Arbeitspflicht an Feiertagen
Arbeitspflicht an Feiertagen
- Arbeitspflicht an Feiertagen
- Zulässige Beschäftigung an Feiertagen
- Ausnahmen für bestimmte Tätigkeiten
- Ausnahmen in außergewöhnlichen Fällen
- Anzeigepflichten und Fristen
- Weitere Ausnahmen durch Verordnung
- Ausnahmen durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung
- Feiertage und arbeitsrechtliche Besonderheiten
- Ausnahmen von der Feiertagsruhe
- FAQ – Häufig gestellte Fragen
Arbeitspflicht an Feiertagen
Die Arbeitspflicht an Feiertagen ist in Österreich streng geregelt und dient dem Schutz der gesetzlichen Wochenend- und Feiertagsruhe. Arbeitnehmer haben pro Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 36 Stunden, die regelmäßig den gesamten Sonntag umfasst. Eine Beschäftigung während der Wochenend- oder Feiertagsruhe ist nur zulässig, wenn eine ausdrückliche gesetzliche, verordnungsrechtliche oder kollektivvertragliche Ausnahme besteht. Das Arbeitsruhegesetz stellt damit sicher, dass Arbeiten an Feiertagen nur in klar definierten Ausnahmefällen erlaubt sind.
Zulässige Beschäftigung an Feiertagen
Das Arbeitsruhegesetz lässt Arbeiten an Feiertagen nur in bestimmten Situationen zu. Diese Ausnahmen stellen sicher, dass notwendige Tätigkeiten auch während der Ruhezeiten durchgeführt werden dürfen und betriebliche Abläufe nicht gefährdet werden.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Die Arbeitspflicht an Feiertagen ist stets die Ausnahme und nicht die Regel. Arbeitgeber dürfen sie nur dort verlangen, wo zwingende betriebliche Erfordernisse oder gesetzliche Sonderbestimmungen dies eindeutig legitimieren.“
Ausnahmen für bestimmte Tätigkeiten
Eine Beschäftigung ist zulässig für Tätigkeiten wie etwa:
- Reinigungs-, Instandhaltungs- und Umbauarbeiten an Betriebsanlagen, die nicht während des regulären Arbeitsablaufs durchführbar sind
- Bewachungs- und Wartungsarbeiten
- Tierpflege
- Brandschutz
- Gesundheitliche Betreuung sowie Versorgung beruflich eingesetzter Arbeitnehmer mit Speisen und Getränken
- Beheizung, Belüftung oder Kühlung von Arbeitsräumen
Diese Tätigkeiten müssen notwendig sein und können aus betrieblichen Gründen nicht ausschließlich an Werktagen erfolgen.
Ausnahmen in außergewöhnlichen Fällen
Unaufschiebbare Arbeiten sind zulässig, wenn sie:
- eine unmittelbare Gefahr für Leben oder Gesundheit abwenden
- aufgrund eines Notstands sofort erfolgen müssen
- Betriebsstörungen beheben oder
- den Verderb von Gütern beziehungsweise einen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schaden verhindern
Die Ausnahme setzt voraus, dass die Gründe unvorhergesehen und nicht vermeidbar sind und keine andere organisatorische Maßnahme zur Verfügung steht. Für solche Fälle können Bereitschaftsdienste oder Rufbereitschaft vorgesehen werden.
Ausführliche Informationen über die Arbeitsbereitschaft oder Rufbereitschaft lesen Sie hier.
Anzeigepflichten und Fristen
Für bestimmte Ausnahmen sieht das Gesetz klare Meldepflichten vor. Die Arbeitsinspektion ist schriftlich zu verständigen:
- vor Beginn eines Bereitschaftsdienstes
- binnen zehn Tagen nach Wegfall der Voraussetzungen für Bereitschaftsdienste
- binnen zehn Tagen ab Beginn der Arbeiten in außergewöhnlichen Fällen
Die Anzeige muss die Gründe sowie die Anzahl der eingesetzten Arbeitnehmer enthalten und ist von Gebühren und Abgaben befreit.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Wer an Feiertagen Arbeitsleistungen einfordert, trägt eine erhöhte Verantwortung für die Einhaltung aller arbeitsrechtlichen Schutzmechanismen. Rechtssicherheit entsteht erst durch klare Vereinbarungen und konsequente Beachtung der gesetzlichen Grenzen.“
Weitere Ausnahmen durch Verordnung
Die Arbeitsruhegesetz Verordnung regelt zusätzliche Tätigkeiten, die aus Gründen des Tourismus, der Versorgung oder regionaler Besonderheiten zulässigerweise an Feiertagen durchgeführt werden dürfen. Diese Verordnungen sollen gewährleisten, dass öffentliche und betriebliche Grundfunktionen auch an Feiertagen aufrechterhalten werden können.
Ausnahmen durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung
Kollektivvertragliche Ausnahmen
Ein Kollektivvertrag kann aus wirtschaftlichen Gründen weitere Tätigkeiten zulassen, die an Feiertagen ausgeübt werden dürfen. Branchen mit erhöhtem Kundenverkehr oder besonderem Versorgungsauftrag nutzen solche Regelungen häufiger.
Ausnahmen durch Betriebsvereinbarung
Bei vorübergehend erhöhtem Arbeitsbedarf kann eine Betriebsvereinbarung Ausnahmen an bis zu vier Wochenenden oder Feiertagen pro Arbeitnehmer zulassen. Eine durchgehende Ausnahme für vier aufeinanderfolgende Wochenenden ist allerdings ausgeschlossen.
In Betrieben ohne Betriebsrat können solche Vereinbarungen schriftlich mit jedem einzelnen Arbeitnehmer getroffen werden. Arbeitnehmer haben dabei Anspruch auf eine ununterbrochene Feiertagsruhe von mindestens 24 Stunden, die zwischen 0 Uhr und 6 Uhr des Feiertags beginnen muss.
Feiertage und arbeitsrechtliche Besonderheiten
Die gesetzlichen Feiertage sind im Arbeitsruhegesetz abschließend geregelt.
Ausführliche Informationen über Feiertage und Entgeltfortzahlung an Feiertagen lesen Sie hier.
Ausnahmen von der Feiertagsruhe
Arbeiten während der Feiertagsruhe sind zulässig, wenn dies das Arbeitsruhegesetz selbst, eine Verordnung des zuständigen Ministers, eine Verordnung des Landeshauptmannes oder ein Kollektivvertrag ausdrücklich vorsieht.
Wird ein Arbeitnehmer am Feiertag beschäftigt, muss kein Ersatz für die entfallene Feiertagsruhe gewährt werden, sofern eine der genannten Rechtsgrundlagen die Tätigkeit erlaubt.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Die rechtliche Bewertung von Feiertagsarbeit entscheidet sich oft an der Frage, ob Alternativen zur Dienstverpflichtung bestanden hätten. Fehlt diese Prüfung, verliert jede Anordnung an rechtlicher Tragfähigkeit.“