Bonusmeilen
Bonusmeilen
Bonusmeilen
Bonusmeilen sind Gutschriften aus Vielfliegerprogrammen, die Arbeitnehmer im Rahmen von Dienstreisen sammeln. Löst der Arbeitnehmer diese beruflich erworbenen Bonusmeilen später für private Zwecke ein, entsteht im Zeitpunkt der Einlösung ein steuerpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis.
Steuerpflicht erst bei Einlösung der Bonusmeilen
Entscheidend ist nicht die Gutschrift der Meilen, sondern deren Einlösung für private Zwecke. Erst in diesem Zeitpunkt fließt dem Arbeitnehmer ein Vorteil zu. Der Vorteil besteht in den ersparten Aufwendungen, etwa in den Kosten eines vergleichbaren Flugtickets. Dieser Vorteil gilt als Arbeitslohn von dritter Seite, weil er von der Fluglinie und nicht vom Arbeitgeber gewährt wird.
Der Vorteil unterliegt nicht dem Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer muss ihn im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erklären.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer sammelt auf Dienstreisen Bonusmeilen und löst diese später für einen privaten Flug ein. Maßgeblich ist der Wert des ersparten Tickets. Dieser Betrag ist im Jahr der Einlösung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung zu versteuern.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Bonusmeilen aus Dienstreisen sind kein harmloser Nebeneffekt, sondern können steuerlich relevant sein. Wer sie privat nutzt, sollte die rechtlichen Konsequenzen kennen.“
Kein Sachbezug bei dienstlicher Verwendung
Kein steuerpflichtiger Vorteil liegt vor, wenn
- die Bonusmeilen ausschließlich für dienstliche Flüge verwendet werden
- ein Upgrade im Rahmen einer Dienstreise erfolgt
- der Arbeitnehmer schriftlich erklärt, am Vielfliegerprogramm nicht teilzunehmen
- der Arbeitgeber die private Nutzung von Bonusmeilen ausdrücklich untersagt
Sozialversicherung
Sozialversicherungsrechtlich gilt der Vorteil aus privat genutzten Bonusmeilen hingegen als Entgelt von dritter Seite.
Die Beitragspflicht entsteht erst im Zeitpunkt der Einlösung der Meilen, weil dem Arbeitnehmer dadurch ein konkreter Vorteil zufließt. Der Vorteil ist daher als laufender Bezug zu behandeln und folglich jenem Beitragszeitraum zuzuordnen, in dem die Einlösung tatsächlich erfolgt.