Arbeitszeit
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Arbeitszeit
Das Arbeitszeitgesetz regelt in Österreich verbindlich, wie lange Arbeitnehmer täglich und wöchentlich arbeiten dürfen. Es legt Höchstgrenzen für die Arbeitszeit fest und schreibt verbindliche Ruhepausen sowie Ruhezeiten vor. Ziel ist es, die Gesundheit von Arbeitnehmern zu schützen und eine ausgewogene Balance zwischen Arbeitsleistung und Erholung sicherzustellen. Auch wenn Kollektivverträge oder Betriebsvereinbarungen branchenspezifische Besonderheiten vorsehen können, müssen diese stets innerhalb der gesetzlichen Grenzen des Arbeitszeitgesetzes bleiben.
Definition Arbeitszeit
Als Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit, Ruhepausen zählen nicht dazu. Unterschieden wird zwischen Tagesarbeitszeit und Wochenarbeitszeit.
- Die Tagesarbeitszeit umfasst einen Zeitraum von 24 Stunden
- die Wochenarbeitszeit erstreckt sich von Montag bis Sonntag
Während der Arbeitszeit bestehen Anspruch und Verpflichtung auf Ruhepausen, im Anschluss daran auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten. Diese Regelungen gelten grundsätzlich für alle Arbeitnehmer, wobei einzelne Berufsgruppen Sonderregelungen unterliegen.
Bei Vollzeit beträgt die regelmäßige Arbeitszeit 40 Stunden pro Woche. Kollektivverträge können kürzere Normalarbeitszeiten vorsehen. Bestehen mehrere Arbeitsverhältnisse, sind die Arbeitszeiten zusammenzurechnen, wobei die gesetzlichen Höchstgrenzen nicht überschritten werden dürfen. Tätigkeiten außerhalb des Betriebs, etwa im Homeoffice oder an externen Dienstorten, gelten ebenfalls als Arbeitszeit.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind verpflichtet, über die geleisteten Arbeitsstunden Aufzeichnungen zu führen.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Arbeitszeit ist jede Zeit, in der Arbeitsleistung geschuldet wird, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Homeoffice oder an einem anderen Arbeitsort erbracht wird.“
Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz
Für bestimmte Berufsgruppen gelten abweichende Regelungen. Dazu zählen unter anderem:
- Hausbesorger
- Hausgehilfen
- bestimmte Lehrer
- Angestellte in Krankenanstalten
- Kraftfahrzeuglenker
- Bäckereiangestellte sowie
- Arbeitnehmer in der Land und Forstwirtschaft oder
- in Verkehrs, Schifffahrts- und Luftfahrtbetrieben
Jugendliche und Schwangere
Auch persönliche Umstände können Sonderbestimmungen auslösen. Für Jugendliche gelten Schutzvorschriften nach dem Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz. Für schwangere Arbeitnehmerinnen kommen die Regelungen des Mutterschutzgesetzes zur Anwendung.
Leitende Angestellte und nahe Angehörige
Nicht dem Arbeitszeitgesetz unterliegen leitende Angestellte sowie nahe Angehörige des Arbeitgebers. Ob eine leitende Funktion vorliegt, ist im Einzelfall zu beurteilen. Maßgeblich sind insbesondere Selbstständigkeit der Tätigkeit, Entscheidungsbefugnisse sowie die Möglichkeit, Arbeitszeit im Voraus festzulegen oder zu kontrollieren.
Nahe Angehörige sind Ehepartner, eingetragene Partner, Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt, Kinder und Eltern.
Normalarbeitszeit
Die gesetzliche Normalarbeitszeit beträgt 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche, wobei Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen oder Einzelvereinbarungen Abweichungen zulassen, sofern sie die gesetzlichen Grenzen einhalten. Dabei können Arbeitgeber und Arbeitnehmer etwa an einzelnen Tagen eine längere tägliche Arbeitszeit vereinbaren, wenn sie dafür an anderen Tagen ein früheres Arbeitsende festlegen.
Ruhepausen und Ruhezeiten
Ruhepause
Nach spätestens sechs Stunden Arbeit ist eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu gewähren. Diese kann geteilt werden.
Eine Angestellte arbeitet von 08:00 bis 16:30 Uhr. Nach sechs Stunden nimmt sie eine 30-minütige Mittagspause, in der sie nicht arbeiten muss und frei über ihre Zeit verfügt.
Ruhezeit
- Tägliche Ruhezeit
Die tägliche Ruhezeit beträgt grundsätzlich mindestens 11 Stunden. In bestimmten Ausnahmefällen kann sie auf acht Stunden verkürzt werden.
Ein Arbeitnehmer beendet seine Arbeit um 18:00 Uhr. Er darf frühestens um 05:00 Uhr des nächsten Tages wieder zu arbeiten beginnen, da ihm eine ununterbrochene tägliche Ruhezeit von 11 Stunden zusteht.
