Sachbezug Mitarbeiterrabatte
Sachbezug Mitarbeiterrabatte
Sachbezug Mitarbeiterrabatte
Ein Mitarbeiterrabatt liegt vor, wenn Arbeitnehmer Waren oder Dienstleistungen ihres Arbeitgebers kostenlos oder verbilligt erhalten. Voraussetzung ist, dass diese Leistungen auch im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten werden. Rechtsgrundlage ist § 3 Abs. 1 Z 21 EStG sowie § 49 Abs. 3 Z 29 ASVG.
Grundsystem der Steuerbefreiung
Die steuerliche Beurteilung erfolgt in zwei Schritten:
Freigrenze
Beträgt der Rabatt höchstens 20 % des üblichen Endpreises, entsteht kein Sachbezug, sodass der Vorteil vollständig abgabenfrei bleibt. Da es sich hierbei um eine Freigrenze handelt, gibt es in diesem Fall keine betragsmäßige Obergrenze.
Beispiel: Verkauft ein Elektronikhändler ein Smartphone im regulären Geschäftsverkehr um € 1.000,00 und erhält ein Arbeitnehmer das Gerät um € 800,00, beträgt der Rabatt genau 20 %, weshalb kein steuerpflichtiger Vorteil vorliegt. Da die gesetzliche Freigrenze nicht überschritten wird, entsteht kein Sachbezug und der Vorteil bleibt vollständig abgabenfrei, obwohl der Preisnachlass betragsmäßig erheblich ist.
Freibetrag
Übersteigt der Rabatt im Einzelfall 20 %, entsteht grundsätzlich ein geldwerter Vorteil. Diesr bleibt jedoch bis zu einem jährlichen Freibetrag von € 1.000,00 steuerfrei. Erst wenn der Freibetrag überschritten wird, ist der darüber hinausgehende Betrag als Sachbezug zu versteuern.
Wichtig ist, dass es sich dabei um einen Freibetrag und nicht um eine Freigrenze handelt, sodass nur der übersteigende Teil steuerpflichtig wird, während der begünstigte Betrag abgabenfrei bleibt.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Mitarbeiterrabatte sind kein bloßer Bonus, sondern ein steuerlich relevanter Vorteil, der klare Grenzen und präzise Abrechnung erfordert.“
Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber sowohl die 20 %-Grenze als auch den Freibetrag von € 1.000,00 kalenderjährlich prüft. Er muss daher sämtliche im jeweiligen Jahr gewährten Mitarbeiterrabatte beim selben Arbeitgeber zusammenrechnen und darf nicht jeden einzelnen Vorteil isoliert beurteilen.
Voraussetzungen für die Begünstigung
Damit ein Mitarbeiterrabatt abgabenfrei bleibt, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein:
Gruppenregelung
Der Rabatt muss:
- allen Arbeitnehmern oder
- zumindest einer sachlich abgegrenzten Gruppe
gewährt werden.
Zulässige Gruppen sind etwa:
- Angestellte
- Arbeiter
- Außendienstmitarbeiter
- Verkaufspersonal
- Mitarbeiter mit bestimmter Betriebszugehörigkeit
Nicht zulässig sind willkürliche Einzelbegünstigungen oder rein altersbezogene Gruppen. Ehemalige Mitarbeiter gelten in diesem Zusammenhang nicht als Arbeitnehmer.
Waren und Dienstleistungen des allgemeinen Geschäftsverkehrs
Der Gesetzgeber begünstigt nur jene Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber tatsächlich auch Endkunden am Markt anbietet. Nur diese Leistungen zählen zum allgemeinen Geschäftsverkehr. Gewährt der Arbeitgeber hingegen Vorteile für Leistungen, die nicht zu seinem regulären Geschäftsangebot gehören, liegt kein gesetzlich anerkannter Mitarbeiterrabatt vor.
Beispiel: Ein Bauunternehmen kann für verbilligt abgegebene Zementsäcke keinen Mitarbeiterrabatt geltend machen, wenn es selbst keine Zementsäcke verkauft, sondern ausschließlich Bauleistungen anbietet.
Kein Weiterverkauf
Die Waren oder Dienstleistungen dürfen:
- nicht weiterverkauft
- nicht zur Einkünfteerzielung verwendet
werden.
Maßgeblicher Preis
Der Rabatt berechnet sich vom Endpreis, den fremde Letztverbraucher im allgemeinen Geschäftsverkehr zahlen. Dabei gilt:
- übliche Kundenrabatte sind bereits abzuziehen
- Sonderkonditionen aufgrund individueller Preisverhandlungen bleiben außer Betrecht
- Maßgeblich ist der Preis im Zeitpunkt des Bezugs
Erhält auch ein normaler Kunde im Schlussverkauf 30 % Rabatt, liegt noch kein Mitarbeiterrabatt vor.
Konzernrabatte
Die Begünstigung gilt auch, wenn der Rabatt nicht direkt vom Arbeitgeber, sondern von einem verbundenen Konzernunternehmen gewährt wird.
Steuerliche Wirkung bei Überschreitung
Wird sowohl die 20 % Grenze als auch der Freibetrag von € 1.000,00 überschritten, ist der übersteigende Betrag:
- lohnsteuerpflichtig
- sozialversicherungspflichtig
- beitragspflichtig für DB, DZ und Kommunalsteuer