Arbeitsunfall
Arbeitsunfall
Arbeitsunfall
Ein Arbeitsunfall ist ein plötzliches Ereignis, das zu einer körperlichen Verletzung führt und in engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht. Der Versicherungsschutz greift nur, wenn die Verletzung durch eine Tätigkeit verursacht wurde, die beruflich veranlasst war.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Wer einen Arbeitsunfall erleidet, sollte die eigenen Ansprüche genau kennen. Die gesetzlichen Schutzmechanismen sind stark, doch ihre richtige Anwendung entscheidet oft über den tatsächlichen finanzielle Ausgleich.“
Örtlicher, zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang
Damit ein Ereignis als Arbeitsunfall gilt, muss es in einem klaren örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.
Örtlicher Zusammenhang
Ein Unfall gilt als Arbeitsunfall, wenn er an einem Ort passiert, an dem tatsächlich gearbeitet wird. Das kann der Betrieb sein, ein Kundenstandort oder auch ein privater Wohnbereich, wenn dort berufliche Aufgaben erledigt werden.
Zeitlicher Zusammenhang
Versicherungsschutz besteht während der regulären Arbeitszeit und während angeordneter Mehrarbeit. Kurze private Handlungen, die die Arbeit nur minimal unterbrechen, lösen den Versicherungsschutz nicht auf.
Ursächlicher Zusammenhang
Ein Unfall ist nur dann ein Arbeitsunfall, wenn die Handlung, bei der er passiert, im Wesentlichen einem betrieblichen Zweck dient. Tätigkeiten, die zugleich private und berufliche Aspekte haben, sind nur geschützt, wenn ihr Schwerpunkt erkennbar im Interesse des Arbeitgebers liegt. Überwiegen private Gründe, liegt kein Arbeitsunfall vor.
Wegunfall
Ein Wegunfall ist ein Unfall, der auf dem direkten Weg zur Arbeit oder auf dem Heimweg passiert. Dieser Weg steht grundsätzlich unter Unfallversicherungsschutz, solange er ohne wesentliche private Umwege zurückgelegt wird und eindeutig der beruflichen Tätigkeit dient.
Wegunfällte bei Telearbeit
Bei Homeoffice gelten Wege innerhalb oder unmittelbar rund um den üblichen Wohn- oder Arbeitsbereich als geschützt, etwa der Weg in einen nahen Coworking-Space oder zu einem Familienmitglied, wenn dort gearbeitet wird.
Wer jedoch an weit entfernten Orten arbeitet, die rein privat gewählt wurden, wie etwa im Hotel, im Park oder im Kaffeehaus, hat für diese Wege keinen Unfallversicherungsschutz.
Voraussetzungen für den Versicherungsschutz
Der Weg muss zielgerichtet sein:
Entweder zur Arbeitsaufnahme oder zurück in den privaten Wohnbereich. Private Umwege, wie längere Aufenthalte in Lokalen, unterbrechen den Versicherungsschutz. Grundsätzlich ist jene Strecke geschützt, die zeitlich oder streckenmäßig am kürzesten ist.
Auch gemischte Wege, also Wege, die gleichzeitig privaten und beruflichen Zwecken dienen, sind nur dann versichert, wenn der berufliche Zweck überwiegt oder eine klare Trennung zwischen den einzelnen Wegabschnitten nicht möglich ist.
Wege, die ebenfalls unter den Unfallversicherungsschutz fallen
Unter den Versicherungsschutz fallen zum Beispiel:
- der notwendige Zwischenstopp zum Tanken inklusive Zufahrt, Tankvorgang und Bezahlung
- die Wartezeit auf ein öffentliches Verkehrsmittel, solange man den typischen Wartebereich nicht verlässt
- Wege zum Arzt, wenn dieser Weg dem Arbeitgeber vorab gemeldet wurde
- Wege zur Bank, um das Entgelt zu beheben
- kurze Wege zur Versorgung mit Essen oder Trinken in der Nähe der Arbeitsstätte
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Ob Arbeiter oder Angestellter, nach einem Arbeitsunfall steht ein eigener Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung zu. In der Praxis zeigt sich aber, dass dieser Anspruch häufig erst dann durchgesetzt wird, wenn die rechtliche Situation sauber geprüft wurde.“
Entgeltfortzahlung beim Arbeitsunfall – Arbeiter
Die folgenden Bestimmungen gelten ausschließlich für Arbeiter. Bei einem Arbeitsunfall haben Arbeiter gem. § 2 Abs 5 EFZG einen eigenständigen Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung, unabhängig davon, wie viele Krankenstände wegen Krankheit bereits vorgelegen haben. Voraussetzung ist, dass der Unfall weder absichtlich noch grob fahrlässig verursacht wurde.
Anspruchsdauer und Ausmaß
Die Anspruchsdauer hängt von der bisherigen Dienstzeit ab:
• bis zum 15. Dienstjahr: 8 Wochen volles Entgelt
• ab dem 16. Dienstjahr: 10 Wochen volles Entgelt
Ein Anspruch auf halbes Entgelt besteht bei Arbeitsunfällen für Arbeiter nicht.