- Wöchentliche Ruhezeit
Zusätzlich besteht Anspruch auf eine wöchentliche Ruhezeit von mindestens 36 Stunden, die einen vollen Kalendertag umfassen muss. Regelmäßig fällt diese auf das Wochenende.
Ein Arbeitnehmer arbeitet von Montag bis Freitag. Ab Freitag 18:00 Uhr beginnt seine Wochenruhe, die mindestens 36 Stunden dauert und den Sonntag vollständig umfasst.
Ausführliche Informationen zur Ruhezeit lesen Sie hier.
Ersatzruhe
Leisten Arbeitnehmer Arbeit an einem Wochenende, muss ihnen ein zeitlicher Ausgleich in Form von Ersatzruhe gewährt werden. Diese hat ununterbrochen zu erfolgen, mindestens 36 Stunden zu betragen und einen vollständigen Kalendertag zu umfassen. Die Ersatzruhe ist so zu legen, dass sie vor Beginn der folgenden Arbeitswoche liegt.
Ein Arbeitnehmer arbeitet ausnahmsweise an einem Samstag. Statt der Wochenendruhe erhält er in der darauffolgenden Woche einen zusammenhängenden Ruhetag, der mindestens 36 Stunden umfasst.
Feiertagsruhe
Gesetzliche Feiertage sind grundsätzlich arbeitsfrei. Die Ruhezeit muss durchgehend mindestens 24 Stunden betragen und innerhalb des Feiertags beginnen. Erfolgt dennoch eine Beschäftigung, besteht Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die ausgefallene Arbeitszeit sowie zusätzlich auf Entgelt für die tatsächlich geleistete Arbeit. Eine Verpflichtung zur Feiertagsarbeit besteht nicht, zudem ist der Einsatz pro Arbeitnehmer zeitlich begrenzt.
Am gesetzlichen Feiertag bleibt der Betrieb geschlossen. Die Arbeitnehmerin arbeitet an diesem Tag nicht und erhält dennoch ihr normales Entgelt, da der Feiertag als bezahlter Ruhetag gilt.
Überstunden
Überstunden liegen vor, wenn die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten wird. Sie sind grundsätzlich mit einem Zuschlag von 50 % abzugelten. Das tägliche Ausmaß ist in der Regel auf zwei Stunden begrenzt, in Ausnahmefällen auf vier.
Die wöchentliche Höchstgrenze liegt bei 20 Überstunden. Für Nacht, Wochenend- oder Feiertagsarbeit gelten häufig höhere Zuschläge.
Ausführliche Informationen zu Überstunden lesen Sie hier.
Beschäftigungsformen und Arbeitszeit
Geringfügige Beschäftigung
Bei geringfügiger Beschäftigung liegt das Einkommen unter der gesetzlichen Grenze (Stand 2026: € 551,10). Die Arbeitszeit ist frei vereinbar, arbeitsrechtlich gelten jedoch nahezu dieselben Schutzbestimmungen wie bei Vollzeit.
Ausführliche Informationen zur geringfügigen Beschäftigung lesen Sie hier.
Teilzeitarbeit
Teilzeitarbeit liegt vor, wenn weniger als die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit gearbeitet wird. Die Lage und Dauer der Arbeitszeit sind schriftlich festzulegen. Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht schlechter gestellt werden als Vollzeitkräfte.
Ausführliche Informationen zur Teilzeitbeschäftigung lesen Sie hier.
Mehrarbeit
Mehrarbeit bezeichnet die Arbeitszeit bis zur gesetzlichen Normalarbeitszeit und ist meist mit einem Zuschlag von 25 % zu vergüten oder durch Zeitausgleich abzugelten. Darüber hinausgehende Stunden sind Überstunden.
Ausführliche Informationen zur Mehrarbeit lesen Sie hier.
Das Arbeitszeitgesetz bei Nachtarbeit
Für Nachtarbeit gelten grundsätzlich dieselben Regeln wie für Tagesarbeit, jedoch ergänzt das Gesetz diese zusätzlich durch Sonderbestimmungen. Dabei liegt Nachtarbeit dann vor, wenn Arbeitnehmer regelmäßig mindestens drei Stunden zwischen 22 Uhr und 5 Uhr arbeiten und dies auch an zumindest 48 Nächten im Jahr der Fall ist.
Nachtarbeitnehmer haben Anspruch auf Zuschläge und zusätzliche Ruhezeiten.
Jugendliche sowie schwangere und stillende Frauen dürfen keine Nachtarbeit leisten.
Bei Nachtschwerarbeit bestehen zusätzliche Schutzmaßnahmen wie kürzere Arbeitszeiten und Zusatzurlaub.
Ausführliche Informationen zur Nachtschwerarbeit lesen Sie hier.
Was gilt als Reisezeit
Reisezeit gilt grundsätzlich als Arbeitszeit. Aktive Reisezeit, etwa das Lenken eines Fahrzeugs, ist voll zu entlohnen. Passive Reisezeit, etwa eine Zugfahrt ohne Arbeitsleistung, kann abweichend geregelt werden.