Tod des Dientsgebers
Tod des Dientsgebers
Tod des Dientsgebers
Der Tod des Dienstgebers führt im Arbeitsrecht grundsätzlich nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Bestehende Dienstverhältnisse bleiben aufrecht und werden ohne Unterbrechung fortgeführt. Für Arbeitnehmer bedeutet das: Rechte, Pflichten, Dienstzeiten und bestehende Ansprüche bleiben unverändert bestehen. Der zentrale Grund dafür ist, dass das Arbeitsverhältnis nicht an die Person des Arbeitgebers als solche gebunden ist, sondern an den Betrieb bzw das Unternehmen. Mit dem Tod des Arbeitgebers tritt daher regelmäßig die Verlassenschaft und in weiterer Folge die Erben in die Arbeitgeberstellung ein.
Auswirkungen auf bestehende Arbeitsverhältnisse
Stirbt der Arbeitgeber, endet das Arbeitsverhältnis nicht automatisch. Es beginnt auch kein neues Arbeitsjahr, und es kommt zu keinem Neubeginn für die Berechnung von Urlaubsansprüchen, Entgeltfortzahlung oder sonstigen dienstzeitabhängigen Rechten. Das Arbeitsverhältnis läuft rechtlich nahtlos weiter.
Wichtig:
Der Tod des Arbeitgebers allein ist kein Kündigungsgrund.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Der Tod des Dienstgebers beendet ein Arbeitsverhältnis nicht. Für Arbeitnehmer bleibt das Dienstverhältnis grundsätzlich unverändert aufrecht.“
Gesetzlich anerkannte Ausnahmen
Es gibt jedoch enge Ausnahmen, in denen das Arbeitsverhältnis mit dem Tod des Dienstgebers endet:
Höchstpersönliche Arbeitsleistung
Das Arbeitsverhältnis endet, wenn die Tätigkeit ausschließlich auf eine persönliche Betreuung oder Dienstleistung gegenüber dem verstorbenen Arbeitgeber gerichtet war. Typische Beispiele sind private Pflege oder persönliche Assistenz im Haushalt des Arbeitgebers. In solchen Fällen ist eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses objektiv nicht möglich.
Rollenwechsel eines bisherigen Arbeitnehmers
Wenn ein Erbe früher selbst Arbeitnehmer im Betrieb war und nach dem Tod des Arbeitgebers den Betrieb tatsächlich führt, also Entscheidungen trifft, Anweisungen gibt und die Verantwortung übernimmt, ist er nicht mehr Arbeitnehmer, sondern Arbeitgeber.
Ein Arbeitsverhältnis setzt aber voraus, dass jemand weisungsgebunden ist. Wer selbst der Chef ist, kann sich rechtlich nicht selbst Weisungen erteilen. Deshalb kann dieses frühere Arbeitsverhältnis nicht weiterbestehen.
Folge: Das bisherige Dienstverhältnis endet automatisch, ohne Kündigung.
Tod des Lehrlingsausbildners
War der verstorbene Arbeitgeber selbst für die Ausbildung der Lehrlinge verantwortlich und steht im Betrieb keine andere fachlich geeignete Person zur Verfügung, kann das Lehrverhältnis nicht fortgesetzt werden. Wird nicht zeitnah ein neuer Ausbilder bestellt, endet das Lehrverhältnis kraft Gesetzes, um eine ordnungsgemäße Ausbildung sicherzustellen.
Einzelunternehmer als Arbeitgeber
War der Arbeitgeber als Einzelunternehmer tätig, wird das Arbeitsverhältnis durch dessen Tod nicht unterbrochen. Die Verlassenschaft und in weiterer Folge die Erben übernehmen die Arbeitgeberrolle und führen die bestehenden Dienstverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten fort. Für Arbeitnehmer bleibt das Dienstverhältnis daher unverändert aufrecht, lediglich die Person des Arbeitgebers ändert sich.
Der vom Gericht bestellte Verlassenschaftsverwalter entscheidet, ob der Betrieb fortgeführt oder beendet wird. Wird der Betrieb nicht weitergeführt, müssen die Arbeitsverhältnisse ordnungsgemäß gekündigt oder einvernehmlich beendet werden.
Ausführliche Informationen zur
lesen Sie hier.
Ein Verlassenschaftsverwalter ist eine vom Gericht eingesetzte Person, meist ein Notar, die den Nachlass eines Verstorbenen vorläufig verwaltet. Er vertritt die Verlassenschaft nach außen, sichert das Vermögen und trifft notwendige Entscheidungen, etwa zur Fortführung oder Beendigung eines Betriebs. Solange das Verlassenschaftsverfahren läuft, ist er auch der rechtliche Ansprechpartner für Arbeitnehmer und Vertragspartner.
Kapitalgesellschaft als Arbeitgeber
Ist der Arbeitgeber eine GmbH oder AG, hat der Tod eines Gesellschafters keinerlei Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis. Die Gesellschaft besteht als eigene Rechtspersönlichkeit unverändert weiter, da lediglich Gesellschaftsanteile vererbt werden.
Stirbt der einzige geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH, ist ein Notgeschäftsführer zu bestellen. Bis zu dessen Bestellung kann es zu Zustellproblemen kommen. Erklärungen des Arbeitnehmers, wie Kündigung, vorzeitiger Austritt, Kranbestandsmitteilung, Geltendmachung von Ansprüchen, gelten in diesem Zeitraum rechtlich als zugegangen, sobald der Zustellversuch erfolgt ist.