Das Anlassfallprinzip
Jeder Arbeitsunfall löst einen eigenen Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus. Dieser wird nicht mit Krankenständen wegen Krankheit verrechnet. Das heißt:
- Krankenstände wegen Krankheit verbrauchen den Anspruch nicht
- jeder Arbeitsunfall schafft ein neues Kontingent
- selbst wenn die Krankheitsansprüche bereits ausgeschöpft sind, bleibt der Anspruch bei Arbeitsunfall vollständig bestehen
Mehrere Ausfälle aufgrund desselben Arbeitsunfalls werden innerhalb eines Arbeitsjahres zusammengerechnet. Ein neuer Anspruch entsteht erst, wenn zwischenzeitlich wieder tatsächlich gearbeitet wurde.
Mehrere Beschäftigungen
Passiert der Arbeitsunfall eindeutig bei einem bestimmten Arbeitgeber, besteht der erhöhte Anspruch nur gegenüber diesem Arbeitgeber. Bei anderen Arbeitgebern gelten die normalen Krankenstandsregeln.
Kann man nicht feststellen, wo der Unfall passiert ist, gilt der erhöhte Anspruch ausnahmsweise bei allen Arbeitgebern
Privatunfall ist nicht Arbeitsunfall
Ein Unfall in der Freizeit gilt als gewöhnlicher Krankenstand. Die Entgeltfortzahlung richtet sich dann nach den allgemeinen Regeln, nicht nach den Sonderbestimmungen für Arbeitsunfälle bei Arbeitern.
Höhe der Entgeltfortzahlug
Die Höhe der Entgeltfortzahlung bei einem Arbeitsunfall richtet sich, wie im normalen Krankenstand, nach dem sogenannten Ausfallsprinzip und den Bestimmungen des Generalkollektivvertrags. Mehr dazu lesen Sie hier.
Entgeltfortzahlung beim Arbeitsunfall – Angestellte
Die folgenden Regeln betreffen ausschließlich Angestellte. Wenn ein Angestellter durch einen Arbeitsunfall arbeitsunfähig wird, hat er einen eigenständigen Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung, unabhängig davon, ob bereits Krankenstände wegen Krankheit vorgelegen haben. Dieser Anspruch besteht nur dann, wenn der Unfall weder absichtlich noch grob fahrlässig verursacht wurde.
Anspruchsdauer und Ausmaß
Die Dauer hängt, wie bei Arbeitern, vom bisherigen Dienstverhältnis ab:
• bis zum 15. Dienstjahr: 8 Wochen volles Entgelt
• ab dem 16. Dienstjahr: 10 Wochen volles Entgelt
Ein Anspruch auf halbes Entgelt gibt es bei Arbeitsunfällen für Angestellte seit der Angleichung 2018 nicht mehr.
Das Anlassfallprinzip
Jeder Arbeitsunfall löst ein eigenes Kontingent an Entgeltfortzahlung aus. Diese Ansprüche werden nicht mit jenen aus einem normalen Krankenstand verrechnet. Das heißt:
- jeder Arbeitsunfall „startet“ einen vollen neuen Anspruch
- auch wenn die Krankenstandsansprüche nach § 8 AngG ausgeschöpft sind, bleibt der Anspruch aus einem Arbeitsunfall bestehen
- mehrere Krankenstände aufgrund desselben Arbeitsunfalls werden innerhalb des Arbeitsjahres zusammengezählt
Ein neuer Anspruch entsteht im neuen Arbeitsjahr erst dann, wenn der Angestellte zwischendurch tatsächlich wieder gearbeitet hat.
Mehrere Beschäftigungen
Passiert der Arbeitsunfall eindeutig bei einem bestimmten Arbeitgeber, gilt der erhöhte Anspruch nur gegenüber diesem Arbeitgeber. Bei weiteren Dienstgebern besteht lediglich der reguläre Entgeltfortzahlungsanspruch wie bei einem normalen Krankenstand.
Höhe der Entgeltfortzahlung
Auch bei einem Arbeitsunfall richtet sich die Höhe des Entgelts nach dem Ausfallsprinzip und den Vorgaben des Generalkollektivvertrags. Angestellte erhalten also jenes Entgelt, das sie ohne den Unfall bekommen hätten.
Für Kleinbetriebe kann die Allgemeine Unfallversicherungsansalt (AUVA) einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung leisten.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Der Unterschied zwischen Arbeitsunfall und gewöhnlichem Krankenstand wirkt auf den ersten Blick technisch. Für Betroffene bedeutet er aber, dass im Ernstfall ein deutlich breiterer Anspruch besteht, vorausgesetzt, man lässt die rechtlichen Rahmenbedingungen nicht unbeachtet.“
Unterschiede zwischen Arbeiter und Angestellte
Heute gibt es keine wesentlichen Unterschiede mehr zwischen Arbeitern und Angestellten bei der Entgeltfortzahlung im Arbeitsunfall.
Die Regeln sind weitgehend harmonisiert. Unterschiede bestehen fast nur in der gesetzlichen Zuordnung, nicht im Inhalt.