierungsschutz
Die Familienhospizkarenz ist seit 1. November 2023 vom Gleichbehandlungsgesetz umfasst. Benachteiligungen wegen der Inanspruchnahme sind unzulässig.
Kündigungs- und Entlassungsschutz
Vom Zeitpunkt der Bekanntgabe bis vier Wochen nach Ende der Maßnahme ist eine Kündigung oder Entlassung nur mit Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes wirksam.
Urlaubsrechtliche Folgen
Vollkarenzierung
Wird die Arbeitsleistung zur Gänze ausgesetzt, wird der Urlaubsanspruch entsprechend der verkürzten Dauer des Arbeitsjahres aliquotiert.
Reduzierte Arbeitszeit
- wird nur die Stundenzahl reduziert, ohne Änderung der Arbeitstage, bleibt die Urlaubsdauer gleich
- ändert sich die Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage, ist der Urlaubsanspruch neu zu berechnen
- für die Urlaubsersatzleistung gilt: maßgeblich ist die überwiegend geleistete Arbeitszeit im Urlaubsjahr
Sozialversicherung
Vollkarenzierung
- Kranken- und Pensionsversicherung bleibt über das AMS bzw. den Bund aufrecht
- Anspruch besteht jedoch nur auf Sachleistungen im Krankenversicherungsbereich
- der Arbeitgeber hat keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten
Reduzierte Arbeitszeit
Je nach Höhe des Entgelts ergeben sich folgende Varianten:
- unter Geringfügigkeitsgrenze:
• Unfallversicherung durch den Arbeitgeber
• Kranken- und Pensionsversicherung über AMS/Bund - über Geringfügigkeitsgrenze, aber unter 2.300,10 Euro (2025):
• Vollversicherung aus dem reduzierten Entgelt
• Aufstockung der Pensionsbemessungsgrundlage durch den Bund - ab 2.300,10 Euro:
• keine besonderen SV-Regelungen zur Familienhospizkarenz mehr anwendbar
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Ob Ruhen des Dienstverhältnisses oder reduzierte Arbeitszeit, die Familienhospizkarenz bringt differenzierte SV-Regeln mit sich. Eine sorgfältige Prüfung verhindert Beitragslücken und unerwartete Nachteile.“
Abfertigung
Abfertigung Alt
Maßgeblich ist das Entgelt des letzten vollen Kalendermonats vor Beginn der Familienhospizkarenz.
Abfertigung Neu
Während der Familienhospizkarenz besteht Anspruch auf Beiträge zur Betrieblichen Vorsorgekasse. Die Beiträge werden vom FLAF getragen.
Sterbebegleitung zu Hause
Mobile Hospiz- und Palliativteams unterstützen Familien insbesondere dann, wenn eine Sterbebegleitung zu Hause gewünscht wird. Die Betreuung umfasst dabei sowohl medizinische Versorgung und Schmerztherapie als auch psychosoziale Begleitung und organisatorische Unterstützung. Zudem sind diese Leistungen in Österreich für Betroffene kostenlos.