Sonderzahlungen bei Beendigung
Sonderzahlungen bei Beendigung
Sonderzahlungen bei Beendigung
Sonderzahlungen bei Beendigung wie Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration sind ein wesentlicher Bestandteil des jährlichen Arbeitseinkommens. Nach § 16 AngG gebühren Angestellten diese Sonderzahlungen grundsätzlich anteilig für jene Zeit, die sie im Kalenderjahr tatsächlich beschäftigt waren. Endet ein Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres, stellt sich für Arbeitnehmer die Frage, in welchem Ausmaß diese Sonderzahlungen zustehen und ob eine Rückzahlungspflicht entstehen kann. Maßgeblich sind dabei das Gesetz, insbesondere das Angestelltengesetz für Angestellte, sowie die Bestimmungen des jeweils anwendbaren Kollektivvertrags..
Anspruch auf Sonderzahlungen
Grundsätzlich stehen Arbeitnehmern, die nicht das gesamte Kalenderjahr beschäftigt waren, anteilige Sonderzahlungen zu. Entscheidend ist, ob der Anspruch bereits fällig wurde, ob die Sonderzahlung bereits ausbezahlt wurde und ob kollektivvertragliche Regelungen Besonderheiten vorsehen.
Beispiele für Sonderzahlungen:
- Urlaubszuschuss
- Weihnachtsremuneration
- 13. und 14. Monatsgehalt
- Jahresprämien
- Umsatzprämien
- Bilanzgeld
- Bonuszahlungen, sofern sie kollektivvertraglich oder vertraglich zugesichert sind
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Sonderzahlungen ergänzen das Jahreseinkommen wesentlich. Auch bei kürzerer Beschäftigungsdauer bleibt der Anspruch anteilig bestehen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.“
Sonderzahlungen für Angestellte
Angestellte erhalten gemäß § 16 AnG anteilige Sonderzahlungen für jene Zeit, die sie im Kalenderjahr tatsächlich gearbeitet haben. Diese Aliquotierung gilt unabhängig vom Beendigungsgrund. Das bedeutet, dass auch bei Kündigung, einvernehmlicher Lösung oder selbst bei Entlassung grundsätzlich ein Anspruch auf aliquote Sonderzahlungen besteht.
Die Aliquotierung betrifft nicht nur Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration, sondern sämtliche Sonderzahlungen, auf die ein Anspruch besteht, etwa Jahresprämien, Umsatzprämien oder einen 15. Bezug. Nur Sonderzahlungen, die eine konkrete Arbeitsleistung voraussetzen, etwa ein Bilanzgeld, sind nicht anteilig zu leisten, wenn die zugrunde liegende Tätigkeit nicht erbracht wurde.
Anspruch auf Sonderzahlungen trotz vorzeitigem Austritt
Ein Arbeitgeber darf vertraglich nicht verlangen, dass ein Arbeitnehmer genau an einem bestimmten Stichtag noch ungekündigt im Unternehmen sein muss, um eine Sonderzahlung zu bekommen. Solche Stichtagsklauseln sind unwirksam.
Sobald ein Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf eine Sonderzahlung hat, erhält er immer den anteiligen Betrag dafür, auch wenn das Arbeitsverhältnis vor dem vorgesehenen Stichtag endet.
Sonderzahlungen für Arbeiter
Für Arbeiter gibt es kein gesetzliches Aliquotierungsgebot. Daher kommt dem Kollektivvertrag besondere Bedeutung zu. In der Praxis finden sich drei Arten von Regelungen:
- Sonderzahlungen sind in allen Fällen aliquot zu leisten
- Der Kollektivvertrag zählt jene Fälle auf, in denen ein Anspruch anteilig besteht
- Der Kollektivvertrag nennt jene Fälle, in denen der Anspruch entfällt, meist bei verschuldeter Entlassung oder unberechtigtem vorzeitigem Austritt
Kollektivvertragliche Anspruchsbeschränkungen
Ein Kollektivvertrag darf nicht bestimmen, dass Arbeitnehmer bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber keine Sonderzahlungen erhalten. Eine solche Regel wäre unwirksam.
Auch wenn ein Kollektivvertrag vorsieht, dass bei einer Selbstkündigung Sonderzahlungen wegfallen, bleiben die Ansprüche trotzdem bestehen und sind zumindest anteilig auszuzahlen.
Nur wenn der Kollektivvertrag ausdrücklich und wirksam vorsieht, dass der Anspruch überhaupt nicht entsteht, gibt es keinen Anspruch. In diesem Fall muss ein Arbeitnehmer einen bereits erhaltenen Urlaubszuschuss zurückzahlen, und der Arbeitgeber darf diesen Betrag mit der Urlaubsersatzleistung verrechnen.
Rückzahlung oder Anrechnung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
War der Arbeitnehmer bereits im Besitz von Sonderzahlungen und endet das Arbeitsverhältnis im laufenden Jahr, stellt sich die Frage der Rückzahlung oder Anrechnung. Dies richtet sich nach dem jeweils anzuwendenden Kollektivvertrag.
Enthält der Kollektivvertrag nur die Regel, dass Sonderzahlungen aliquot gebühren, jedoch keine spezifische Rückzahlungsbestimmung, kann der Arbeitgeber eine aliquot zu viel bezahlte Sonderzahlung zurückfordern. Arbeitnehmer können sich nicht auf gutgläubigen Verbrauch berufen, da Sonderzahlungen grundsätzlich für das gesamte Jahr gedacht sind.
Wer vor Jahresende ausscheidet, muss damit rechnen, dass der Arbeitgeber zu viel ausbezahlte Sonderzahlungen rückverrechnet. Es lohnt sich, vor einer Kündigung oder einem Austritt den eigenen Anspruch durchrechnen zu lassen.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Wer vor Jahresende ausscheidet, sollte seine Sonderzahlungsansprüche sorgfältig prüfen, da zu viel ausbezahlte Beträge regelmäßig rückverrechnet werden.“
Sonderzahlungen: Sozialversicherung und Steuer
Wenn ein Arbeitnehmer Sonderzahlungen wie Urlaubszuschuss oder Weihnachtsgeld zu viel erhalten hat, muss dieser Betrag bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oft anteilig zurückgezahlt oder angerechnet werden. Das hat unterschiedliche Folgen:
Sozialversicherung: Anpassung der Beiträge
Wird eine Sonderzahlung zurückgezahlt, müssen auch die Sozialversicherungsbeiträge darauf korrigiert werden.
Das heißt: Wurde zu viel bezahlt, werden die Beiträge teilweise wieder gutgeschrieben, wurde zu wenig bezahlt, müssen sie nachverrechnet werden.
Lohnsteuer: Einfluss auf die Steuerberechnung
Auch steuerlich muss der Betrag richtiggestellt werden.
• Gibt es eine zweite Sonderzahlung beim Austritt, wird der zu viel erhaltene Betrag darauf angerechnet. Nur der Rest wird versteuert.
• Gibt es keine weitere Sonderzahlung, gilt der zurückgezahlte Betrag für den Arbeitnehmer als Werbungskosten. Dadurch verringert sich die Besteuerung, und der Arbeitnehmer kann zu viel gezahlte Steuer zurückbekommen.