Auflösung in der Probezeit

Auflösung in der Probezeit

Die Auflösung in der Probezeit ermöglicht es Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis zu Beginn jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu beenden. Weder Kündigungsfristen noch Kündigungstermine sind einzuhalten. Mit Zugang der Auflösungserklärung endet das Arbeitsverhältnis sofort.

Auflösung in der Probezeit in Österreich. Voraussetzungen, Dauer, Krankenstand, Diskriminierung und Entgelt klar erklärt.

Rechtliche Grundlagen und Bedeutung der Probezeit

Die Probezeit ist in § 19 Abs 2 AngG sowie § 1158 Abs 2 ABGB geregelt. Sie stellt eine kurze Anfangsphase des Arbeitsverhältnisses dar, in der beide Seiten prüfen können, ob die Zusammenarbeit fortgesetzt werden soll.

Im Gegensatz zu einer Befristung endet das Arbeitsverhältnis nicht automatisch mit Ablauf der Probezeit. Es ist stets eine ausdrückliche Erklärung über die Auflösung erforderlich. Erfolgt keine Auflösung, läuft das Arbeitsverhältnis unverändert weiter.

Eine Probezeit gilt nicht automatisch. Sie muss entweder im anzuwendenden Kollektivvertrag vorgesehen oder ausdrücklich vereinbart sein.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Die Probezeit ist kein rechtsfreier Raum, sondern eine Phase der Prüfung. Wer hier vorschnell oder unsachlich kündigt, riskiert trotz vereinfachter Auflösung rechtliche Konsequenzen.“

Vereinbarung und Dauer der Probezeit

Sieht der Kollektivvertrag keine Probezeit vor, muss diese ausdrücklich vereinbart werden. Eine mündliche Vereinbarung ist grundsätzlich zulässig, aus Beweisgründen ist jedoch dringend eine schriftliche Festhaltung zu empfehlen.

Die gesetzlich zulässige Höchstdauer der Probezeit beträgt ein Monat. Kürzere kollektivvertragliche Regelungen sind verbindlich und können nicht verlängert werden. Eine längere vertragliche Probezeit ist teilnichtig und gilt nur im zulässigen Ausmaß.

Berechnung der Probezeit

Beginnt das Arbeitsverhältnis nicht am Monatsersten und wird eine Probezeit von einem Monat vereinbart, endet die Probezeit nicht am gleichen Kalendertag des Folgemonats, sondern am Tag davor. Der letzte Tag, an dem eine Auflösung in der Probezeit noch wirksam erklärt werden kann, ist daher der Tag vor jenem Datum, an dem das Arbeitsverhältnis begonnen hat.

Beginnt das Arbeitsverhältnis am Monatsersten, endet die Probezeit mit Ablauf dieses Kalendermonats.

Eine verspätete Auflösung nach Ablauf der Probezeit ist unwirksam und kann erhebliche rechtliche Folgen haben.

Stillschweigende Fortsetzung nach der Probezeit

Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit ohne Auflösung fortgesetzt, liegt entweder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis oder eine weitere Befristung vor. Die rechtliche Einordnung richtet sich nach dem ursprünglichen Parteiwillen und der vertraglichen Gestaltung.

Rücktritt vor Arbeitsbeginn

Besteht ein Arbeitsvertrag mit gültiger Probezeitvereinbarung, können beide Seiten auch vor Dienstantritt problemlos vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall kommt es zu keinem Arbeitsantritt und zu keinem laufenden Arbeitsverhältnis.

Grenzen der Auflösung in der Probezeit bei Diskriminierung

Trotz der weitgehenden Freiheit ist die Auflösung in der Probezeit nicht schrankenlos zulässig. Sie darf nicht aus einem gesetzlich verbotenen Diskriminierungsgrund erfolgen.

Unzulässig ist eine Auflösung insbesondere wegen:

Erfolgt die Auflösung aus einem solchen Grund, kann sie binnen vierzehn Tagen gerichtlich angefochten werden. Alternativ besteht die Möglichkeit, innerhalb von sechs Monaten Schadenersatz zu verlangen.

In Diskriminierungsverfahren gelten erleichterte Beweisregeln. Der Arbeitnehmer muss die Diskriminierung lediglich glaubhaft machen. Der Arbeitgeber muss beweisen, dass andere sachliche Gründe ausschlaggebend waren.

Entgelt und Ansprüche bei Auflösung in der Probezeit

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Vergütung für die gesamte Dauer des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Endet das Arbeitsverhältnis, ist das Entgelt bis zu diesem Zeitpunkt vollständig abzurechnen. Bestehen Ansprüche auf Sonderzahlungen aufgrund eines Kollektivvertrags, einer einzelvertraglichen Vereinbarung oder einer betrieblichen Übung, sind diese zeitanteilig ansuzuzahlen.

Auch eine aliquote Urlaubsersatzleistung ist auszuzahlen.

Wird das Arbeitsverhältnis während eines Krankenstandes in der Probezeit aufgelöst, endet die Entgeltfortzahlung mit dem Ende des Dienstverhältnisses. Dies gilt unabhängig davon, welche Seite die Auflösung erklärt.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer beginnt sein Arbeitsverhältnis am 1. März mit vereinbarter Probezeit von einem Monat. Am 20. März wird er krank und befindet sich im Krankenstand. Am 25. März erklärt der Arbeitgeber die Auflösung in der Probezeit. Die Auflösung geht dem Arbeitnehmer noch am selben Tag zu.

Rechtsfolge:
Das Arbeitsverhältnis endet sofort am 25. März. Mit diesem Tag endet auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, obwohl der Arbeitnehmer weiterhin krank ist.

Besonderheiten bei Lehrlingen

Bei Lehrlingen beträgt die Probezeit grundsätzlich drei Monate. Befindet sich der Lehrling während dieser Zeit überwiegend in der Berufsschule, verlängert sich die Probezeit so, dass dem Lehrberechtigten zumindest sechs Wochen betriebliche Beschäftigung verbleiben.

Die Auflösung in der Probezeit muss bei Lehrlingen zwingend schriftlich erfolgen. Eine mündliche Erklärung ist unwirksam.

Die Auflösungserklärung ist dem Lehrling selbst zuzustellen. Bei minderjährigen Lehrlingen ist zusätzlich die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Fehlen Schriftform oder Zustimmung, ist die Auflösung unwirksam und das Lehrverhältnis bleibt aufrecht.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Zuletzt geändert: 08.05.2026
Autor Dr. Mariella Stubhann, MPM MBA
Beruf: Medieninhaberin, Chefredakteurin, Juristin
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Dr. Mariella Stubhann, MPM MBA, ist Herausgeberin und Chefredakteurin von Finanz & Recht | Österreich. Ihre journalistischen Schwerpunkte liegen in den Bereichen Recht, Finanzen, Steuern und Soziales.

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