Urlaubsablöse
Urlaubsablöse
Urlaubsablöse
Eine Urlaubsablöse liegt vor, wenn der Arbeitnehmer für den Nichtverbrauch seines Urlaubs eine Geldleistung oder eine sonstige vermögenswerte Leistung erhält. Das Urlaubsgesetz gem. § 7 UrlG verbietet diese Praxis ausdrücklich, weil Urlaub der Erholung dienen soll und nicht durch Geld ersetzt werden darf. Vereinbarungen über eine Urlaubsablöse sind daher rechtlich unwirksam, selbst wenn beide Seiten sie freiwillig abschließen.
Gesetzliches Ablöseverbot
Der österreichische Gesetzgeber schützt den Erholungszweck des Urlaubs besonders streng. Solange das Dienstverhältnis besteht, sind Vereinbarungen über die Auszahlung von nicht konsumiertem Urlaub unwirksam.
Rechtswidrig sind unter anderem:
- die Abgeltung von Urlaub durch ein erhöhtes laufendes Entgelt
- die Einrechnung von Urlaubsansprüchen in All-in Vereinbarungen
- der Ersatz von Urlaub durch Prämien oder Sachleistungen
- der Verzicht auf Urlaub zugunsten von Schulungen oder Reisen im Arbeitgeberinteresse
Auch das Abkaufen von Urlaubsansprüchen zwischen Arbeitnehmern ist unzulässig.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Der Urlaub dient der Erholung und nicht der Auszahlung. Deshalb bleibt der Anspruch auf Freizeit auch dann bestehen, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer etwas anderes vereinbaren wollen.“
Rechtsfolgen einer unzulässigen Urlaubsablöse
Schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dennoch eine Vereinbarung über eine Urlaubsablöse ab, bleibt der Urlaubsanspruch weiterhin bestehen. Der Arbeitnehmer kann den Urlaub trotz Auszahlung jederzeit konsumieren. In diesem Fall darf der Arbeitgeber allerdings die bereits geleistete Ablöse zurückfordern.
Solange der Arbeitnehmer weder auf Urlaubsverbrauch besteht noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsersatzleistung verlangt, kann der Arbeitgeber das Geld nicht zurückfordern. Macht der Arbeitnehmer später Ansprüche geltend, rechnet der Arbeitgeber die bereits ausbezahlte Ablöse darauf an.
Eine Ablöse von bereits verjährtem Urlaub ist hingegen zulässig, weil in diesem Fall kein Anspruch auf Urlaubsverbrauch mehr besteht.
Ausführliche Informationen zur Urlaubsverjährung lesen Sie hier.
Praktische Risiken für Arbeitnehmer
Arbeitnehmer sollten wissen, dass sie durch eine Urlaubsablöse ihren Urlaubsanspruch nicht verlieren. Arbeitgeber müssen damit rechnen, den Urlaub trotz Auszahlung gewähren zu müssen und zusätzlich das Risiko einer Rückabwicklung zu tragen.
Behandlung in der Sozialversicherung
Leistet ein Arbeitgeber trotz des Verbots eine Urlaubsablöse, gilt diese im Bereich der Sozialversicherung als beitragspflichtiges Entgelt. Die Zahlung zählt zum laufenden Entgelt des Monats, in dem sie anfällt, und erhöht die Beitragsgrundlage bis zur Höchstbeitragsgrundlage. Aufgrund des einmaligen oder seltenen Anfalls behandelt man sie beitragsrechtlich wie eine Einmalprämie.
Mit Beginn einer Kündigungssituation ändert sich die Rechtslage. Die Sozialversicherung erkennt ab diesem Zeitpunkt keine Urlaubsablösen mehr an, weil sie als Versuch gewertet werden, die gesetzlich vorgesehene Ersatzleistung zu umgehen.
Das System folgt hier dem Anspruchsprinzip: Urlaubsansprüche und die Ersatzleistung dürfen nicht durch Abmachungen abgeändert oder aufgehoben werden.
Steuerliche Einstufung
Lohnsteuerlich werden Urlaubsablösen während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses wie sonstige Bezüge behandelt und nach den allgemeinen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes versteuert. Eine begünstigte Besteuerung, wie sie bei Ersatzleistungen bei Beendigung des Dienstverhältnisses vorgesehen ist, kommt während des aufrechten Arbeitsverhältnisses nicht in Betracht.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Urlaubsablösen gelten steuerlich wie jedes andere Entgelt. Begünstigungen greifen nur in Ausnahmefällen und niemals während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses.“