Gutgläubiger Verbrauch des Gehalts
Gutgläubiger Verbrauch des Gehalts
Gutgläubiger Verbrauch des Gehalts
Gutgläubiger Verbrauch liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer irrtümlich zu viel Gehalt erhält, dieses im Vertrauen auf die Richtigkeit der Zahlung verbraucht und daher nicht zurückzahlen muss. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer weder wusste noch erkennen musste, dass ihm der Betrag nicht zusteht.
Rückforderung irrtümlich bezahlten Entgelts
Zahlt der Arbeitgeber ein Entgelt ohne Rechtsgrund, etwa wegen eines Berechnungsfehlers oder einer doppelten Überweisung, liegt grundsätzlich eine sogenannte Nichtschuld vor. Nach § 1431 ABGB kann eine irrtümlich geleistete Zahlung zurückgefordert werden.
Typische Fälle sind:
- Anwendung eines falschen Kollektivvertrages
- Fehlinterpretation einer Vertragsklausel
- doppelte Gehaltsüberweisung
- fehlerhafte Berechnung von Zulagen oder Prämien
Der allgemeine Grundsatz lautet daher: Wer etwas ohne rechtlichen Grund erhält, muss es zurückgeben.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Wer sein Gehalt in gutem Glauben erhält und für den Lebensunterhalt verbraucht, muss eine spätere Rückforderung nicht automatisch hinnehmen. Entscheidend ist, ob die Überzahlung für den Arbeitnehmer erkennbar war.“
Durchbrechung durch die Rechtsprechung
Dieser Grundsatz gilt bei Arbeitsentgelt jedoch nicht uneingeschränkt. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Arbeitgeber überzahltes Entgelt nicht zurückfordern, wenn der Arbeitnehmer:
- die Zahlung im guten Glauben erhalten hat und
- das Geld bereits verbraucht wurde.
Diese Ausnahme betrifft Leistungen mit Unterhaltscharakter, also insbesondere laufendes Gehalt, Sonderzahlungen oder Zulagen.
Gutgläubigkeit des Arbeitnehmers
Gutgläubigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer nicht erkennen konnte, dass die Zahlung zu hoch war. Maßgeblich ist nicht nur das subjektive Wissen, sondern auch eine objektive Betrachtung.
Die Redlichkeit des Arbeitnehmers wird gesetzlich vermutet. Der Arbeitgeber muss beweisen, dass der Arbeitnehmer die Überzahlung erkannt hat oder erkennen musste.
Bedeutung der Redlichkeit: Man geht zunächst automatisch davon aus, dass der Arbeitnehmer ehrlich war und nicht wusste, dass er zu viel Geld bekommen hat. Er muss also nicht beweisen, dass er gutgläubig war. Stattdessen muss der Arbeitgeber beweisen, dass der Arbeitnehmer die Überzahlung erkannt hat oder zumindest hätte erkennen müssen. Gelingt dieser Beweis nicht, darf der Arbeitgeber das Geld in der Regel nicht zurückfordern.
Wichtige Beurteilungskriterien sind:
- Verhältnis zwischen tatsächlichem und geschuldetem Entgelt
- Transparenz der Lohnabrechnung
- Übliche Schwankungen im Entgelt
- Komplexität des Abrechnungssystems
Erhält ein Arbeitnehmer etwa mehr als das Doppelte seines üblichen Gehalts, wird Gutgläubigkeit regelmäßig verneint. Handelt es sich hingegen um schwer nachvollziehbare Provisionsabrechnungen mit starken Schwankungen, ist Gutgläubigkeit eher anzunehmen.
Kein Gutglaubensschutz in bestimmten Fällen
Eine Rückforderung ist möglich, wenn:
- es sich um einen Vorschuss handelt
- der Arbeitnehmer bewusst falsche Angaben gemacht hat
- eine Täuschung vorliegt
- eine Zahlung unter ausdrücklichem Vorbehalt erfolgt ist
Ein allgemeiner Richtigkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag genügt jedoch nicht, um den Gutglaubenseinwand auszuschließen.
Umfang der Rückforderung
Der Rückforderungsanspruch betrifft grundsätzlich die gesamte Bruttoleistung. Bereits abgeführte Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge sind gesondert zu behandeln.
Sozialversicherung
Der Arbeitgeber ist alleiniger Beitragsschuldner. Wurde der Dienstnehmeranteil nicht rechtzeitig einbehalten, kann dieser grundsätzlich nicht mehr nachträglich eingefordert werde. Ein Rückgriff auf den Arbeitnehmer ist in der Regel ausgeschlossen.
Lohnsteuer
Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer. Führt der Arbeitgeber eine Nachzahlung an das Finanzamt ab, kann er diesen Betrag vom Arbeitnehmer zurückfordern. Der Regressanspruch entsteht mit der tatsächlichen Zahlung.
Verjährung
Rückforderungsansprüche wegen irrtümlicher Entgeltzahlung verjähren grundsätzlich nach drei Jahren ab objektiver Möglichkeit der Geltendmachung.
Wurde die Überzahlung durch eine gerichtlich strafbare Handlung verursacht, kann eine längere Verjährungsfrist gelten.